Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 26.08.2026 – 4 BN 46.25

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260826B4BN46.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2025 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

welcher bundesrechtliche Maßstab an die Offensichtlichkeit eines Mangels im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (und ggf. auch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) anzulegen ist,

a) ob insbesondere unter Berücksichtigung der Differenzen der jeweiligen Normen die zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (auch a. F.) entwickelten Rechtsgrundsätze ohne weiteres übertragen werden können, oder ein anderer Maßstab gilt,

b) ob es in diesem Kontext tatsächlich allein darauf ankommen kann, dass es sich um "objektiv erfassbare" Sachumstände handelt, die zur "äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs gehören und die sich ohne Ausforschung der Entscheidungsträger ergeben, oder für die Annahme der "Offensichtlichkeit" darüber hinaus diejenigen als Defizit erkennbaren Umstände auch für den Planungsträger erfassbar sein müssen und eindeutig Anlass geben können, die Durchführung der Ermittlung und Bewertung der Belange als solches zu überdenken und ggf. entsprechend anzupassen bzw. anders durchzuführen, und

c) welche rechtlichen Anforderungen sich an die Annahme "konkreter Umstände" stellen, die "positiv und klar" auf einen Verfahrensmangel hindeuten müssen,

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 B 19.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Daran fehlt es. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen auf Fehler der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des abwägungserheblichen Materials, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich seinen (UA S. 24 ff.), zum anderen auf sonstige Mängel im Abwägungsvorgang, deren Erheblichkeit aus § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB folge (UA S. 37 ff.), gestützt. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zielen ungeachtet des Klammerzusatzes im Einleitungssatz allein auf die Auslegung der erstgenannten Norm ab. Das ergibt sich aus der Begründung der Grundsatzrüge. Diese leitet gerade aus den Unterschieden im Wortlaut beider Vorschriften Besonderheiten des Offensichtlichkeitsmaßstabs in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ab. Zudem begründet die Beschwerde die Erheblichkeit ihrer Fragen allein mit Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 3 BauGB.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_4

Unabhängig davon sind die Anforderungen an die Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der durch Art. 1 Nr. 68 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) eingeführt worden und seither inhaltlich unverändert geblieben ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des angegriffenen Normenkontrollurteils geklärt. Mängel i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind ebenso wie solche nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, wenn sie die "äußere" Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und objektiv feststellbar sind. Es kommt nicht darauf an, welche Motive und Vorstellungen die einzelnen an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder hatten. Danach sind Fehler und Irrtümer, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, offensichtlich im Sinne dieser Vorschriften (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 24, vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 21 und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16 unter Hinweis auf das Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>; Beschlüsse vom 14. November 2012 - 4 BN 5.12 - BRS 79 Nr. 96 Rn. 11 und vom 23. Mai 2024 - 4 BN 30.23 - ZfBR 2024, 434 Rn. 5). Konkrete Umstände müssen positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten, d. h. es genügt nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 S. 11, vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 74 S. 15 und vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 S. 34). Mit dem EAG Bau sind keine neuen Anforderungen an das Merkmal der Offensichtlichkeit eines Abwägungsfehlers gestellt worden. Wie die Beschwerde nicht verkennt, war Intention des Gesetzgebers, das Ermitteln und Bewerten der von der Planung berührten Belange nicht mehr - wie bislang - als Teil des materiell-rechtlichen Abwägungsvorgangs, sondern als verfahrensbezogene Pflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu bestimmen und diesen Wechsel der Betrachtungsweise auch für die Planerhaltung in § 214 BauGB nachzuvollziehen, ohne die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Die bis dahin in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers und seine Ergebnisrelevanz als Voraussetzungen der Beachtlichkeit gelten unverändert fort.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_5

Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt namentlich für die Frage, ob nur solche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite offenkundig sind, die dem Planträger Anlass geben könnten, die Durchführung des Ermittlungs- und Bewertungsverfahrens zu überdenken. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind diejenigen Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Fehlerhafte Tatsachenannahmen und Bewertungen, die keine Relevanz für die Abwägung haben, verletzen bereits die Ermittlungspflicht nicht. Zudem hat der Gesetzgeber die Beachtlichkeit von Verstößen gegen § 2 Abs. 3 BauGB daran geknüpft, dass der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Welche Fallgruppen daneben als nicht offensichtlich behandelt werden sollten, ist nicht dargetan oder erkennbar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-26/4-bn-46-25#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.