Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.12.2020 – 2 BvR 865/15

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201202.2bvr086515

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_1

Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_3

1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. BVerfGE 96, 231 <242 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_4

2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde (vgl. BVerfGE 147, 185 <212 Rn. 50>), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-12-02/2-bvr-865-15#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.