Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011

BVerwG Urteil vom 27.01.2011 – 7 A 18/10

7. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_1

Der Kläger hat zusammen mit zwei weiteren Klägern Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_2

Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - hat der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Klage der drei Kläger hat der Senat mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 - abgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_3

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin allein für den Kläger, den damaligen Kläger zu 3, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mündliche Verhandlung beantragt, dessen Verfahren ist abgetrennt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_4

Zur Begründung seines Antrags auf mündliche Verhandlung beschränkt sich der Kläger auf die seines Erachtens energiewirtschaftlich unzulässige Verflechtung der beigeladenen Vorhabenträgerin mit der RWE AG als Energieerzeuger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Planfeststellungsverfahren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_5

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_7

Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_8

Die Klage ist unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_9

Zur Begründung nimmt der Senat nach § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 -. Darin wird im Einzelnen dargelegt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Fehler leidet, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zur Folge hat, dass der Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufzuheben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_10

Daran vermag auch der neue Vortrag des Klägers nichts zu ändern. Es kann (weiterhin) dahinstehen, ob das Energiewirtschaftsgesetz und die bis zum 3. März 2011 umzusetzende Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt einer Verbindung des Energieerzeugers und des Inhabers des Übertragungsnetzes in einem integrierten Unternehmen, wie die RWE AG und die Beigeladene es sind, entgegensteht (vgl. §§ 7 und 8 EnWG, Art. 9 Abs. 8, Art. 17 ff. RL 2009/72/EG). Deshalb scheidet auch eine - vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte - Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG von vornherein aus.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_11

Selbst wenn das Energiewirtschaftsrecht einer solchen Verbindung entgegenstehen sollte, ließe dies - wie im Gerichtsbescheid (Amtl. Umdr. S. 11) ausgeführt - die Planrechtfertigung nicht entfallen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_12

Ebenso wenig hätte dies zur Folge, dass die Beigeladene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht Träger des Vorhabens sein könnte und ihr Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens deswegen unwirksam wäre. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das jeweilige fachplanerische Regelungssystem zu bestimmen (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 9 VR 19.07 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt war die Beigeladene ein Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 EnWG). Damit konnte sie - nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht - Träger des Vorhabens sein und den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG) einreichen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Beigeladene beabsichtigt auch, das Vorhaben zu verwirklichen und dann die Anlage zu betreiben. An alledem hat sich bis heute nichts geändert. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Planfeststellungsbehörde nicht prognostisch prüfen, ob der Antragsteller, der im Besitz der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderlichen Genehmigung ist, auf Dauer die aus dem Energiewirtschaftsrecht folgenden strukturellen Anforderungen erfüllen wird. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_13

Die Verwirklichung des Vorhabens ist auch nicht - wie bereits im Gerichtsbescheid im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung ausgeführt wird - objektiv unmöglich. Im Übrigen ist - selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgt - nicht einmal ausgeschlossen, dass die Beigeladene selbst weiterhin Trägerin des Vorhabens sein kann. Eine Entflechtung könnte auch dadurch erfolgen, dass die RWE AG ihre Anteile an der Beigeladenen verkauft. Dass sie dies gegenwärtig - nach dem Vortrag des Klägers - nicht beabsichtigt, vermag daran nichts zu ändern.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-27/7-a-18-10#rd_14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Orientierungssatz§

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2011 - 1 BvR 1636/11 - nicht zur Entscheidung angenommen.