Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 30 W (pat) 533/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2021 230 255
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer
ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Gegen die am 24. Juni 2021 angemeldete und am 02. Juli 2021 für die Waren „Klasse 21: Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und Schuhwaren; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Kosmetik-, Hygiene- und Schönheitspflegeutensilien; Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien Klasse 29: Zubereitete Insekten und Larven; Speiseöle und -fette; Vogeleier und Eierprodukte; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche Wursthäute Klasse 31: Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel und Tiernahrung; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Nicht künstliche Köder“ eingetragene Wortmarke 30 2021 230 255 Öz Bereket ist seitens der Widersprechenden Widerspruch erhoben worden aus der seit dem
6. März 2015 für die Waren „Klasse 29: Apfelmus; Butter; Buttercreme; Eier; Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fleischextrakte; Früchte in Alkohol; Früchte (gekocht); Früchte (konserviert); Früchte (tiefgekühlt); Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Gemüse (getrocknet); Gemüse (konserviert); Gemüsekonserven (Dosen); Gemüsemousses; Gemüsesalat; Joghurt; kandierte Früchte; Kartoffelchips; Käse; Kefir; Kokosfett; Margarine; Marmeladen; Milchprodukte; Obst (gekocht); Obst (konserviert); Obst (tiefgekühlt); Obstkonserven; Obstsalat; Pickles; Sahne (Rahm); Speisefette; Trüffel (konserviert); Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon.
Klasse 30: Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein); Bindemittel für Speiseeis; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger (Sandwichs); Eiscreme; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; Honig; im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten, Leguminosen, Emulgatoren und Lecithinen; Ingwer (Gewürz); Kaffee; Kaffee- Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Karamellen; Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Mehlspeisen; Melassesirup; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade (Getränk); Nudelgerichte; Nudeln; Pfeffer; Pfefferkuchen; Reis; Rohkaffee; Salz; Sandwiches; Sauerteigzubereitungen; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Semmeln (Brötchen); Senf; Soßen (Würzen); Spaghetti; Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; Waffeln; Zucker; Zwieback; Klasse 32: Austern (lebend); \ Endiviensalat; \ Erbsen (frisch); \ Erdnüsse (frisch); \ Fische (lebend),\ frische Gurken; \ frische Zitronen; \ frischer Grüner Salat; \ frischer Lauch; \ Geflügel (lebend); \ Gemüse (frisch); \ Getreidekörner; \ Hafer; \ Haselnüsse; \ Johannisbrot; \ Kartoffeln; \ Kokosnüsse; \ Kokosschalen; \ Kolanüsse; \ Krustentiere (lebend); \ Küchenkräuter (frisch); \ Land-, garten- und fortwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; \ Linsen (Frischgemüse); \ Mais; \ Maisölkuchen; \ Mandeln (Früchte); \ Maronen (frisch); \ Muscheln (Schalentiere) (lebend); \ Nüsse; \ Obst (frisch); \ Oliven (frisch); \ Pilze (frisch); \ Reis, unbehandelt; \ Rhabarber; \ Samenkörner; \ Wacholderbeeren; \ Weizen; \ Zuckerrohr“ eingetragenen Wortmarke UM 011 160 091 Bereket Brot Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 hat mit Beschluss vom 14. März 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen könnten.
Zwar verfüge die Widerspruchsmarke jedenfalls in ihrer Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Denn auch wenn der Zeichenbestandteil „Brot“ für einen Teil der Waren der Klasse 30, nämlich „Brot“ sowie „im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst kennzeichnungsschwach sei, gelte dies nicht für den weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“. Dieser werde zwar im Inland von türkischsprachigen Verkehrskreisen mit seiner Bedeutung als türkisches Wort für „Segen“ erfasst mit der Folge, dass diese Verkehrskreise auch die Widerspruchsmarke mit ihrem sich dann ergebenden Begriffsinhalt „Segen(s)-Brot“ in Bezug auf sämtliche für die Widerspruchsmarke registrierten Waren als reine Werbebotschaft verstehen würden.
Dies gelte aber nicht für die der türkischen Sprache nicht mächtigen und für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen breiten inländischen Verkehrskreise, welchen sich die Bedeutung von „Bereket“ nicht erschließe und die diesem Bestandteil daher keinen begrifflichen Inhalt zu den registrierten Waren zuordnen würden. Dies führe dann aber zu einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
Ausgehend davon seien unter Berücksichtigung einer teilweisen Warenidentität zwar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch genüge. Die Vergleichszeichen unterschieden sich trotz der Übereinstimmung in dem jeweiligen Zeichenbestandteil „Bereket“ durch die voneinander abweichenden Zeichenbestandteile „Brot“ auf Seiten der Widerspruchsmarke sowie „Öz“ bei der angegriffenen Marke in klanglich und (schrift-)bildlicher deutlich und unverwechselbar voneinander.
Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit komme nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Wortbestandteil „Bereket“ zur Prüfung einer Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könne. Dies sei aber nicht der Fall. So werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht durch den Bestandteil „Bereket“ geprägt. Der Verkehr werde zwar bei Benennung der Widerspruchsmarke den weiteren Bestandteil "Brot" weglassen und ihm keine Beachtung schenken, soweit dieser für die Waren „Brot“ und „im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst kennzeichnungsschwach sei. In Bezug auf die weiteren für die Widerspruchsmarke registrierten Waren sei dieser Bestandteil jedoch mangels beschreibenden Bezugs kennzeichnungskräftig und werde beachtet.
Weiterhin könne auch nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke Öz Bereket durch den identisch in der Widerspruchsmarke enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ ausgegangen werden. Der überwiegende Teil des Verkehrs werde mangels jeglicher Kenntnisse der türkischen Sprache weder den Bedeutungsgehalt von „Bereket“ noch den von „Öz“ erfassen und daher in der angegriffenen Marke eine Kombination und Aneinanderreihung von zwei in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild nebeneinander angeordneten Phantasiebegriffen erkennen, welche gleichermaßen zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beitrügen.
Aber auch für den türkischsprachigen Teil des Verkehrs bestehe kein Anlass, sich bei der angegriffenen Marke allein an dem Zeichenbestandteil Bereket” zu orientieren und den weiteren Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Denn für diese verbänden sich die Zeichenbestandteile „Öz“ und „Bereket“ als türkische Worte mit den Bedeutungen „rein“ und „Segen“ zu der gesamtbegrifflichen Aussage „reiner Segen“.
Da die beiden Zeichenbestandteile zudem in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild nebeneinander angeordnet seien, werde eine Prägung der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „BEREKET“ auch nicht durch dessen Position im Zeichen oder durch seine Größe nahegebracht.
Weiterhin komme auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke „Bereket“ in dem angegriffenen Zeichen „Öz Bereket“ nicht in Betracht. Denn bei dem weiteren Zeichenbestandteil „Öz“ handele es sich weder um das (hinreichend bekannte) Firmenschlagwort noch um eine bekannte Marke oder um den Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der in das jüngere Zeichen übernommene Zeichenbestandteil „Bereket“ stelle weiterhin auch kein bekanntes Firmenschlagwort der Widersprechenden dar.
Ebenso wenig komme eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens in Betracht, da für eine Markenserie der Widersprechenden mit einem Stammbestandteil „Bereket“ kein Anhaltspunkt bestehe Der Verkehr erkenne in der angegriffenen Marke auch keine Spezifizierung der älteren Marke, so dass auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend von einer teilweisen Identität und ansonsten hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren sowie einer von der Markenstelle zutreffend angenommenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr gebotenen großen Abstand nicht ein. Denn die Widerspruchsmarke werde aufgrund des von der Markenstelle zutreffend angenommen glatt beschreibenden Aussagegehalts des Zeichenbestandteils “Brot” allein durch den weiteren Zeichenbestandteil “Bereket” als alleinigem Kenn- und Merkwort geprägt. Dies umso mehr, als der Verkehr in „Brot“ auch lediglich einen Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Widersprechenden erkenne.
Die angegriffene Marke bestehe ebenfalls größtenteils aus dem Wort „Bereket“. Selbst wenn man insoweit auf Seiten der angegriffenen Marke nicht von einer Eigenschaft als Kenn- und Merkwort ausgehen würde, seien die Vergleichszeichen nach den vom BPatG und BGH anerkannten Erfahrungssätzen allein aufgrund ihrer Übereinstimmung in dem Bestandteil „Bereket“ — nicht zuletzt auch wegen dessen, jedenfalls für die (vorliegend nach den Grundsätzen einer gespaltenen Verkehrsauffassung relevanten) inländischen türkischsprachigen Verkehrskreise erkennbaren Begriffsinhalt iS von „Segen „Segen“, „Fruchtbarkeit“ und „Überfluss“ — sowohl in schriftbildlicher wie auch klanglicher Hinsicht als hinreichend ähnlich einzustufen.
Ungeachtet dessen präge dieser Begriff „Bereket“ aber auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke, da jedenfalls der relevante inländische türkischsprachige Verkehr den vorangestellten Begriff „Öz“ mit der Bedeutung „rein“ verstehen und darin lediglich eine werbliche-anpreisende Aussage erkennen werde. Aber selbst die nicht türkischsprachigen inländischen Verkehrskreise würden diesen Zeichenbestandteil vernachlässigen, weil er aufgrund seiner Kürze wie ein dem eigentlichen Markenwort vorangestellter Artikel (vergleichbar dem englischen „The“) wahrgenommen werde.
Die Übereinstimmung in dem bei beiden Marken danach allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „Bereket“ führe dann aber zu einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2023 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 230 255 „Öz Bereket“ aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 160 091 „Bereket Brot“ anzuordnen.
Sie regt ferner an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, wie fremdsprachige Marken durch den (nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr wahrgenommen werden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert, was auch für das Verfahren vor der Markenstelle gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs 2 Nr. 1 MarkenG besteht, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH Rn.
48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, weshalb die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
1. Was die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu beachtende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Bereket Brot betrifft, ist diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich zu bewerten. a. Soweit der nachgestellte Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf einen Teil der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren in seiner Bedeutung „aus Mehl, Wasser, Salz und Sauerteig oder Hefe durch Backen hergestellte Backware, die als Grundnahrungsmittel gilt“ (vgl. DUDEN-online zu „Brot“) in einem glatt beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft, weil es sich bei diesen um Brot bzw. Waren, die Brot enthalten können, oder um typische Zutaten für „Brot“ handeln kann – dies betrifft die zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein); ...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; …. im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten, … Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Mehlspeisen; … Pfefferkuchen; ...
Sandwiches; Sauerteigzubereitungen; … Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; … Zwieback“ –, demnach der Zeichenbestandteil „Brot“ jedenfalls in Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Tz. 45), folgt daraus keine (teilweise) Einschränkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
b. Maßgebend dafür ist, dass dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ in Bezug auf sämtliche für die Widerspruchsmarke registrierten Waren eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. aa. Zwar wird „Bereket“ von jedenfalls der türkischen oder auch der arabischen Sprache mächtigen Verkehrskreisen als türkisches/arabisches Wort mit der Bedeutung „Segen“, „Fruchtbarkeit“, „Überfluss“ verstanden (vgl. zur Bedeutung als türkisches Wort https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/bereket sowie zum Verständnis als arabisches Wort mit dieser Bedeutung ebenfalls https://de.pons.com/text-übersetzung/arabisch-deutsch?q=bereket sowie EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Rn. 38).
bb. Die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren richten sich jedoch an allgemeine inländische Verbraucherkreise. Dass sie sich ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend an eine spezielle Verbrauchergruppe, hier arabisch- oder türkischsprachige Konsumenten, richten und daher allein oder zumindest maßgeblich auf deren Verständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 587, Rdnr. 23 ff. – Pinar), ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BPatG 30 W (pat) 550/18 v. 20. August 2020 – Damia/DAMLA, GRUR-RS 2020,30608, Rn. 74 f.).
Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke bedeutet dies aber, dass zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses in erster Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen ist. Diese verfügen aber mehrheitlich nicht über Kenntnisse der arabischen oder türkischen Sprache, die es zuließen, „Bereket“ als arabisches oder türkisches Wort mit der Bedeutung „Segen“, „Fruchtbarkeit“, „Überfluss“ zu erkennen (vgl. für türkischsprachige Begriffe BPatG 28 W (pat) 61/11 v. 14. Mai 2013 - ipek/IPEK YUFKA; 30 W (pat) 553/23 v. 16. Oktober 2025 – Hand in Hand zurück ins Leben, GRUR-RS 2025, 30060 Rn. 30-32). Diese werden darin vielmehr einen reinen Phantasiebegriff erkennen.
c. Dies führt dann aber auch zu einer normalen Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 137). Dabei verhält es sich so, dass das kennzeichnungsstärkste Element (hier:
„Bereket“) zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt (Ströbele/Hacker, ebenda, m. w. N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen). d. Eine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft auch in Bezug auf den Warenbereich, bei dem der Bestandteil „Brot“ sich in einem glatt beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft, käme daher nur dann in Betracht, wenn man insoweit entweder allein (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 271) oder — nach den Grundsätzen einer sog. gespaltenen Verkehrsauffassung (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 – Maalox/Melox-GRY) — zumindest auch auf das Verständnis türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise im Inland abstellt und weiter davon ausgeht, dass diese die Widerspruchsmarke Bereket Brot (auf Grundlage der Bedeutung von „Bereket“ als tükisches/arabisches Wort für „Segen“, „Fruchtbarkeit“, „Überfluss“) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich dieser Waren, trotz der einem gesamtbegrifflichen Verständnis entgegenwirkenden Herkunft/Zuordnung beider Wörter aus/zu unterschiedlichen Sprachen (arabisch/deutsch), beschreibend im Sinne der von der Markenstelle angesprochenen Bedeutung „Segen(s)-Brot“ oder auch „gesegnetes Brot“ o. ä. verstehen.
Diesen Fragen muss jedoch im Rahmen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch bei einer insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Widersprechenden unterstellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit scheiden eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 MarkenG) wie auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch eine selbständig kennzeichnende Stellung, sowohl in Bezug auf den der türkischen und/oder arabischen Sprache nicht mächtigen (überwiegenden) Teil des inländischen Verkehrs wie auch in Bezug auf die türkisch- bzw. arabischsprachigen inländischen Verkehrskreisen aus den nachfolgenden Gründen aus.
2. Von Bedeutung dafür ist, dass die Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als hochgradig, sondern in Bezug auf einen Teil der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren als (allenfalls) unterdurchschnittlich und ansonsten deutlich (weit) unterdurchschnittlich zu bewerten ist.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 280 m. w. N.).
Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der jeweiligen Ware/Dienstleistung in Berührung kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rn. 259). Hier werden von den von beiden Marken beanspruchten Waren breite Endverbraucherkreise, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), aber auch Fachverkehrskreise insbesondere aus dem Lebensmittelbereich angesprochen. b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit, bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile, trotz der formalen Übereinstimmung in dem Zeichenbestandteil „Bereket“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen Gegenmarke keine Entsprechung findenden und weder zu überlesenden noch zu überhörenden Wortbestandteile „Brot“ der Widerspruchsmarke bzw. „Öz“ der angegriffenen Marke sowie durch die abweichende Platzierung des übereinstimmenden Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der Vergleichszeichen Öz Bereket und Bereket Brot in Vor- bzw. Nachstellung so deutlich voreinander ab, dass weder schriftbildlich noch klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist. Beide Zeichen verfüge demnach in ihrer Gesamtheit über eine deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass bereits allein der in beiden Zeichen vorhandene Bestandteil „Bereket“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit führe, beachtet sie nicht, dass diese formale klangliche, bildliche wie auch – bei Berücksichtigung inländischer türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise - begriffliche Übereinstimmung in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten aufweisenden Zeichenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ schon deshalb für sich gesehen keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründen kann, weil das Publikum Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen und sich ansonsten durch ihre weiteren Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).
c. Im Rahmen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt eine mehr als geringe/deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vielmehr nur dann in Betracht, wenn beim Zeichenvergleich entweder bei beiden Marken oder zumindest einer der beiden Marken allein auf den in beiden Zeichen übereinstimmend vorhandenen Bestandteil „Bereket“ abgestellt werden könnte.
