Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 10

Stand: 21.03.2023

Bund2 Fassungen49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-2 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-4 (4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 9 § 11