Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 30 W (pat) 24/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0
betreffend die Marke 30 2021 001 814 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die am 29. Januar 2021 angemeldete Wortmarke Velopolis ist seit dem 9. März 2021 unter der Nummer 30 2021 001 814 u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Videobänder; Compact-Discs als ROM oder Festspeicher; Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Computer-Programme; Computer-Software; Datenträger; optische Datenträger; Magnet-Disketten; kinematographische Filme [belichtet]; Zeichentrickfilme; Videospiele [Software]; Videokassetten; Videospielkassette Klasse 16: Abreißkalender; Abziehbilder; Alben; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Kalender; Lesezeichen; Magazine; Notizbücher; Radiergummis; Schreib- und Papierwaren; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Zeichenblöcke; Zeichenlineale; Zeitschriften; Zeitungen Klasse 41: Herausgabe von Büchern, Texten [ausgenommen Werbetexte], Zeitschriften zu kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke; Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Organisation und Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veröffentlichung von Büchern; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch mittels des Internets; Bereitstellung von Informationen zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltung und Kultur mittels eines Online-Portals; Publikation von elektronischen Büchern, auch über Intranet und Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Die Veröffentlichung erfolgte am 9. April 2021. Gegen die Eintragung ist am 9. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der am 27. April 2018 angemeldeten und seit 18. Oktober 2018 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 42, 44 und zudem für die Waren und Dienstleistungen der „Klasse 16:
Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Drucklettern; Druckstöcke; Abziehbilder; Aktenhüllen; Aktenordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Booklets; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buntstifte, Filzstifte; Büroklammern; Comic-Hefte; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formulare [Formblätter]; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Handbücher; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Kalender; Kataloge; Klemmtafeln [Büroartikel]; Lesezeichen; Loseblattbinder; Markierstifte; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Notizklemmen [Papeteriewaren]; Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papiertaschentücher; Papiertüten; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe; Prospekte; Rundschreiben; Sachregister; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele; Schilder aus Papier und Pappe; Schnelltrennsätze [Papier- und Schreibwaren]; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibunterlagen; Schriften [Veröffentlichungen]; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Toilettenpapier; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Zeitschriften; Blisterboxen und Blisterpäckchen aus Pappe [Karton] oder Kunststoff für Verpackungszwecke, insbesondere zur Verpackung und Aufbewahrung von Schlauchblistern; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist Klasse 41: Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den Sanitätsfachhandel sowie in Verbindung mit Dienstleistungen betreffend diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und die Gesundheits- und Schönheitspflege; Erziehungsberatung; berufliche Umschulungen; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Erziehung; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form], ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Training; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Büchern registrierten Wortmarke 30 2018 104 804 Velpolis Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die zuvor genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich sei. Anhaltspunkte für eine Steigerung oder Schwächung lägen nicht vor. Nach der maßgeblichen Registerlage stünden sich – soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei – Waren und Dienstleistungen gegenüber, die teilweise identisch oder mindestens ähnlich seien.
Bei identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und -dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche der Zeichenabstand nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Die jüngere Marke Velopolis und die Widerspruchsmarke Velpolis seien schriftbildlich sehr ähnlich, weil sie sich lediglich in einem Buchstaben – "o“ – in der Wortmitte unterschieden. Auch klanglich könnten die Vergleichszeichen verwechselt werden. So werde das Klangbild durch den identischen Wortanfang „Vel-“ und die identische Endung „-polis“ bestimmt. Die geringe Abweichung in der Wortmitte, die zwar zu einer zusätzlichen Silbe in der angegriffenen Marke führe, reiche aber nicht für eine hinreichende klangliche Differenzierung aus. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke anführe, die Widerspruchsmarke sei bösgläubig als Spekulationsmarke angemeldet worden, sei zu berücksichtigen, dass die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie führt aus, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Velpolis sei schwach. „Velpolis“ setze sich aus den Begriffen „Vel“, das im pharmakologischen Kontext für „gut“, „wohltuend“ stehe, und „Polis“, einer latinisierten Form des Wortes „Polle“ (Blüte), zusammen. Da die Widerspruchsführerin eine Apotheke sei und die Widerspruchsmarke nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im pharmakologischen Kontext verwendet werden solle, sei die Marke Velpolis insofern beschreibend und daher kennzeichnungsschwach.