Dies wäre der Fall, wenn der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider oder zumindest eines Zeichens durch diesen Zeichenbestandteil derart geprägt würde, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die jeweils weiteren Markenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden können (vgl. (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 m. w. N.– BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY).
aa. Ausgehend davon kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke Bereket Brot durch den Bestandteil „Bereket“ insoweit in Betracht, als der Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein);...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; ... im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten …. Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Mehlspeisen; … Pfefferkuchen; ...
Sandwiches; Sauerteigzubereitungen; ... Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; … Zwieback“ in einem glatt beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft und daher jedenfalls in Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Tz. 45) Dieser, in Bezug auf die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke jeder individualisierenden Unterscheidungskraft entbehrende Zeichenbestandteil „Brot“ tritt dann aber im (klanglichen wie auch schriftbildlichen) Gesamteindruck der Widerspruchsmarke hinter dem weiteren — aus den vorgenannten Gründen vom maßgeblichen, über keine speziellen Kenntnisse der türkischen/arabischen Sprache verfügenden inländischen Verkehr als Phantasiebegriff wahrgenommenen und daher kennzeichnungskräftigen — Bestandteil „Bereket“ zurück. Insoweit wird in diesem Warenzusammenhang für den Verkehr allein der Zeichenbestandteil „Bereket“ der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort nahegelegt. bb. Anders verhält es sich jedoch, soweit dem Zeichenbestandteil „Brot“ in Bezug auf sämtliche weiteren zu Klasse 30 sowie den zu den Klassen 29 und 32 registrierten Waren kein beschreibender Aussagegehalt zukommt.
Insoweit besteht für den Verkehr kein Anlass, diesen Zeichenbestandteil auf Seiten der Widerspruchsmarke zu vernachlässigen, weil er in Bezug auf diese Waren weder einen (unmittelbar) beschreibenden oder sonstigen sachbezogenen Aussagegehalt aufweist. In diesem Fall tragen daher beide Zeichenbestandteile gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. Eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil (hier: „Bereket“) kann aber nicht angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 407 mwN). Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).
Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „Brot“ der angegriffenen Marke ungeachtet des Warenzusammenhangs einen bloßen Hinweis auf den Unternehmensgegenstand erkennen werde, daher insoweit allein „Bereket“ als kennzeichnend betrachten würde, beachtet sie bereits nicht, dass es vorliegend nicht um eine Unternehmens- bzw. geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 MarkenG, sondern um eine für bestimmte Waren registrierte Marke geht. Bei dieser kann der Zeichenbestandteil „Brot“ jedoch nur insoweit vernachlässigt werden, als dieser Begriff seinem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach in Bezug auf die registrierten Waren eine (unmittelbar) beschreibende und/oder sachbezogene Bedeutung zukommt, woran es jedoch bei den Waren der Widerspruchsmarke der Klassen 29, 32 und teilweise 30 — letztere mit Ausnahme der oben, unter Ziffer 2. c. aa. genannten — Waren fehlt.
Ungeachtet dessen würde sich der Zeichenbestandteil „Bereket“ auch bei einer Unternehmensbezeichnung „Bereket Brot“ nur dann als Firmenschlagwort durchsetzen, wenn der weitere Firmenbestandteil („Brot“) sich als rein beschreibend in Bezug auf den Unternehmensgegensand darstellen würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 5 Rdnr. 27), was aber bei einem Unternehmensgegensand, der sich auf Waren bezieht, für die „Brot“ nicht beschreibend wirkt, ebenfalls nicht der Fall sein dürfte cc. Auch bei der angegriffenen Marke Öz Bereket sind beim Zeichenvergleich beide Zeichenbestandteile heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn man vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „Öz“ um ein türkisches Adjektiv u.a mit der Bedeutung „rein“ handelt (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/öz), zugunsten der Widersprechenden neben dem über keine weitergehenden Kenntnisse der türkischen Sprache verfügenden Verkehr auch inländische türkischsprachige Verkehrskreise berücksichtigt.
