Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 30 W (pat) 37/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat37.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

Leitsatz

AVIRA / vaira 1. Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben am Wortanfang („vaira“ gegenüber „AVIRA“) — vermag ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil der Verkehr versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (Anschluss an die Rechtsprechung zur sog. „anagrammatischen Klangrotation“). Ausgehend hiervon können vorliegend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. 2. Eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens scheidet mangels Vorgreiflichkeit gemäß § 82 MarkenG iVm § 148 Abs. 1 ZPO aus, wenn das gegen die Widerspruchsmarke eingeleitete Verfallslöschungsverfahren nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin nur auf eine Teillöschung der Widerspruchsmarke gerichtet und damit von vorneherein nicht geeignet ist, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 211 780

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

1. Der Antrag der Markeninhaberin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_1

Die am 04. April 2019 angemeldete und am 07. August 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragene Wortmarke 30 2019 211 780

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_3

beansprucht nach einer während des Beschwerdeverfahrens auf Antrag der Markeninhaberin vom 27. Februar 2026 mit Wirkung vom selben Tag erfolgten Teillöschung noch Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_4

„Klasse 09: Computersoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für die Bedarfsschätzung an Ressourcen im Bausektor; Anwendungssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Planungssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware zum Zusammenstellen von Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Kommunikationssoftware; Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs; Geschäftssoftware; Zahlungssoftware; Computersoftware zum Organisieren und Betrachten von digitalen Bildern und Fotografien; Büro- und Unternehmensanwendungssoftware; Computersoftware für die Datenverarbeitung; Computersoftware zum Erfassen von Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Prozesssteuerungssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für das drahtlose Übermitteln von Inhalten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware zur Anwendung von Dokumentations- und Vermessungsarbeiten, Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für globale Positionierungssysteme [GPS] zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftwareplattformen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Workflowsoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computer-Anwendungssoftware für Mobiltelefone zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Webanwendungen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Datenverarbeitungssoftware von Vermessungs- und Dokumentationsartefakten und aus der Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computeranwendungssoftware; Bearbeitungssoftware von Vermessungsarbeiten, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Web-Anwendungssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computerprogramme und -software zur Bildverarbeitung auf Mobiltelefonen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Vermessungssoftware; Bürosoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Workflowverwaltungssoftware; Computersoftware zum Verarbeiten von Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Unternehmenssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware zum Übermitteln von Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftwareplattformen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware zur Verbreitung von Positionierungsdaten zur Vermessung, Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Daten- und Bildverarbeitungssoftware zur Anfertigung von 3D-Modellen; Anwendungssoftware für mobile Geräte zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware zur Datenverarbeitung zur Vermessung, Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für das Dokumentenmanagement zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Entscheidungsfindungssoftware zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Datenverarbeitungssoftware für grafische Darstellungen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für die Verarbeitung von digitalen Bildern zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Anwendungssoftware für Mobiltelefone zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_5

Klasse 37: Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Stromgeneratoren; Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Verpackungs- oder Einwickelmaschinen und -geräten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Tankstellenausrüstung; Bauleitung [Bauaufsicht]; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Verkaufsautomaten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Tabakverarbeitungsmaschinen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_6

Klasse 42: Bauvermessung mittels industrieller seilunterstützter Zugangstechnik; Land- und Straßenvermessung; Technische Landvermessungsdienste; Landvermessung“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_7

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 6. September 2019 veröffentlicht wurde, ist am 7. November 2019 Widerspruch erhoben worden aus der am 10. Dezember 2003 angemeldeten und am 13. April 2004 eingetragenen Wortmarke 30365246

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_9

die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38, 41, 42 und 45 Schutz beansprucht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_10

„Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Unterprogramme, Programmmodule, Programmgeneratoren, Hilfs- und Schnittstellenprogramme; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten; Betrieb eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems (soweit in Klasse 38 enthalten); Dienstleistungen einer Datenbank, Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten auch im Internet, nämlich Übermittlung von Informationen aller Art; Erziehung, Ausbildung, Erstellung und Herausgabe von Publikationen aller Art mittels aller Medien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; anwenderbezogene technische Beratung über den Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der Software, Installation und Wartung der Software; Dienstleistungen eines Softwarehauses, nämlich Planung, Design, Erstellung, Programmierung, Aktualisierung, Pflege und Installation von Software, Systemanalyse und Anwendungsberatung in Bezug auf Software sowie Beratung, Unterstützung und Durchführung der Festlegung von Datenstrukturen und deren Änderung; Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Erstellung, Wartung und Pflege von Programmen zur Nutzung im Internet und/oder zur Nutzung des Internets sowie Beratung in Bezug auf Einsatz und Weiterentwicklung derartiger Programme; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_11

Die Widersprechende hat den Widerspruch auf die angegriffenen Waren der Klasse 09 und die Dienstleistung „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ in Klasse 37 beschränkt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_12

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 hat mit Beschluss vom 29. März 2023 die angegriffene Marke auf den Widerspruch teilweise gelöscht, und zwar für die Waren und Dienstleistungen, soweit sie durch die Widersprechende angegriffen wurden, da zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke insoweit Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 42 Abs. 1, 2 Nr. 1 MarkenG bestehe.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_13

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke AVIRA sei als zumindest durchschnittlich anzusehen. Zwar setze sich die Widerspruchsmarke aus „A“ für die verneinende griechische Vorsilbe „un-“ bzw. „ohne“ und „vira“ als lateinischer Plural von „virus“ zusammen. Allerdings werde ein Großteil der inländischen Bevölkerung den beschreibenden Anklang auch aufgrund der Zusammenschreibung beider Wörter nicht erkennen, da er der lateinischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem sei Vira sowohl ein weiblicher Vorname als auch ein (im Ausland) mehrfach vorkommender Ortsname. Es sei bei der Bewertung der Kennzeichnungskraft in Rechnung zu stellen, dass AVIRA unter den im Inland erhältlichen Antivirenprogrammen nicht unbekannt sei. Zu Tatsachen, die die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit rechtfertigen könnten, habe die Widersprechende nicht substantiiert vorgetragen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_14

Zwischen den im Tenor des angegriffenen Beschlusses genannten Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Waren und Dienstleistungen „Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Unterprogramme, Programmmodule, Programmgeneratoren, Hilfs- und Schnittstellenprogramme“ (Klasse 9) und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ (Klasse 42) der älteren Marke bestehe größtenteils Produktidentität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit, wobei mangels Nichtbenutzungseinrede von der Registerlage auszugehen sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_15

Die Waren der Widerspruchsmarke Klasse 9 „Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör“ seien identisch mit den in dieser Klasse von der angegriffenen Marke beanspruchten Computersoftware-Arten, da alle speziellen (Computer-) Softwarearten „Computerprogramme“ seien. „Kodierte Karten für den Zugriff auf Computersoftware“ sei ein Zubehörprodukt für Computerprogramme, so dass auch insoweit Identität zwischen den Waren bestehe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_16

Bei der von der angegriffenen Marke beanspruchten Ware „Anwendungssoftware für Mobiltelefone“ (Klasse 9) handele es sich um ein zu Computerprogrammen zumindest hochgradig ähnliches Produkt. Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft und Vertriebs- und Erbringungsart seien stark ähnlich bzw. gleichartig. Programme auf mobilen und stationär betriebenen Endgeräten seien zudem vielfach in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt, so dass auch funktionelle Zusammenhänge bestünden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_17

Die in Klasse 37 mit dem Widerspruch angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ sei oftmals Teil der bei der Widerspruchsmarke geschützten „anwenderbezogenen technischen Beratung über den Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der Software“. Der Anschaffung oder Konzeptionierung oder Erstellung von Computersoftware gingen regelmäßig Beratungsleistungen zur Computerhardware voraus, da zu klären sei, welche Wechselwirkungen eine neue Software in der vorhandenen Hardwarelandschaft entfalten könne. Zudem würden Leistungen zur Computersoftware und -hardware vielfach aus einer Hand angeboten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_18

Zwischen den Vergleichsmarken bestehe eine zumindest durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit. Sie unterschieden sich zwar am stärker beachteten Wortanfang durch einen Vokal „a“ gegenüber einem klangschwachen Konsonanten „v“, und die angegriffene Marke könne im Vergleich zur dreisilbigen Aussprache der Widerspruchsmarke auch zweisilbig ausgesprochen werden (vai-ra), so dass sich ein unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus ergebe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke wie das Wort „Zaire“ dreisilbig aussprächen, so dass bei beiden Wörtern die Betonung auf dem „i“ liege und auch der Rhythmus gleich sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_19

Die (denkbaren) klanglichen Abweichungen stellten kein ausreichendes Gegengewicht zu den weitreichenden Annäherungen beider Wörter dar, die beide aus denselben Buchstaben gebildet seien, die gleiche Folge klangtragender Vokale (a-i-a) aufwiesen und beide auf „-ira“ endeten. Die Umstellung der ersten beiden Buchstaben am Wortanfang (v-a bzw. a-v) stelle lediglich eine Klangrotation dar und erzeuge nur einen geringen Abstand zwischen den Lauten; der Durchschnittsverbraucher könne sich daher bei flüchtiger Wahrnehmung – wenn der erste Eindruck verblasst sei – nicht mehr an die genaue Reihenfolge dieser Elemente erinnern. Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise den beiden Vergleichsmarken auch keine klare begriffliche Aussage entnehmen könnten, sei eine klangliche Verwechslungsgefahr festzustellen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_20

Es bestehe zudem eine leicht unterdurchschnittliche visuelle Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken, da sie in Wortlänge und Buchstaben übereinstimmen, wobei lediglich die ersten beiden Buchstaben vertauscht seien und der Verkehr der Schreibweise in Versalien bzw. Kleinbuchstaben als werbeübliches Stilmittel keine große Aufmerksamkeit widme.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_21

Im Ergebnis seien bei hochgradiger Produktähnlichkeit, durchschnittlicher Markenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Verwechslungen zu befürchten, weshalb die Löschung der angegriffenen Marke für die von der Widerspruchsführerin angegriffenen Waren und Dienstleistungen anzuordnen sei. Ob daneben auch der Löschungsgrund der Verletzung des Sonderschutzes einer bekannten Marke gegeben sei, könne dahinstehen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_22

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_23

Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe keine Markenähnlichkeit. Die Vergleichszeichen stimmten lediglich mit zwei Buchstaben am Wortende überein.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_24

Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „Avi“ bzw. „Vai“ prägten die Vergleichswörter sowohl schriftbildlich als auch phonetisch. Die Buchstaben „Vai“ der angegriffenen Marke würden als eine Silbe wie das Wort „Ei“ ausgesprochen. Der Buchstabe „V“ agiere dabei als initialer Konsonant, der nach allgemeinen Grundprinzipien der Silbenstruktur und Phonologie den Beginn der Silbe markiere, während bei der Widerspruchsmarke bei der Silbe „Avi“ die Vokale „A“ und „i“ jeweils als Vokalkern eine eigene Silbe bildeten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_25

Die Markeninhaberin habe u.a. auch einen YouTube-Kanal, auf dem sie seit Jahren ihre Leistungen zur Marke vaira bewerbe und ihre App erläutere. In einem dort eingestellten Beitrag (…) sei auch zu hören, wie die Antragstellerin ihre Marke als „Vaira“ bestehend aus zwei Silben ([vaɪ̯ ɾa] bzw. [wai rah]) und damit deutlich abgrenzend zu „Avira“, bestehend aus 3 Silben ([a] [vi] [ɾa] bzw. [ah wie rah]) ausspreche und bewerbe. Die Antragstellerin bewerbe ihr Produkt bzw. ihre Marke auch schon immer als [vaɪ̯ ɾa] bzw. [wai rah], was nicht zuletzt auch der Beitrag vom 30. Oktober 2020 auf YouTube unter … belegt. Eine andere Aussprache, so wie die Antragsgegnerin es vortrage, sei der Antragstellerin fern und werde so auch nicht vom angesprochenen Verkehr verwendet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_26

Die angesprochenen Verkehrskreise würden zudem aufgrund des Sicherheitsbewusstseins und des besonderen Erfordernisses an technischem Verständnis und Bewusstseins bei Kaufentscheidungen im Bereich „Antivirensoftware“ eine erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden, so dass dem angesprochenen Verkehr die Unterschiede der beiden Vergleichszeichen deutlich auffielen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_27

Der Verkehr erkenne in der Widerspruchsmarke zudem das geläufige Wort „Virus“, so dass die Anlehnung in „AVIRA“ an dieses Wort prägender Bestandteil der Marke sei wobei dem angesprochenen Verkehr die Widerspruchsmarke im Bereich Antivirensoftware nicht unbekannt sei. Dieser Bestandteil fehle der angegriffen Marke vaira sowohl bildlich als auch phonetisch vollständig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_28

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 teilt die Markeninhaberin mit, dass sie beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) sowohl einen Antrag auf Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke als auch einen Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke 303 65 246 AVIRA wegen Verfalls gestellt habe, und beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des DPMA über den Antrag auf Verfallslöschung der Widerspruchsmarke auszusetzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_29

Die Markeninhaberin führt aus, dass sich die Beteiligten mit ihren angebotenen Produkten unter AVIRA und vaira im Markt nicht begegneten. Soweit bekannt vertreibe die Widersprechende unter der Marke AVIRA primär Antivirenprogramme und Sicherheitslösungen, wie Antivirus (Echtzeitschutz vor Malware, Ransomware und Spyware), VPN (Verschlüsselung der Internetverbindung), System Speedup (Tools zur Bereinigung und Beschleunigung des PCs), Passwort-Manager (zum sicheren Speichern von Zugangsdaten). Die Markeninhaberin vertreibe dagegen unter Vaira eine Smartphone-App und Web-Anwendung für die Baustelle. Die App nutze Augmented Reality und GPS/GNSS-Technologie, um automatisch ein digitales Aufmaß (inkl. 3D-Daten) zu erstellen. Die App erfasse automatisch Daten wie Ort, Zeit, verwende Bauteile (durch Scannen von Barcodes) und Fotos. Zielgruppe seien vor allem Netzbetreiber, Stadtwerke, Bauunternehmen und Baudienstleister.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_30

Um etwaige Berührungspunkte mit der Widerspruchsmarke weiter auszuräumen und den tatsächlichen geschäftlichen Fokus der Antragstellerin (Vermessungstechnik und Bauprozesse) präziser abzubilden, habe die Markeninhaberin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für die Klasse 09 entsprechend — hochspezifisch auf den Bausektor (Bausteuerung, Bauüberwachung, Vermessung) – eingeschränkt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_31

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 5. Februar 2026 teilt die Markeninhaberin mit, dass an dem Aussetzungsantrag festgehalten werde.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_32

Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über den Verfallslöschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke sei aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen geboten. Das Verfallslöschungsverfahren sei erst Ende Januar 2025 eingeleitet worden, da die Inhaberin der angegriffenen Marke zunächst eine außergerichtliche, gütliche Einigung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung versucht und zudem ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf den Bausektor eingeschränkt habe. Erst als die Widersprechende sich jeglicher gütlichen Einigung verschlossen habe, habe die Beschwerdeführerin als „ultima ratio“ den Verfallsantrag gestellt. Dies dürfte ihr nun im Rahmen der Ermessensabwägung des Senats nicht zum Nachteil gereichen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_33