In Bezug auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit messe der Beschluss der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Kinderbuchverlag und bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele, keine ausreichende Bedeutung zu. Die maßgeblichen Vergleichswaren und -dienstleistungen wiesen u.a. in ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft sowie ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart wesentliche Unterschiede auf, die sich auch aus den Registereintragungen selbst ergäben. So sei der Bezug zur Pharmazie und zum Gesundheitswesen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke klar erkennbar. Teilweise seien die Widerspruchswaren und –dienstleistungen sogar ausdrücklich auf den pharmazeutischen Bereich beschränkt, nämlich in Klasse 41 die Dienstleistungen „Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]“ durch den Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den Sanitätsfachhandel sowie in Verbindung mit Dienstleistungen betreffend diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und die Gesundheits- und Schönheitspflege“.
Vor diesem Hintergrund sei insbesondere auch die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Herausgabe von Büchern, Texten [ausgenommen Werbetexte], Zeitschriften zu kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch mittels des Internets“ nicht nachvollziehbar.
Es bestehe auch keine hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen den Wortmarken Velopolis und Velpolis. Das zusätzliche ‚o“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke wirke sich auf die Buchstaben- und Silbenanzahl aus und verändere das Schriftbild maßgeblich. Velopolis bestehe aus neun Buchstaben und vier Silben, die Widerspruchsmarke Velpolis nur aus acht Buchstaben und drei Silben. Die Auffassung der Markenstelle, dass bei den Vergleichszeichen die Übereinstimmungen in den Anfängen („Vel“) und Endungen (auf „-po-lis“) jeweils stärkere Beachtung fänden, sei unzutreffend. In klanglicher Hinsicht handele es sich bei dem „o“ um den betonten und semantisch sinnbestimmenden Vokal des Wortes. Während die Widerspruchsmarke mit der Betonung auf der ersten Silbe „Vel-“, also „Velpolis‘“ ausgesprochen werde, werde die angegriffene Marke entweder mit Betonung auf dem zusätzlichen Vokal „o“, also Velopolis“ oder – entsprechend dem altgriechischen Wort „polis“ – auf der vorletzten Silbe „Velopolis“ ausgesprochen. Auch begrifflich ergäben sich erhebliche Unterschiede. Während es sich bei der Widerspruchsmarke Velpolis entweder um ein Fantasiewort oder aber – wie zur Kennzeichnungskraft dargelegt – im pharmakologischen Bereich um ein beschreibendes Kompositum handele, handele es sich bei der angegriffenen Marke Velopolis um ein „kreatives Kompositum“ mit völlig anderer Bedeutung, zusammengesetzt aus dem Begriff „Velo“ (als französischer Kurzbegriff für „Fahrrad“, abgeleitet aus dem Lateinischen „Velocitas“) und der altgriechischen Bezeichnung „Polis“, die im Altertum eine Stadt oder städtische Gemeinschaft bezeichne.
Außerdem lasse die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss den von der Markeninhaberin erhobenen Einwand der bösgläubigen Anmeldung der älteren Widerspruchsmarke zu Unrecht nicht zu. Die Widerspruchsgründe in § 42 Abs. 2 MarkenG beschränkten die Widersprechende und nicht etwa die Inhaberin der angegriffenen Marke. Deren Vortrag, bei der Widerspruchsmarke handele es sich um eine Spekulationsmarke, müsse also im vorliegenden Verfahren geprüft werden. Die Widerspruchsführerin habe ihre Marke für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet, während eine irgend geartete Nutzung der Widerspruchsmarke bis heute nicht bekannt sei. Auch die Korrespondenz zwischen den Beteiligten im Hinblick auf eine von der Markeninhaberin vorgeschlagene Abgrenzungsvereinbarung sowie die Höhe einer von der Widersprechenden in diesem Rahmen genannten Geldforderung (als „Kaufpreis“ für einen (teilweisen) Erwerb der Widerspruchsmarke) legten den Verdacht nahe, dass die Widerspruchsführerin die Marke überhaupt nicht benutzen, sondern zwecks Kapitalisierung horten möchte.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Februar 2023 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 001 814 angeordnet worden ist, und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In ihrer kurzen Beschwerdeerwiderung verweist sie „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf ihre Widerspruchsbegründung vom 9. Juli 2021 sowie den angegriffenen Beschluss des DPMA. Jedenfalls die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung angeordnet habe, seien identisch bzw. hochgradig bis durchschnittlich ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Außerdem sei die Widerspruchsmarke von Haus aus zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil es sich bei Velpolis um ein Fantasiewort handele. Den somit erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein. Die Vergleichszeichen Velpolis und Velopolis stimmten bis auf einen einzigen Buchstaben, nämlich dem zusätzlichen Vokal „o“ in der Wortmitte der jüngeren Marke vollständig überein. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien deshalb sowohl klanglich als auch schriftbildlich nahezu identisch und begrifflich hochgradig ähnlich.
Im Ergebnis bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr als auch eine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Nach diesen Grundsätzen ist im beschwerdegegenständlichen Umfang eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu besorgen.
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichsmarken im beschwerdegegenständlichen Umfang teilweise auf identischen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. a. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist die Registerlage maßgebend.
Soweit die Markeninhaberin in anderem Zusammenhang — im Rahmen ihres Einwandes einer bösgläubigen Anmeldung der Widerspruchsmarke — ausgeführt hat, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bekannt sei, liegt hierin keine Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede (vgl. Ströbele in:
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 43 Rn. 35 mwN). Im Übrigen wäre eine solche Einrede vorliegend auch unzulässig, da die Widerspruchsmarke, deren Eintragung am 23. November 2018 veröffentlich worden und gegen die seit dem 26. Februar 2019 kein Widerspruch mehr möglich ist, sich am Anmeldetag der angegriffenen Marke am 29. Januar 2021 noch in der Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG n. F. befand (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 43 Rn. 9 ff.). Der zwischenzeitliche Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist ist unerheblich, da er keine (weitere) Einrede mangelnder Benutzung mehr eröffnet. Denn der Widerspruch wurde nach dem 14. Januar 2019 erhoben, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG). b. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 58, 59 m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 – Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 – Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL).
c. Nach diesen Maßstäben sind die in Klasse 09 beanspruchten Waren der angegriffenen Marke zu den relevanten Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich ähnlich. Die angegriffenen Waren „Videobänder; Compact-Discs als ROM oder Festspeicher; Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Datenträger; optische Datenträger; Magnet-Disketten; Videokassetten; Videospielkassette“ stehen in einem ergänzenden bzw. Austauschverhältnis und funktionalen Zusammenhang zu den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Zeitschriften“, so dass der Verkehr sie dem Herstellungs- und Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zuordnen kann. Denn Druckerzeugnisse und Zeitschriften, insbesondere Fachzeitschriften, werden häufig alternativ und gleichwertig auf optischen und audiovisuellen Datenträgern angeboten und vertrieben.
Dementsprechend gibt es zu zahlreichen Druckerzeugnissen und insbesondere zu Zeitschriften Bild-, Ton- und Datenträger, die teilweise den entsprechenden Erzeugnissen in Printform beigefügt sind (vgl. aus der Rspr u.a. BPatG 30 W (pat) 561/13 - PRAXIS vital / VITAL, BPatG 30 W (pat) 47/17 – Sky/Premium Sky; s ferner mwN adRspr: Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Aufl., S. 87. mittlere und rechte Spalte).