aaa. So wird die angegriffene Marke vom nicht der türkischen (oder arabischen) Sprache mächtigen inländischen Verkehr, dem weder die Bedeutung von „öz“ noch von „Bereket“ geläufig ist, als Kombination zweier Phantasiebegriffe wahrgenommen, bei dem die nebeneinander angeordneten Zeichenbestandteile „Öz“ und „Bereket“ gleichermaßen und gleichgewichtig den Gesamteindruck mitbestimmen. Es besteht für ihn kein Anlass, sich allein den identisch in der Widerspruchsmarke enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ als alleiniges Kenn- und Merkwort herauszugreifen.
bbb. Für die seitens der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung dazu geäußerte Auffassung, dass der nicht der türkischen Sprache mächtige inländische Verkehr in dem Wort „Öz“, aufgrund dessen Kürze und auch ohne nähere Kenntnis seiner Bedeutung, einen dem englischen Wort „The“ vergleichbaren Artikel erkennen werde, welcher dann hinter „Bereket“ zurücktrete, fehlt es bereits angesichts seiner Anordnung unmittelbar neben „Bereket“ in gleich großen Buchstaben und mit identischem Schriftbild sowie seiner auffälligen Lautfolge am zudem in aller Regel stärker beachteten Wortanfang an jeglicher Grundlage. Insoweit lässt sich auch die von der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach der innerhalb einer Marke vorangestellte englische Artikel „The“ im Einzelfall vernachlässigt werden könne, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn diesen Entscheidungen (vgl. bspw. OLG Hamburg, 5 U 36/04 vom 27.01.2005 – The Home Depot/Bauhaus The Home Store, juris Rn. 50; nachgehend BGH GRUR 2008, 245) liegt ganz offensichtlich zugrunde, dass dem inländischen Verkehr der zum englischen Basis- Grundwortschatz gehörende Artikel „The“ natürlich bekannt ist und er diesen ohne Weiteres und auf Anhieb versteht. Den Zeichenbestandteil „Öz“ als türkischem Adjektiv wird der inländische (nicht türkischsprachigen) Verkehr dagegen überhaupt nicht verstehen, während ein (Fehl-)Verständnis im Sinne eines türkischen Artikels in jeder Hinsicht fernliegt.
ccc. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemacht hat, dass jedenfalls der nach den Grundsätzen der sog. „gespalteten Verkehrsauffassung“ vorliegend zu beachtende inländische türkischsprachige Verkehr in „Öz“ mit seiner Bedeutung „rein“ eine rein werblich-anpreisende Angabe und daher einen gegenüber dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ im Gesamteindruck zurücktretenden und zu vernachlässigenden Bestandteil erkennen werde, ist zunächst in Bezug auf die Berücksichtigung des Verständnisses inländischer türkischsprachiger Verkehrskreise anzumerken, dass die Annahme einer sog. „gespaltenen Verkehrsauffassung“ grundsätzlich nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht kommt, wenn sich unterschiedliche Verkehrskreise (hier bspw.
inländische deutschsprachige und türkischsprachige Verkehrskreise) tatsächlich objektiv abgrenzen lassen (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 587, Rn. 26 f - PINAR; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 mwN). Davon kann vorliegend vor dem Hintergrund, dass die relevanten Waren (Haushaltsgegenstände, Lebensmittel etc.)
breite Endverbraucherkreise ansprechen, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Letztlich kann die Frage aber auch dahinstehen. Denn selbst bei einer – zugunsten der Widersprechenden angenommenen – nach den Grundsätzen der gespalteten Verkehrsauffassung erfolgenden Berücksichtigung türkischsprachiger Verkehrskreise kann nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke alleine durch „Bereket“ mit der Begründung ausgegangen werden, dass der weitere Bestandteil „Öz“ im Gesamteindruck aufgrund seiner Bedeutung zurücktritt.
