Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 10
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-2 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-4 (4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 10 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2007 – 8 C 5.07Zitiert von 36
- BVerwG, 14.06.2002 – 7 AV 1.02Zitiert von 196
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen TätigkeitZitiert von 1
- BGH, 23.04.2015 – I ZB 73/14Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGHZitiert von 39
- BGH, 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05
- BGH, 11.11.2003 – 5 StR 359/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2026 – 4 B 11.25Besorgnis der Befangenheit wegen außergerichtlicher Erläuterung des Berufungsurteils gegenüber einer Bekannten einer Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.07.2026 – 4 VR 1.26Richterausschluss: Kein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Entscheidung über eine frühere Fassung des Bebauungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 15.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.