Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 17a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95Fernseh-Rundfunkaufnahmen in GerichtsverhandlungenZitiert von 72
- BVerfG, 16.04.1999 – 1 BvR 622/99Einstweilige Anordnung: Zurückweisung des Antrags auf Gestattung von Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- KG, 29.03.2021 – 5 Ws 230/19, 5 Ws 230/19 - 161 AR 289/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/17a#abs-1 (1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/17a#abs-2 (2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/17a#abs-3 (3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/17a#abs-4 (4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden.