Rechtsprechung / BSG / 2. Senat / 2026
BSG Beschluss vom 28.08.2026 – B 2 U 27/26 B
2. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:280826BB2U2726B0
SozialrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe§
I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 9.11.2015 Verletzten- bzw Übergangsgeld und Heilbehandlung jeweils über den 10.1.2016 hinaus sowie Verletztenrente zu gewähren und weitere Unfallfolgen festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - ausschließlich darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen. Für eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 103 SGG) ist aufzuzeigen, welcher konkrete Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist, welche bestimmte Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt werden sollte, welches Beweismittel hierfür angeboten wurde, welches konkrete Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und weshalb sich dem LSG die weitere Sachaufklärung nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 23.2.2026 - B 2 U 57/25 B - juris RdNr 5). Die Beschwerde muss dabei aufzeigen, weshalb sich das LSG ausgehend von seiner materiellrechtlichen Auffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Tatsachengericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn bereits mehrere medizinische Gutachten vorliegen und es eines hiervon für überzeugend hält. Nicht maßgeblich ist indes, dass die Verfahrensbeteiligten weiteren Aufklärungsbedarf annehmen und ob bzw mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat (vgl BSG Beschlüsse vom 9.7.2026 - B 2 U 17/26 B - juris RdNr 10, vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9).
Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, das LSG habe von ihr gestellte Beweisanträge zu Unrecht als Ausforschungs- oder Beweisermittlungsanträge bzw als Behauptungen ins Blaue hinein angesehen. Sie setzt damit jedoch im Kern ihre eigene Bewertung des medizinischen Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Tatsachengerichts. Damit wird jedoch kein Verfahrensfehler bezeichnet, sondern die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses angegriffen. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch nicht gestützt werden (zum Ganzen BSG Beschluss vom 12.6.2026 - B 2 U 18/26 B - juris RdNr 20 unter Bezugnahme auf BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 13, vom 22.1.2024 - B 2 U 76/23 B, B 2 U 7/23 BH - juris RdNr 13 und vom 18.11.2008 - B 2 U 75/07 B - juris RdNr 13).
Die einzelnen Beweisanträge führen zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit die Klägerin mit ihrem Beweisantrag vom 13.2.2025, Ziffer V, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Behauptung begehrte, das Cervicalsyndrom, die Spinalkanalstenose und die Spondylolisthesis seien durch den Unfall vom 9.11.2015 verschlechtert worden, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Der Antrag benennt zwar mehrere Gesundheitsstörungen und stellt einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis her. Er lässt jedoch nicht in der gebotenen Weise erkennen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen unter Beweis gestellt werden soll. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, welche Befundverschlechterung jeweils behauptet wird, auf welchen konkreten Befund sie gestützt wird und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen diese Verschlechterung gerade auf das Unfallereignis zurückzuführen sein soll. Der Antrag zielt vielmehr darauf, durch die beantragte Begutachtung erst zu ermitteln, ob eine relevante Verschlechterung vorliegt und ob diese dem Unfallereignis kausal zugeordnet werden kann. Damit handelt es sich nach dem Vorbringen der Beschwerde um einen Beweisermittlungs- bzw Ausforschungsantrag, ohne sich ausreichend mit der Würdigung des vorhandenen medizinischen Beweismaterials durch das LSG auseinander zu setzen (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 2 U 134/23 B - juris RdNr 11 mwN). Ein Verstoß gegen § 103 SGG ist insoweit nicht hinreichend bezeichnet.
Auch soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 13.2.2025, Ziffer XVI, erfolglos beantragt hat, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, "dass die Schädigungen an der sehr komplexen Körperregion der Kopfgelenke nur mit Hilfe eines Upright-MRT und der speziell für das Kopfgelenk entwickelten Spule im Detail sichtbar gemacht werden können", bezeichnet sie damit keinen hinreichend konkreten Verfahrensmangel. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Untersuchungsmethode könne möglicherweise zusätzliche Befunde sichtbar machen, bezeichnet noch keine konkret entscheidungserhebliche Tatsache, weil nicht dargelegt wird, welcher konkret bisher ungeklärte Befund mittels des Upright-MRT festgestellt werden soll und welche konkrete Schlussfolgerung sich hieraus für die geltend gemachte Unfallfolge ergeben soll. Ebenso wenig wird mit der Beschwerde substantiiert aufgezeigt, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn gegenüber den bereits erhobenen bildgebenden Untersuchungen zu erwarten gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit, dass eine andere Untersuchungsmethode zu einem anderen oder weitergehenden Befund führen könnte, begründet keine Verpflichtung des Tatsachengerichts zu einer weiteren Sachaufklärung. Der Antrag war deshalb nicht auf die Feststellung einer konkret bezeichneten Tatsachenbehauptung gerichtet, sondern darauf, zunächst durch die Untersuchung selbst Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob überhaupt ein bislang nicht festgestellter entscheidungserheblicher Befund vorhanden ist. Auch hierin liegt ein bloßer Beweisermittlungsantrag.
Die Klägerin hat ferner ein Sachverständigengutachten zu narbigen Weichteilveränderungen sowie zu einer möglichen Aktivierung einer zuvor "stummen Arthrose", insbesondere im Bereich der Densspitze, mit Beweisantrag vom 13.2.2025, S 3, begehrt. Die Klägerin zeigt jedoch bereits nicht hinreichend auf, wann die behaupteten narbigen Veränderungen entstanden sein sollen und anhand welcher konkreten medizinischen Anknüpfungstatsachen gerade ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 9.11.2015 bestehen soll. Allein der Umstand, dass mehrere Jahre nach dem Unfall bestimmte Veränderungen festgestellt oder vermutet werden, lässt für sich genommen keinen hinreichend konkreten Ursachenzusammenhang erkennen. Auch der Hinweis auf eine mögliche Aktivierung einer "stummen Arthrose" bezeichnet lediglich eine medizinische Möglichkeit. Auch hier basiert der Antrag nicht auf einer bereits hinreichend konkretisierten Tatsachenbehauptung, sondern auf Gewinnung der hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen iS eines Beweisermittlungsantrags.
Mit ihrem Beweisantrag vom 30.1.2026, laufende Nr 2, S 2, begehrte die Klägerin ein Upright-MRT des atlantoaxialen Gelenks C1/C2 zum Nachweis einer Schädigung im Bereich der Kopfgelenke. Auch hierzu legt die Beschwerde nicht dar, dass sich dem LSG eine solche weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das LSG hat nach dem Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, dass bereits eine entsprechende Upright-MRT-Untersuchung des atlantoaxialen Gelenks vorliege, das von S1 befundet und von S2 berücksichtigt worden sei und ein weiterer konkreter Anlass für eine erneute Untersuchung nicht ersichtlich sei. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche neue Tatsachengrundlage seit der bereits vorhandenen Untersuchung hinzugetreten sein soll, die eine weitere Untersuchung des C1/C2-Bereichs erforderlich machen könnte. Der Antrag erschöpft sich vielmehr darin, die bereits untersuchte Fragestellung durch eine weitere Untersuchung erneut überprüfen zu lassen. Dass die Klägerin die vorhandenen Befunde oder deren fachärztliche Bewertung für unzutreffend hält, begründet für sich genommen keine Pflicht des Tatsachengerichts, eine weitere gleichartige Untersuchung anzuordnen. Erforderlich wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen bisher ungeklärten oder widersprüchlichen Befund gewesen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist darin nicht zu sehen. Das LSG hat nicht das Ergebnis einer noch ausstehenden Untersuchung vorweggenommen, sondern die weitere Beweiserhebung mangels eines hinreichend konkretisierten zusätzlichen Aufklärungsbedarfs abgelehnt.
Die Klägerin hat ferner die Beiziehung der bei A gefertigten Röntgenaufnahmen sowie ggf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) und zu den Kiefergelenken begehrt (Schriftsatz vom 30.1.2026, Nr 3, S 3). Auch damit wird kein revisibler Verfahrensmangel bezeichnet. Die Beiziehung von Unterlagen ist nicht bereits deshalb geboten, weil die Unterlagen möglicherweise medizinisch relevante Erkenntnisse enthalten könnten. Vielmehr muss dargelegt werden, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Unterlagen bewiesen werden soll und welches konkrete Ergebnis aus ihnen für die Entscheidung zu erwarten ist. Daran fehlt es. Die Klägerin zeigt nicht auf, welcher Befund sich aus den Röntgenaufnahmen ergeben soll, der über die bereits vorhandene Befundlage hinausgeht und für die Entscheidung über die geltend gemachten Unfallfolgen erheblich ist. Soweit sie lediglich darauf verweist, dass die Aufnahmen zeitnah zu dem maßgeblichen Geschehen gefertigt worden seien und deshalb zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten, wird lediglich eine mögliche Erkenntnisquelle bezeichnet. Damit soll iS eines Beweisermittlungsantrags erst ermittelt werden, ob sich aus den Unterlagen überhaupt Tatsachen ergeben, die eine weitergehende Behauptung tragen könnten. Gleiches gilt für das begehrte Gutachten zur CMD und zu den Kiefergelenken. Die Klägerin legt nicht hinreichend konkret dar, welcher Befund vorliegt, wann er erhoben worden ist und aufgrund welcher konkreten medizinischen Anknüpfungstatsachen er dem Unfall vom 9.11.2015 zugeordnet werden soll. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache. Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten einen konkreten, für die Entscheidung erheblichen Widerspruch aufweisen, dessen Aufklärung eine weitere Begutachtung zwingend erforderlich gemacht hätte. Die Ablehnung des Antrags begründet daher keinen Verstoß gegen § 103 SGG.