Zwischen den Vergleichszeichen vaira und AVIRA bestehe unstreitig keine Zeichenidentität. Nach der Wechselwirkungslehre sinke die Gefahr von Verwechslungen auf Null, wenn die beiderseitigen Waren auf eine maximale Distanz zueinander gebracht würden. Die Markeninhaberin habe hierzu ihr eigenes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis massiv auf den hochspezifischen Bereich der Bauvermessung eingeschränkt. Da die Widersprechende die Widerspruchsmarke unstreitig primär für Antivirenprogramme und IT-Sicherheit nutze, ziele der Verfallsantrag nun folgerichtig darauf ab, das derzeit registerrechtlich noch zu weit gefasste Warenverzeichnis bei AVIRA ebenfalls auf den tatsächlichen Benutzungsumfang zu reduzieren. Gelinge der Verfallsantrag, wovon aufgrund der fehlenden Benutzung der Marke AVIRA im Bausektor auszugehen sei, stünden sich völlig wesensfremde Waren (Bauvermessung einerseits und Antiviren-Software andererseits) gegenüber. Angesichts der ohnehin fehlenden Zeichenidentität führe diese fehlende Warenähnlichkeit unter Anwendung der Wechselwirkungslehre dann aber dazu, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Die Markeninhaberin auf den Weg der Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG zu verweisen, widerspreche vor diesem Hintergrund dem Gebot der Prozessökonomie.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_34

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_35

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. März 2023 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30365246 zurückzuweisen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_36

Die Widersprechende beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_37

die Beschwerde zurückzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_38

Sie führt aus, die Markenstelle habe in ihrer Entscheidung zutreffend die Löschung der angegriffenen Marke für die vom Widerspruch erfassten Waren und Dienstleistungen angeordnet, da zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_39

Zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestehe schriftbildlich und klanglich eine hochgradige Ähnlichkeit. Schriftbildlich seien die beiden Zeichen nahezu identisch. Die Zeichen seien gleich lang und wiesen dieselben Buchstaben auf, die zudem in den letzten drei Buchstaben auch in der Reihenfolge übereinstimmten. Lediglich die ersten beiden Buchstaben „a“ und „v“ seien vertauscht. Die Schreibung in Groß- bzw. Kleinbuchstaben sei unbeachtlich.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_40

Auch klanglich seien die Vergleichszeichen hochgradig, mindestens jedoch durchschnittlich ähnlich, da sie in allen fünf Buchstaben, der Vokalfolge und der Endung „-ira“ übereinstimmten. Wesentliche Verkehrskreise würden die angegriffene Marke – wie von der Markenstelle dargelegt — dreisilbig und damit im gleichen Sprech- und Betonungsrhythmus aussprechen. Der Durchschnittsabnehmer werde gerade bei den vorliegenden Kunstwörtern mit unklarem Sinngehalt bei flüchtiger Wahrnehmung die geringfügigen Abweichungen am Wortanfang nicht wahrnehmen und versuche, die früher gehörte Marke wiederzuerkennen. Hierbei sei zu beachten, dass der Verkehr der Widerspruchsmarke keine Bedeutung im Sinne von „Virus“ zumesse.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_41

Die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien – wie von der Markenstelle festgestellt – identisch, jedenfalls hochgradig ähnlich. Sämtliche gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen verfügten über einen unmittelbaren Bezug zu Computerprogrammen und/oder Computersoftware sowie softwarerelevante Produkte und Dienstleistungen in Bezug zu Computer-Hard- und Software.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_42

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von Haus aus zumindest durchschnittlich. Das Zeichen AVIRA sei ein Kunstbegriff und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Verkehr schließe aus dem Zeichen nicht auf den Begriff „Virus“. Zudem sei selbst der Begriff „VIRUS“ für Software der Klasse 9 sowohl als Unions- als auch als deutsche Marke geschützt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_43

Bei einer Gesamtabwägung bestehe aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für das Publikum die Gefahr anzunehmen, die fraglichen Waren und Dienstleistungen stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_44

Die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richteten sich dabei sowohl an den Fachverkehr für Software und Hardware als auch an den privaten Endverbraucher.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_45

Die Widersprechende wendet sich gegen den Aussetzungsantrag und verweist auf die späte Stellung des Löschungsantrags. Die Markeninhaberin habe bereits mit Einleitung des Widerspruchsverfahren im Jahr 2019 die Möglichkeit gehabt, Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke zu stellen. Sie habe zudem lediglich im Juli 2023 und im August 2024 Einigungsvorschläge unterbreitet, die die Widersprechende ohne jegliche Verhandlungen kategorisch zurückgewiesen habe.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_46

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_47

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (A.). Bei dieser Ausgangslage liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO nicht vor (B.).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_48

A. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im angegriffenen Umfang die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Daher hat die Markenstelle zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im angegriffenen Umfang angeordnet (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und Teillöschung der angegriffenen Marke führt zu keinem anderen Ergebnis.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_49

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_50

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im angegriffenen Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_51

2. Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichszeichen auf identischen Waren und bei zumindest hochgradig ähnlichen Dienstleistungen begegnen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_52

a. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 58, 59 m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 – Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 – Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_53

Nach diesen Maßstäben begegnen sich die Vergleichszeichen vorliegend auf identischen Waren und bei zumindest hochgradig ähnlichen Dienstleistungen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_54

b. Bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 09 handelt es sich durchgängig — und auch nach der vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses — um Computersoftware bzw. (Spezial-)Software für den Bausektor, die sich sämtlich unter den für die Widerspruchsmarke zu dieser Klasse registrierten weiten Oberbegriff „Computerprogramme (…)“ subsumieren lassen. Damit ist Warenidentität festzustellen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_55

c. Soweit die Markeninhaberin demgegenüber geltend macht, dass sich die Beteiligten mit ihren angebotenen Produkten „im Markt nicht begegneten“, weil die Widersprechende unter der Marke AVIRA primär Antivirenprogramme und Sicherheitslösungen (wie Antivirus, VPN, System Speedup, Passwort-Manager) anbiete, während die Markeninhaberin unter vaira dagegen eine Smartphone-App und Web-Anwendung „für die Baustelle“ vertreibe, greift dies nicht durch. Denn für die Beurteilung der Ähnlichkeit im Widerspruchsverfahren ist von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen, während Umstände der tatsächlichen Markenbenutzung irrelevant sind (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 98 und 66 mwN). Das Argument der Markeninhaberin, dass die Vergleichsmarken auf unterschiedlichen Märkten eingesetzt würden, ist daher rechtlich unerheblich (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 164, 165 — JOHN LOBB; BGH GRUR 2021, 724, 728, Rn. 42-43 — PEARL/PURE PEARL; EuG GRUR Int 2004, 1020, 1022, Rn. 58 — M+M; Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 98), und insbesondere auf Seiten der Widerspruchsmarke ist nicht alleine von „Antivirenprogrammen“ und sonstigen IT-Sicherheitslösungen, sondern wie dargelegt von dem weiten Warenoberbegriff „Computerprogramme“ auszugehen (siehe im Übrigen, zu den mangelnden Auswirkungen des von der Markeninhaberin eingeleiteten Verfallslöschungsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke, unten, B.)

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_56

d. Auch die von der Markeninhaberin während des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses führt zu keiner anderen Bewertung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_57

aa. Zu dem Vortrag der Markeninhaberin, dass sie das Verzeichnis in Klasse 09 „hochspezifisch auf den Bausektor (Bausteuerung, Bauüberwachung, Vermessung) eingeschränkt“ habe, ist zunächst anzumerken, dass die angegriffene Marke selbst nach der erfolgten Teillöschung weiterhin einige weit gefasste Waren(ober)begriffe wie „Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs“, „Büro und Unternehmensanwendungssoftware“, „Computersoftware für die Datenverarbeitung“, „Computeranwendungssoftware“ beansprucht, die keine spezifische Beschränkung auf das Baugewerbe erkennen lassen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_58

bb. Aber auch bezüglich derjenigen (Computersoftware-)Waren der Klasse 09, welche nach der erfolgten Teillöschung der angegriffenen Marke spezifisch auf den Bausektor beschränkt sind, verbleibt es bei der Feststellung von Warenidentität.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_59

Denn die nunmehr noch beanspruchte Spezialsoftware für den Bausektor („zur Vermessung…, für Bausteuerung, und Bauüberwachung“ etc.) unterfällt weiterhin dem von der Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Computerprogramme“ (vgl. BPatG 30 W (pat) 47/17 vom 3.9.2021 — PremiumSky/sky, juris Rn. 195). Dies gilt auch nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses für sämtliche Waren der Klasse 09. Bei sich gegenüberstehenden Registermarken ist aber von Warenidentität nicht nur dann auszugehen, wenn sich die jeweils eingetragenen Warenbegriffe vollständig decken. Identität liegt vielmehr auch vor, wenn und soweit sich die Waren der jüngeren Marke — wie hier — unter einen breiten Oberbegriff der älteren Marke subsumieren lassen oder wenn und soweit – umgekehrt – ein im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke enthaltener Oberbegriff auch speziellere Waren und Dienstleistungen der älteren Marke umfasst (vgl. BGH GRUR 2008, 909, 910, Rn 14 – Pantogast; GRUR 2008, 905, 906, Rn. 13 – Pantohexal; GRUR 2008, 903, Rn. 11 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 484, Rn. 45 — Metrobus; GRUR 2009, 1055 Rn. 64 — airds).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_60

e. Die in Klasse 37 angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ sind zumindest hochgradig ähnlich zu der für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistung „anwenderbezogene technische Beratung über den Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der Software, Installation und Wartung der Software“. Denn bei Hard- und Software handelt es sich um Waren, die aufeinander bezogen und häufig aufeinander abgestimmt sind und sich also gegenseitig ergänzen (BPatG, 30 W (pat) 198/03 – MECON, juris, Rn. 16), so dass auch die Beratung in Bezug auf Hardware regelmäßig die Beratung bzgl. der zugehörigen Software umfassen muss und es sich somit um komplementäre Dienstleistungen handelt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_61

Aufgrund dieser weitreichenden Überschneidungen kann eine zumindest hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_62

f. Somit ist hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klasse 09 Warenidentität und in Bezug auf die in Klasse 37 angegriffenen Dienstleistungen eine hochgradige Ähnlichkeit festzustellen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_63

2. Weiterhin verfügt die Widerspruchsmarke Avira von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_64

Zwar verneint das aus dem Griechischen stammende Präfix „A-„ bzw. „a-“ in Verbindung mit Adjektiven deren Bedeutung (z. B. apolitisch, atypisch; vgl. duden.de – „a-“), und die Bezeichnung „Virus“ stellt im Deutschen auch eine gängige Kurzform für „Computervirus“ dar (vgl. duden.de – „Virus“), zu deren Abwehr sog. Antivirus-Programme eingesetzt werden. Die Widerspruchsmarke Avira ist aber kein gängiges Kurzwort für „Antivirus“ (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 14 ff. — Kaleido) und auch als Anlehnung hieran jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne die Notwendigkeit gewisser Überlegungen erkennbar, sondern, aufgrund der Verkürzung und zudem Endung auf den Vokal „a“, hinreichend (und deutlich stärker als etwa „AntiVir“, vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus) verfremdet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_65

Der angesprochene Verkehr wird Avira daher in erster Linie als Phantasiezeichen wahrnehmen, während sich ihm ein beschreibender Sinngehalt allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung über mehrere gedankliche Zwischenschritte erschließt. Hierzu trägt auch bei, dass das Präfix „a-“ wie darlegt primär die Bedeutung eines Adjektivs verneint, während die gängige Sachbezeichnung „Antivirus“ das griechische Präfix „anti-“ mit der Bedeutung „gegen“ (vgl. duden.de – „anti-“) nutzt. Da zudem keine Belege dafür ersichtlich sind, dass Begriffe wie „aviral“ oder „Avira, Avirus“ im Verkehr als Fach- bzw. Sachbezeichnungen für die Computervirenbekämpfung gebräuchlich sind und der angesprochene Verkehr zudem eine zergliedernde Analyse ohnehin regelmäßig nicht vornimmt, wird er die Widerspruchsmarke als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_66

Auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft hat sich die Widersprechende nicht berufen. Hierauf kommt es auch nicht an, da auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht in Abrede gestellt werden kann.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_67

3. Die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist als weit überdurchschnittlich zu bewerten.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_68

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 — BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 9 Rdn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_69

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen die Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit auf.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_70

Denn die miteinander zu vergleichenden Markenwörter AVIRA und vaira stimmen, bis auf die vertauschten ersten beiden Buchstaben am Wortanfang „a“/“A“ bzw. „v“/“V“, vollkommen überein.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_71

Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben — vermag nach anerkannter Rechtsprechung ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil sich der Verkehr zwar an die einzelnen Elemente einer Kennzeichnung erinnert, er sich aber – wenn der erste Eindruck verblasst ist — häufig nicht mehr an deren Reihenfolge erinnern kann und er deshalb versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen gebildeten, diese aber in anderer Reihenfolge enthaltenden Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (vgl. zur sog. „anagrammatischen Klangrotation“ etwa: PA BlPMZ 1990, 20 — Sanodentin/Dentisano; BPatGE 6, 131 "— Pastipac/PAGELASTIC; Mitt 1980, 115, 116 — FIXIDENT/Dentofixin"; Mitt 1988, 154 — Gastropirenz/Pirenzgast"; BPatG 33 W (pat) 120/97 — E-DIN/DIN EN, juris; 29 W (pat) 190/03 – Serva Tel/VERSATEL, juris, Rn. 29; OLG München Mitt 1990, 105 VITAMED/MEDIVITAN; EuG PharmR 2010, 167, 169, Rn. 32 — KidsVits/VITS4KIDS; EuG T-695/18 vom 20.11.2019, Rn. 46 — fLORAMED/MEDIFLOR; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 295 mwN).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_72

Ausgehend hiervon — und soweit vorliegend in der angegriffenen Marke gegenüber der Widerspruchsmarke zudem lediglich zwei Buchstaben vertauscht sind, dies bei gleichbleibenden Buchstaben und identischer Buchstabenanzahl sowie unveränderter Vokalfolge und identischem Betonungsrhythmus — kann eine hochgradige Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden, im Einzelnen:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_73

aa. Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin kommt es für den klanglichen Zeichenvergleich nicht ausschließlich darauf an, in welcher Aussprachevariante die Markeninhaberin die Marke vaira benutzt bzw. bewirbt. Vielmehr sind ausgehend von der Registereintragung grundsätzlich alle Aussprachemöglichkeiten einzubeziehen, die dem Sprachgefühl entsprechen und im Bereich wahrscheinlicher Artikulation durch inländische Verbraucher liegen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 301; BPatG, 30 W (pat) 502/17 – Jooby/OBI, Rn. 35, juris). Unter Beachtung der allgemeinen Ausspracheregeln kommt vorliegend, in Bezug auf die Buchstabenfolge „ai“ innerhalb von vaira, sowohl eine zusammengezogene Aussprache als Diphtong [aɪ̯], als auch – wie die Markenstelle, unter Bezugnahme auf das Wort „Zaire“ ([za-ˈiː-rə] bzw. [zaˈʔiːʁə]), zutreffend ausgeführt hat — eine getrennte Aussprache „a-i“ in Betracht. Demnach liegt nicht nur die zweisilbige Artikulation der angegriffenen Marke vaira als „vei-ra“ ˈ[vaɪ̯raː], sondern auch die dreisilbige Artikulation als „va-i-ra“ [vaˈiːʁa] im Bereich der wahrscheinlichen und naheliegenden Aussprache durch den inländischen Verkehr.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_74

bb. Unter Zugrundelegung einer für die Beurteilung der (klanglichen) Zeichenähnlichkeit somit ebenfalls relevanten dreisilbigen Aussprache von vaira wie „va-i-ra“ [vaˈiːʁa] unterscheiden sich beide Markenwörter im Klangbild dann aber nur durch die vertauschten beiden Buchstaben am Wortanfang der angegriffenen Marke. Zwar werden Unterschiede am Wortanfang im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr häufig nicht ausschließen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 281). So liegt der Fall auch hier. Die Vergleichszeichen vaira und AVIRA stimmen, bei dreisilbiger Aussprache der angegriffenen Marke, im Klangbild bis auf die genannte Abweichung am Wortanfang vollkommen überein, insbesondere in der das Gesamtklangbild beider Markenwörter tragenden Vokalfolge „a-i-a“ wie auch im Sprech- und Betonungsrhytmus.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_75

cc. Gegenüber diesen weitreichenden Übereinstimmungen, auf die bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1998, 924 Tz. 24 - salvent/Salventerol), stellt die Abweichung der angegriffenen Marke trotz ihrer Stellung am Wortanfang kein ausreichendes Gegengewicht dar, um ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen und den Gesamteindruck einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit zu beseitigen, zumal sowohl der Buchstabe „v“ als auch der Buchstabe „a“ in beiden Vergleichsmarken jeweils phonetisch gleich ausgesprochen werden und die Vergleichsmarken in Silbenanzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus sowie angesichts identischer Vokalfolge "a-i-a" ein sehr ähnliches Gesamtklangbild erzeugen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_76

dd. Dies gilt wie dargelegt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003, 1047 - Kellogg`s/Kelly`s) und der Verkehr sich bei flüchtiger Wahrnehmung eines Wortes zwar dessen einzelne Elemente merkt, sich aber – wenn der erste Eindruck verblasst ist – häufig nicht mehr an die genaue Reihenfolge erinnern kann und deshalb versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (BPatG, 32 W (pat) 263/03 –QUELLGOLD/Goldquell, Rn. 40; BPatG, 29 W (pat) 47/16 –sportnord/NordSport, Rn. 41, juris).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_77

Allein die Umstellung von Konsonanten (hier die Verschiebung des Buchstaben „v“ von der zweiten Position der Widerspruchsmarke auf die erste Position in der angegriffenen Marke) wirkt sich daher bei identischer Vokalfolge, Buchstabenzahl und identischem Sprech- und Betonungsrhythmus (anagrammatische Klangrotation) kaum differenzierend aus (BPatG, 30 W (pat) 550/11 – VINEA/NIVEA, juris Rn. 41; Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 295).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_78

ee. Hinreichend deutliche, der Verwechslungsgefahr im relevanten Umfang entgegenwirkende bzw. die hochgradige klangliche Ähnlichkeit reduzierende begriffliche Unterschiede (vgl. Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 295 mwN) sind in den Vergleichszeichen nicht enthalten. Vielmehr stehen sich Kunst- bzw. Phantasiewörter gegenüber, die so weder in der Umgangs-, noch in der Fachsprache vorkommen. Dies gilt, wie zur Kennzeichnungskraft dargelegt, für die Widerspruchsmarke, sowie ebenso für die angegriffene Marke, die – wie die Markenstelle belegt hat — allenfalls eine Bedeutung als selten vorkommender weiblicher Vorname oder als ein im Inland weitgehend unbekanntes Wort aus dem Sanskrit (mit der Bedeutung „feindlich, rächerisch; Feindschaft, Feindseligkeit, Streit; Hass, Rache; Mut, Tapferkeit; Feindeschar“) hat, die den relevanten inländischen Verkehrskreisen aber in der Regel nicht geläufig ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_79

4. Ausgehend davon kann in der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der weit überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aber nicht verneint werden, soweit sich die Vergleichszeichen auf (noch) ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, zumal (wie unter A. 2. dargelegt) sogar Warenidentität bzw. eine jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen festzustellen ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_80

5. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist daher zurückzuweisen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_81

B. Eine Aussetzung des beschwerdegegenständlichen Widerspruchsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit (§ 82 MarkenG iVm § 148 ZPO) des von der Markeninhaberin gegen die Widerspruchsmarke gemäß §§ 49, 53 MarkenG eingeleiteten Verfallsverfahren war nicht veranlasst.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_82

Die Entscheidung über eine Aussetzung setzt Vorgreiflichkeit gemäß § 82 MarkenG iVm § 148 Abs. 1 ZPO des anderen anhängigen Rechtsstreits voraus und steht unter dieser Voraussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. BGH GRUR 2015, 1201Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BPatG 28 W (pat) 1/21 vom 11. Dezember 2024 — GLIT/Glit, juris, Rn. 31). Dabei sind das Interesse der Widersprechenden an einer zeitnahen Entscheidung im Widerspruchsverfahren und das Interesse der Markeninhaberin an der Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Gegen eine Aussetzung kann im Einzelfall insbesondere sprechen, dass weder die Erfolgsaussichten noch die voraussichtliche Dauer des Löschungsverfahrens absehbar sind. Nach der Rechtsprechung ist ferner die Möglichkeit einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG zu berücksichtigen (vgl. BPatG, GRUR 2023, 283, 285 –kk/KK; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 82 Rn. 60 m.w.N).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_83

Vorliegend fehlt es bereits an einer Vorgreiflichkeit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO des von der Markeninhaberin beim DPMA gestellten Verfallslöschungsantrags gegen die Widerspruchsmarke. Denn nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin benutzt die Widersprechende die Widerspruchsmarke AVIRA jedenfalls für Antiviren-Software (und ggf. weitere IT-Sicherheitslösungen), so dass die Markeninhaberin mit dem Antrag vor dem DPMA ausdrücklich keine vollständige Verfallslöschung, sondern vielmehr eine Einschränkung des nach ihrer Auffassung zu weit gefassten Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke auf „diesen tatsächlichen Benutzungsumfang“ anstrebt. Selbst wenn die Markeninhaberin aber dieses Ziel erreichen und es im Verfallslöschungsverfahren zu einer entsprechenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke kommen sollte, würde dies die unmittelbare Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichszeichen nicht beseitigen. Denn wie dargelegt kommen sich die Vergleichszeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit zu nahe, um eine Verwechslungsgefahr auf bzw. bei jedenfalls noch ähnlichen Waren und Dienstleistungen auszuschließen. Selbst bei einer unterstellen Beschränkung der Widerspruchsmarke auf u.a. „Anti-Viren-Software“ wäre aber weiterhin eine solche, die Verwechslungsgefahr begründende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit gegeben. Denn auch dann stünden sich nicht – wie von der Markeninhaberin behauptet – völlig wesensfremde bzw. unähnliche Waren und Dienstleistungen (Software für den Bausektor (Bausteuerung, Bauüberwachung, Vermessung) einerseits, Anti-Viren-Software andererseits) gegenüber. Vielmehr kommt IT-Sicherheit auch im Bauwesen eine erhebliche Bedeutung zu, so dass die Bereiche sachlich keinesfalls so weit von einander entfernt sind, dass in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise eine scharfe Trennung zwischen den Softwareherstellern gemacht würde (vgl. zur Warenähnlichkeit von Spezial-Software-Produkten etwa BPatG 29 W (pat) 62/98 vom 7. Oktober 1998 – MarIS/AMARIS, juris). Dies gilt umso mehr, als die Markeninhaberin selbst nach der Einschränkung ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weiterhin Oberbegriffe wie „Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs“, „Büro und Unternehmensanwendungssoftware“, „Computersoftware für die Datenverarbeitung“, „Computeranwendungssoftware“ sowie die angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ beansprucht, die keine spezifische Beschränkung auf das Baugewerbe erkennen lassen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_84

Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Aussetzung des Widerspruchsverfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO. Lediglich ergänzend und zur Klarstellung merkt der Senat an, dass auch bei unterstellter Vorgreiflichkeit des Verfallslöschungsverfahren vorliegend das Interesse der Widersprechenden an einer zeitnahen Entscheidung im Widerspruchsverfahren überwogen hätte. Denn die Markeninhaberin hat erst mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 – mithin mehr als 6 Jahre nach der Erhebung des Widerspruchs — mitgeteilt, dass sie ein Verfallslöschungsverfahren gegen die Widerspruchsmarke erhoben habe, wobei der Verfallsantrag laut Register am 6. März 2026 veröffentlicht wurde. Diese späte Beantragung der Löschung der Widerspruchsmarke ist auch nicht durch etwaige (erfolglose) Verhandlungen mit der Widersprechenden gerechtfertigt. Denn diese hat – was die Markeninhaberin nicht in Abrede stellt – entsprechende einseitige Vorschläge der Markeninhaberin stets kategorisch zurückgewiesen. Im Falle einer derart späten Einleitung des Verfallslöschungsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke fällt die im Rahmen von § 82 MarkenG iVm § 148 ZPO gebotene Interessenabwägung aber zu Lasten der Markeninhaberin aus, der zudem die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG als Korrektiv der sachlich beschränkten Prüfung im Widerspruchsverfahren zur Verfügung steht (BPatG, GRUR 2023, 283, 285 – kk/kk).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_85

Der Antrag der Markeninhaberin auf Aussetzung des Verfahrens war daher abzulehnen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-23/30-w-pat-37-23#rd_86

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.