Darüber hinaus sind die "Druckereierzeugnisse" der Widerspruchsmarke zu den Waren der angegriffenen Marke "Computer-Programme; Computer-Software; Videospiele [Software]“ zumindest durchschnittlich ähnlich. Denn zum einen werden häufig entsprechende Medien, z. B. Lexika, sowohl als Druckereierzeugnisse als auch in elektronischer Form, oft mit erweiterten Recherchetools, angeboten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auf Datenträgern gespeicherte Softwareprogramme regelmäßig zusammen mit schriftlichem Begleitmaterial wie Handbüchern angeboten werden.
"Druckereierzeugnisse" und "Computer- Programme“, „Software" weisen daher erhebliche Berührungspunkte auf (vgl. BPatG 25 W (pat) 156/04 - HI-TAG Das intelligente Etikett/HYDAC). Aufgrund der Verflechtungen im Medienbereich, wobei nicht nur regelmäßig „Bücher zum (Kino-)Film“ vertrieben werden, sondern dem Verkehr auch bekannt ist, dass große Verlage an Filmproduktionen beteiligt sind (vgl. so schon BPatG 29 W (pat) 175/04 vom 25.10.2005, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit Frack/PENGUIN, unter Hinweis auf „zB Axel Springer AG; Bertelsmann AG, zu der Gruner & Jahr ebenso gehören wie die RTL Group“; vgl. ferner Multi-Media- Unternehmen wie bspw. Walt Disney mit ihrem umfassenden Produktportfolio, u.a. mit Animations- und Kinofilmen, Fernsehen und Streaming, Büchern, Comic-Heften etc.), besteht schließlich auch eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit der angegriffenen Waren „kinematographische Filme [belichtet]; Zeichentrickfilme“ sowohl zu den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Bücher“ bzw. „Comic- Hefte“, als auch zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“. Denn der Verkehr wird bei Kennzeichnung mit identischen Zeichen der (Fehl-)Vorstellung unterliegen, der Hersteller von Büchern, Comic-Heften etc. trete zugleich als Produzent, Verleiher oder Vorführer von Filmen auf, und erwartet insoweit, dass die Qualitätskontrolle von ein- und demselben Unternehmen durchgeführt wird (vgl. BPatG, 29 W (pat) 175/05, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit Frack/PENGUIN).
d. In Klasse 16 besteht Identität zwischen den von beiden Marken wortgleich beanspruchten Waren:
„Abziehbilder; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Kalender; Lesezeichen; Notizbücher; Zeitschriften“.
sowie ferner für die angegriffene Ware „Abreißkalender“, die dem von der Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Kalender“ unterfällt. Die von der angegriffenen Marke weiterhin in Klasse 16 beanspruchten „Alben; Magazine; Zeitungen“ fallen unter die Widerspruchsware „Druckereierzeugnisse“ und die angegriffenen Waren „Radiergummis; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Schreib- und Papierwaren; Zeichenblöcke; Zeichenlineale“ unter den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Schreibwaren“, so dass auch insoweit Warenidentität festzustellen ist.
e. In Klasse 41 stehen sich die angegriffene Dienstleistung „Organisation und Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke“ und die von der Widerspruchsmarke beanspruchte „Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle… Zwecke“ identisch gegenüber. Ferner sind die angegriffenen Dienstleistungen „Herausgabe von Büchern, Texten [ausgenommen Werbetexte], Zeitschriften zu kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke; Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung von Büchern; (…); Publikation von elektronischen Büchern, auch über Intranet und Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“ in den „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“ der Widerspruchsmarke enthalten, so dass auch insoweit Identität festzustellen ist. Weiterhin sind die angegriffenen Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von Informationen zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltung und Kultur mittels eines Online-Portals;“ hochgradig ähnlich zu „Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke“ der Widerspruchsmarke.
