Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2026

BVerwG Gerichtsbescheid vom 09.06.2026 – 9 A 15.26

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:090626G9A15.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für das Vorhaben Nr. 3 und Nr. 4 des Bundesbedarfsplangesetzes, Abschnitt B1 zur Errichtung und Betrieb zweier 525 kV-Höchstspannungs-Gleichstrom-Erdkabel im Bereich B 75 südlich Gemeindegrenze Helvesiek / Scheeßel - Landkreisgrenze Heidekreis / Region Hannover. Es handelt sich um einen Teil des sogenannten SuedLink.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_2

Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die teilweise durch die Höchstspannungsleitung in Anspruch genommen werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_3

Am 9. Dezember 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_4

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Planfeststellungsbeschluss 6.07.01.02/3-2-5#22 der Beklagten vom 30. September 2025, bekanntgemacht am 10. November 2025, aufzuheben,

hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_5

Beklagte und Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

II

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_6

Aufgrund des Beschlusses vom 23. April 2026 entscheidet der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 4 VwGO). Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_7

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 sowie Nr. 3 und Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG in erster und letzter Instanz für die Klage zuständig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_8

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat sie - von dem bloßen Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer abgesehen - nicht begründet. Er hat dementsprechend keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und ihn in seinem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG oder einem anderen Recht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_9

Solche Tatsachen sind auch nicht von Amts wegen zu ermitteln. Denn der Senat ist bei seiner Prüfung vielmehr auf den Prozessstoff beschränkt, wie er binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO durch den Kläger bestimmt worden ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_10

Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Zweck der Norm besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 37 und vom 26. November 2025 - 11 A 24.24 - juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Verstoß gegen diese Obliegenheiten hat der Kläger den Prozessstoff nicht fristgerecht bestimmt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-09/9-a-15-26#rd_11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).