Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 10
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
- BGH, 23.04.2015 – I ZB 73/14Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGHZitiert von 38
- BGH, 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05
- BGH, 11.11.2003 – 5 StR 359/03
- BVerwG, 15.07.2026 – 4 VR 1.26Richterausschluss: Kein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Entscheidung über eine frühere Fassung des Bebauungsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 16.25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-2 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/10#abs-4 (4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.