Die „Unterhaltung“ der jüngeren Marke steht in einem Ergänzungsverhältnis zu den „Druckereierzeugnissen“ der Klasse 16 der Widerspruchsmarke im Sinne einer durchschnittlichen Ähnlichkeit, da diese oft aus denselben Unternehmen stammen, die Bücher usw. über die angebotene Unterhaltung veröffentlichen (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 455, linke Spalte, mwN).
Die Begriffe „Erziehung und Unterricht, (…) auch mittels des Internets“ im Verzeichnis der angegriffenen Marke entsprechen den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Erziehung; Fernunterricht“ oder auch „Unterricht“ der Widerspruchsmarke. Die Dienstleistung „Veranstaltung von Schulungen und Seminaren“ ist wortgleich in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten, so dass auch insoweit Identität besteht. Soweit die Markeninhaberin darauf verweist, dass u.a. die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ durch den Zusatz ergänzt sind „alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, (…)“, führt dieser Umstand zu keiner abweichenden Bewertung. Denn weisen bei den jeweiligen Dienstleistungsoberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne (den Obergriffen unterfallende) Dienstleistungen Identität auf, führt dies, weil die ähnlichkeitsbegründenden Einzeldienstleistungen nicht ausgenommen sind, gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 64). So liegt der Fall aber hier, da auch „ausschließlich für Apotheken… erbrachte“ Dienstleistungen in Bezug auf „Unterricht“ bzw. „Veranstaltung von Seminaren“ den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffen unterfallen.
f. Soweit die Markeninhaberin ausführt, die vorgenannten Waren und Dienstleistungen seien unähnlich, weil es sich bei der Markeninhaberin um einen Kinderbuchverlag und bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele, muss dieser Vortrag erfolglos bleiben, weil von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen ist und Umstände der tatsächlichen Markenbenutzung insofern irrelevant sind (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 98 und 66). Ausgehend von der somit allein maßgeblichen Registerlage bezieht sich der einschränkende Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, (…)“ zudem lediglich auf die vorgenannten relevanten Dienstleistungen „Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“, wobei die Einschränkung jedoch keine Auswirkungen hat (siehe zuvor unter e).
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzustufen. Dem Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke weise als beschreibender Begriff im pharmakologischen Kontext eine originäre Kennzeichenschwäche auf, weil Velpolis sich aus den Begriffen „Vel“ im Sinne von „gut“, „wohltuend“ und „polis“ (latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte), zusammensetze, ist nicht zu folgen. Die Silbe „Vel-“ weicht von dem englischen Begriff „well“ (= gut, gesund, wohltuend) klanglich und visuell soweit ab, dass sich für den Verkehr eine entsprechende Bedeutung nicht auf Anhieb erschließt. Das gilt umso mehr, als „Vel-“ mit dem nachfolgenden „-polis“ zu einem einheitlichen Fantasiezeichen verschmilzt, wobei die Bedeutung von „-polis“ (ggfs. griechisch für „Stadt“) sich ebenso wenig auf Anhieb erschließt wie ein Sinngehalt des Gesamtzeichens. Die von der Markeninhaberin angeführte Bedeutung von „polis“ als latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte oder Pollen liegt für den Verkehr – zumal lexikalisch nicht belegbar – jedenfalls nicht auf der Hand.
Nach alldem handelt es sich bei Velpolis um einen Fantasiebegriff mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.
3. Die Vergleichszeichen weisen eine als weit überdurchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit auf. a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.).
Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). b. Die Markenwörter Velopolis und Velpolis kommen sich danach bereits im Schriftbild so nahe, dass eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden kann.
Beide Markenwörter stimmen in acht von neun Buchstaben überein. Dabei sind die Anfangs- und Schlusselemente „Vel-“ und „-polis“ vollkommen identisch, wobei entgegen der Argumentation der Markeninhaberin eben diese Anfangs- und Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck regelmäßig stärker als die Wortmitte — und vorliegend maßgeblich — bestimmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 85/99 — LEMO-CAIN/LEMOCIN; EuG GRUR Int 2004, 647, 651, Rn. 81 – MUNDICOR; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN). Zudem verfügen beide Zeichen, neben dem identischen Anfangsbuchstaben „V“, in der jeweiligen Wortmitte über die Konsonanten „l“ und „p“ sowie als jeweils drittletzten Buchstaben über ein „l“. Diese Konsonantenanordnung weist im Hinblick auf die Unter- und Oberlängen eine markante und im Schriftbild beider Markenwörter identisch hervortretende Umrisscharakteristik auf. Die somit im Gesamtschriftbild eher geringfügige Abweichung des Kleinbuchstabens „o“ in der Wortmitte der jüngeren Marke wirkt daher – anders als die Inhaberin der jüngeren Marke meint – einer ansonsten bestehenden weitgehenden visuellen Übereinstimmung und damit einem hochgradig verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen Gesamteindruck beider Markenwörter nicht maßgeblich entgegen.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003,1047– Kellogg`s/Kelly`s). c. Entgegen dem Vortrag der Markeninhaberin weisen beide Vergleichszeichen auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren abweichenden Sinngehalt auf, welcher die hochgradigen Übereinstimmungen im Schriftbild beider Marken „neutralisieren“ oder zumindest reduzieren könnten. Unabhängig davon, dass bei einer wie hier festgestellten hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt regelmäßig schon nicht in Betracht kommt (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 326), fehlt es bereits an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass der abweichende Sinngehalt auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 320 mwN). Der Verkehr wird die Widerspruchsmarke Velpolis, wie zur Kennzeichnungskraft ausführlich dargelegt, als Fantasiezeichen ohne erkennbaren Bedeutungsgehalt auffassen. Dasselbe gilt für die angegriffene Marke Velopolis, wobei der Verkehr, der grundsätzlich nicht zu einer analysierenden Betrachtung neigt, das Zeichen aufgrund der Verschmelzung zu einem einheitlichen Fantasiebegriff bereits nicht in seine Bestandteile zergliedern wird. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Markeninhaberin unterstellt, liegt für die relevanten Verkehrskreise ein unmittelbares Verständnis des Einzelbestandteils „Velo“ (als „französischer Kurzbegriff für Fahrrad“) bzw. vor allem der altgriechischen Bezeichnung „polis“ (für Stadt oder städtische Gemeinschaft), die relevanten Teilen des Verkehrs schon nicht geläufig ist, nicht nahe. Erst recht erschließt sich dem Verkehr eine Bedeutung des Gesamtzeichen Velopolis nicht bzw. allenfalls im Wege einer analysierenden Betrachtung in mehreren Gedankenschritten.
4. Ausgehend von einer weit überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit kann – im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der Identität bzw. jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.
5. Unbeachtlich ist im vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Vorbringen der Markeninhaberin, die Widerspruchsmarke sei als Spekulationsmarke bösgläubig angemeldet worden. Zutreffend hat die Markenstelle darauf verwiesen, dass die Frage der Schutzunfähigkeit der Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit nur Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens nach § 53 MarkenG sein kann (vgl. etwa BPatG 27 W (pat) 146/08 – Mord im Moulin Rouge/MOULIN ROUGE; Miosga, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 72 mwN). Es entspricht den Belangen eines effektiven formellen Markenschutzes, dass die Bestandskraft einer eingetragenen (Widerspruchs-)Marke nicht in jedem Kollisionsfall mit Wirkung inter partes in Frage gestellt, sondern darüber ausschließlich in einem förmlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren mit verbindlicher Wirkung für die Allgemeinheit entschieden werden kann (vgl. BPatG 29 W (pat) 51/22 – Jungheinrich/JUNGHEINRICH, juris Rn. 66; BPatG 28 W (pat) 516/18 – stilisierter Stromsteckdosenstecker/stilisierter Stromsteckdosenstecker, juris Rn. 36; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 41 Rn. 6).
6. Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die auf den Widerspruch erfolgte Teillöschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle ist deshalb zurückzuweisen. B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Weitzel Hammer Beglaubigt … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle