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VerfGGBbg§ 51 Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.03.2019 – VfGBbg 64/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2018 – VfGBbg 76/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 66/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 65/13
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2019 – 197/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2018 – VfGBbg 34/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.11.2014 – VfGBbg 17/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 VerfGGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/51#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/51#abs-2 (2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/51#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 40 und 41 finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/51#abs-4 (4) In Verfahren aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gebietes von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gibt das Verfassungsgericht denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort.