Rechtsprechung / BSG / 13. Senat / 2014

BSG Beschluss vom 17.03.2014 – B 13 R 315/13 B

13. Senat · ECLI:DE:BSG:2014:170314BB13R31513B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_1

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 13.6.2013 die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des SG Rostock vom 23.2.2010 zurückgewiesen. In dem SG-Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Mehrkosten für ein selbst beschafftes digitales Hörgerät iHv ca 1300 Euro zu erstatten. Mit ihrer Berufung hatte die Beklagte ua geltend gemacht, zuständig für die Leistungserbringung sei nicht sie in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger, sondern vielmehr die - mit ihr personenidentische - knappschaftliche Krankenkasse als erstangegangener Reha-Träger, welche die Leistung ggf in Abstimmung mit dem Rentenversicherungsträger zu erbringen habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_2

Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_3

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 20.9.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_5

Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_6

a) Diese macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend, weil das LSG zwar ihre am 12.6.2013 um 10.25 Uhr und erneut um 12.31 Uhr per Telefax übermittelten Anträge auf Verlegung des für den 13.6.2013 um 14.15 Uhr angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung abschlägig beschieden habe (per Telefax um 11.58 Uhr bzw um 13.37 Uhr), nicht mehr jedoch den Antrag im Telefax von 15.37 Uhr. Im letztgenannten Schreiben habe sie "nochmals angeregt, den morgigen Termin zu verlegen", und weitere (neue) Begründungen für eine Verlegung des Termins vorgetragen - nämlich dass aus ihrer Sicht der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei, weil es noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit einer die Festbeträge übersteigenden Versorgung bedürfe. Das hätte zumindest zu einer Entscheidung des gesamten Senats über ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung führen müssen, was jedoch unterblieben sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_7

Hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in schlüssiger Weise.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_8

Entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, den Beteiligten den Verhandlungstermin mitteilt (§ 110 Abs 1 S 1 iVm § 63 Abs 1 S 2 SGG) und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 57; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16). Allein der Umstand, dass ein Beteiligter ankündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, stellt noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - Juris RdNr 15 mwN). Jedoch begründet ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - aaO RdNr 16 mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_9

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang beanstandet, ihr Terminsverlegungsantrag vom 12.6.2013 um 15.37 Uhr sei weder vom Vorsitzenden noch vom gesamten Senat verbeschieden worden, vermag die unterbliebene Bescheidung eines solchen Antrags zwar grundsätzlich einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 6 ff unter Hinweis auf BSG USK 8086 und BSG SozR Nr 16 zu § 62 SGG; s auch BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 3). Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass sie auch in jenem letzten Telefax vom 12.6.2013 erneut einen förmlichen Verlegungsantrag iS von § 227 Abs 1 ZPO zur Entscheidung des LSG gestellt und so ihrerseits alles Erforderliche zur Verschaffung rechtlichen Gehörs unternommen habe (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - BeckRS 2013, 73676 RdNr 7). Vielmehr trägt sie selbst vor, in diesem Schreiben lediglich "nochmals angeregt" zu haben, den Termin zu verlegen (Beschwerdebegründung S 7 unten). Auch das der Beschwerdebegründung in Kopie beigefügte Schreiben vom 12.6.2013 lässt nicht erkennen, dass die Beklagte erneut auf einer gerichtlichen Entscheidung über eine Verlegung oder Vertagung bestanden hat. Schon nach dessen Einleitungssatz bat sie dort nur darum, die nachfolgend aufgeführten Punkte "in die Überlegungen des Senats mit einzubeziehen".

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_10

b) Auch die weitere Rüge, eine Gehörsverletzung liege in der zweimaligen unberechtigten Ablehnung ihres Verlegungsantrags, hat die Beklagte nicht schlüssig bezeichnet. Ihrem Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass sie gegenüber dem LSG "erhebliche Gründe" iS von § 227 Abs 1 ZPO, die eine Verlegung oder Vertagung zwingend erfordern, in hinreichender Weise geltend gemacht hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_11

Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, sie habe dem LSG am 12.6.2013 um 10.25 Uhr per Telefax mitgeteilt, der für den 13.6.2013 um 14.15 Uhr anberaumte Termin könne von ihr nicht wahrgenommen werden, "da der vorgesehene Terminsvertreter kurzfristig erkrankt" und "eine hinreichende Vorbereitung durch einen anderen Terminsvertreter angesichts des Streitgegenstandes und des Aktenumfangs nicht möglich" sei; ein ärztliches Attest könne, falls erforderlich, nachgereicht werden. Das LSG habe die Ablehnung dieses Antrags in einem am selben Tag um 11.58 Uhr eingegangenen Telefax übermittelt und dies damit begründet, es sei nicht ersichtlich, dass es bei der Beklagten nur einen mit der Materie vertrauten Sachbearbeiter geben solle. Daraufhin habe sie um 12.31 Uhr das LSG erneut per Telefax angeschrieben und darauf hingewiesen, "dass eine ausreichende Terminsvorbereitung einem bisher mit der Angelegenheit nicht befassten Terminsvertreter im Hinblick auf die Kürze der Zeit und des Umfangs der Angelegenheit nicht möglich sei"; sie halte die Beteiligung eines mit dem Streitstoff im Detail vertrauten Mitarbeiters an der mündlichen Verhandlung für erforderlich. Hierauf habe das LSG kurze Zeit später mit Telefax um 13.37 Uhr den Verlegungsantrag erneut abgelehnt und darauf verwiesen, dass der bisherige Schriftwechsel in dem Verfahren von dem Hamburger Büro der Beklagten aus geführt worden und es deshalb nicht glaubhaft gemacht sei, dass auch in Hamburg kein Sachbearbeiter zur Verfügung stehe, der den Termin sachkundig wahrnehmen könne.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_12

Damit hat die Beklagte der Sache nach (1) eine krankheitsbedingte Verhinderung ihres als Terminsbevollmächtigten vorgesehenen Mitarbeiters bei (2) Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen anderen Mitarbeiter geltend gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens zu (1) kann hier offenbleiben, ob im Falle von Behörden mit der pauschalen Behauptung, der als Bevollmächtigter (vgl § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG) für den Termin eingeteilte Mitarbeiter habe sich kurzfristig "krank gemeldet", ein erheblicher Grund iS von § 227 Abs 1 ZPO hinreichend vorgetragen ist oder ob auch insoweit zumindest der Name des betreffenden Mitarbeiters sowie die Art und Schwere von dessen Erkrankung mitzuteilen ist, um in gleicher Weise wie bei Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät dem Gericht eine eigene Beurteilung und ggf Überprüfung zu ermöglichen (vgl BFH Beschlüsse vom 1.4.2009 - X B 78/08 - Juris RdNr 5, und vom 29.5.2012 - IV B 51/11 - Juris RdNr 11; zu den gesteigerten Darlegungserfordernissen bei einem Terminsverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung s auch BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 f). Denn selbst wenn eine zur Verhandlungsunfähigkeit führende Erkrankung ihres vorgesehenen Terminsbevollmächtigten unterstellt wird (das LSG hat insoweit offenbar keine Zweifel geäußert), hat die Beklagte nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Berufungsgericht nicht in ausreichender Weise erläutert, weshalb die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen Mitarbeiter unmöglich oder unzumutbar war.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_13

Solche Gründe müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind; ohne einen entsprechenden Vortrag darf das Gericht vom Fehlen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH Beschluss vom 29.5.2012 - aaO RdNr 12). Die Rechtsmeinung der Beklagten, hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der Verlegungsantrag nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu (BFH Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13 - Juris RdNr 12 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_14

Konkrete Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit einer kurzfristigen Übernahme der Prozessvertretung vor dem LSG durch einen anderen Mitarbeiter ergeben könnten, hat die Beklagte nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung gegenüber dem Berufungsgericht nicht vorgebracht. Der pauschale und nicht näher untermauerte Hinweis, eine hinreichende Vorbereitung durch einen anderen Terminsvertreter sei "angesichts des Streitgegenstandes und des Aktenumfangs" (Telefax von 10.25 Uhr) bzw "im Hinblick auf die Kürze der Zeit und des Umfangs der Angelegenheit" (Telefax von 12.31 Uhr) nicht möglich, ist nicht ausreichend, zumal dies angesichts der Zeit, die noch zur Verfügung stand (ein Arbeitstag), und des keinesfalls überbordenden Aktenumfangs auch nicht offensichtlich war.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_15

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nunmehr (Beschwerdebegründung S 9 und 10) geltend macht, sämtliche Handakten seien bereits am 27.5.2013 von der bislang das Berufungsverfahren betreuenden Regionaldirektion Hamburg an die Hauptverwaltung in Bochum zur gründlichen Terminsvorbereitung übersandt worden, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte dies auch gegenüber dem LSG vorgebracht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal das LSG in der zweiten Ablehnung der Terminsverlegung (13.37 Uhr) darauf hingewiesen hatte, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass kein Sachbearbeiter aus Hamburg den Termin sachkundig wahrnehmen könne. Ein Hinweis auf diesen Umstand findet sich jedenfalls in dem der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügten letzten Telefax vom 12.6.2013 (15.37 Uhr) nicht. Zum anderen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass es unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, die Handakten mit Hilfe moderner Mittel der Datenübertragung - sei es per Telefax, als eingescannte Dokumente im Anhang einer E-Mail oder auch mittels Kurier - nach Hamburg zu übermitteln. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb kein anderer Mitarbeiter aus der Hauptverwaltung in Bochum zur kurzfristigen Übernahme der Terminsvertretung in der Lage gewesen sein sollte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_16

Die Ansicht der Beklagten, es habe "keinerlei Eilbedürftigkeit" bestanden, da das Verwaltungsverfahren bereits im Frühjahr 2007 in Gang gesetzt worden sei und auch das Berufungsverfahren bereits drei Jahre angedauert habe, durch das Vorgehen des LSG sei vielmehr eine "Überbeschleunigung" zu besorgen, ist überholt (vgl nunmehr § 202 S 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG). Unter den genannten Umständen hatte sich das LSG vielmehr zur Vermeidung einer unangemessen langen Verfahrensdauernachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - Juris RdNr 7).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_17

c) Hinsichtlich der von der Beklagten weiterhin gerügten Verletzung ihres Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren gilt nichts anderes. Auch insoweit hat sie sich lediglich auf eine "unerwartet aufgetretene Zwangslage" aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls ihres Mitarbeiters berufen, ohne - wie oben aufgezeigt - hinreichend darzulegen, dass ihr eine Lösung des in ihrem Bereich aufgetretenen Problems mit zumutbaren Anstrengungen nicht möglich war.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_19

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2014-03-17/b-13-r-315-13-b#rd_20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.