Die Klägerin hat weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu etwaigen Verletzungsfolgen, insbesondere Narbenbildungen und Ödemen, unter Einsatz von Palpation, Sonographie mit Beweisantrag vom 30.1.2026, Nr 4, S 4, begehrt. Die Klägerin zeigt indes nicht schlüssig auf, dass das LSG mit der Ablehnung dieses Antrags die Sachaufklärungspflicht verletzt hat. Denn der Antrag benennt verschiedene Untersuchungsmethoden, bezeichnet aber nicht hinreichend konkret die Tatsachen, die mit ihrer Hilfe festgestellt werden sollen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkrete Verletzung dadurch belegt werden soll und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen ein Ursachenzusammenhang mit dem Unfall angenommen werden soll. Auch hierbei handelt es sich um einen Beweisermittlungs- bzw Ausforschungsantrag, zu dem die Klägerin nicht mit Erfolg dargetan hat, dass einzelne Untersuchungsmethoden gegenüber den bereits vorhandenen Untersuchungen einen höheren Erkenntniswert haben.
Schließlich begehrt die Klägerin die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Dysfunktion der Kopfgelenke und Kiefergelenke sowie zu einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Beweisantrag vom 30.1.2026, Nr 5, S 4). Auch hier legt die Klägerin mit der Beschwerde nicht dar, dass sie mit diesem Antrag eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung bezeichnet hat. Insbesondere wird nicht bestimmt angegeben, welcher konkrete Funktionsbefund der Kopfgelenke oder Kiefergelenke bislang ungeklärt sein soll und aufgrund welcher konkreten Tatsachen dieser Befund auf den Unfall vom 9.11.2015 zurückzuführen sein soll. Die Bezugnahme auf eine mögliche Kritik an den Gutachten von K und D ersetzt eine solche Konkretisierung nicht.
Die Anträge benennen zwar jeweils medizinische Untersuchungen, Gutachten oder Unterlagen. Sie legen jedoch nicht in der erforderlichen Weise dar, dass die vorhandenen Gutachten grobe Mängel aufweisen, unauflösbare Widersprüche im Bereich der Befunderhebung enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde des jeweiligen Gutachters bestehen.
Solche Beweisanträge sind nicht geeignet, dem Gericht eine Beweisaufnahme nahezulegen, denn zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.1.2025 - B 2 U 134/23 B - juris RdNr 12 mwN sowie bereits vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - juris RdNr 18 mwN). Dem steht kein in der Beschwerde vorgetragener Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze entgegen. Auch unter Berücksichtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Beweisaufnahme unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises abgelehnt werden, wenn die beantragte Tatsachenbehauptung nicht ausreichend konkretisiert ist oder auf bloßer Spekulation beruht (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19, vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - BVerfGK 1, 111, juris RdNr 13 und grundlegend vom 30.7.1996 - 1 BvR 634/94 - juris RdNr 14 sowie zur unzulässigen Beweisantizipation BGH Urteil vom 20.9.2023 - VIII ZR 432/21 - juris RdNr 52).
Soweit die Klägerin eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 106 SGG) geltend macht, wird ebenfalls kein selbständiger Zulassungsgrund schlüssig bezeichnet. Die Beschwerde zeigt bereits nicht auf, dass ein etwaiger Hinweis nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geboten gewesen wäre, welche daraufhin mögliche weitere Prozesshandlung der Klägerin erfolgt wäre und inwiefern diese zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Hinweispflicht dient nicht dazu, einen Beteiligten auf jede mögliche rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Gerichts hinzuweisen. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, vorab über die vom Gericht beabsichtigte Beweiswürdigung unterrichtet zu werden (BSG Beschluss vom 11.6.2026 - B 2 U 1/26 B - juris RdNr 7). Unabhängig davon ersetzt die behauptete Verletzung der Hinweispflicht nicht die nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderliche schlüssige Bezeichnung eines revisiblen Verfahrensmangels.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Sätze 2 und 3 SGG).