Denn wer „Öz“ versteht, versteht auch „Bereket“, so dass kein Grund für die türkischsprachigen Verkehrskreise besteht, den gleichrangig neben „Bereket“ angeordneten Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Überdies verbinden sich, wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, beide Begriffe für türkischsprachige Verkehrskreise zu einer gesamtbegrifflichen Einheit („reine(r) Segen/Fülle/Überfluss“ als Anpreisung der Lebensmittel etc.), welche ebenso einer alleinigen Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „Bereket“ entgegenwirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a. O., § 9 Rn. 441 mwN).
Insoweit verbleibt es daher auch bei Berücksichtigung türkischsprachiger Verkehrskreise bei einer Gleichgewichtigkeit der Zeichenelemente „Öz“ und „Bereket“. dd. In Bezug auf die Zeichenähnlichkeit ergibt sich damit:
aaa. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf einen Teil der für diese zu Klasse 30 registrierten Waren allein durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, weil der weitere Bestandteil „Brot“ jedenfalls in Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Tz. 45), besteht zwar eine gegenüber einem Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere und nicht deutlich (weit) unterdurchschnittliche, so jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen Marke Öz Bereket, da diese sich trotz ihrer Übereinstimmung mit dem insoweit bei der Widerspruchsmarke allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „Bereket“ dennoch durch ihren zusätzlichen — und zudem am stärker beachteten Zeichenanfang stehenden, weder zu überhörenden noch zu überlesenden — Bestandteil „Öz“ klanglich wie schriftbildlich noch hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke bzw. ihrem insoweit prägenden Zeichenbestandteil „Bereket“ unterscheidet. bbb. In Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei denen für den Zeichenvergleich auf das Zeichen in seiner Gesamtheit heranzuziehen ist, verbleibt es hingegen bei einem Vergleich der Zeichen in ihrer jeweiligen Gesamtheit und einer sich danach ergebenden deutlich unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit.
3. Was die mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede nach der Registerlage zu beurteilende Warenähnlichkeit betrifft, ist zu differenzieren zwischen den Waren der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, und den übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren.
a. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf die zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein);….; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger (Sandwichs); ….. Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; ….
im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten…. Konditorwaren; Kuchen; Malz für den menschlichen Verzehr; Lebkuchen; ……Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Mehlspeisen; … Pfefferkuchen; ...
Sandwiches; Sauerteigzubereitungen; …. Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; … Zwieback“ durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird und dies eine gegenüber einem Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere, wenngleich auch immer noch als unterdurchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit zu der angegriffenen Marke Öz Bereket nach sich zieht, besteht zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren teilweise Unähnlichkeit und ansonsten eine allenfalls als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit. aa. So weisen diese Waren der Widerspruchsmarke zunächst zu den von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Waren offensichtlich keinerlei Berührungspunkte auf, die dem Verkehr Anlass zur Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Ursprungsidentität dieser Waren geben könnten, so dass die sich insoweit gegenüberstehenden Waren unähnlich sind, wovon auch die Widersprechende selbst auf Seite 3 ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai 2022 ausgeht.
bb. Auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 29 beanspruchten Waren weisen diese Waren der Widerspruchsmarke nach den für eine Ähnlichkeit maßgeblichen Kriterien — wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 58, 59 m. w. N.). — allenfalls geringe Berührungspunkte auf, so dass insoweit allenfalls eine deutlich unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit in Betracht kommt. Denn bei diesen Produkten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel, die aber regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und auch in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unternehmens hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Lebensmitteln in Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit dar, der allerdings in Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit sehr unterschiedliche Lebensmittel von regelmäßig unterschiedlichen Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 40/10 – DON GELATI/Lion Quality, BeckRS 2011, 17938 zu II. 1. a.)
Auch soweit diese Waren daher gemeinsam oder in einer sich ergänzenden Weise verwendet werden können, wie es zB bei „Milchprodukten“ und „Brot“ in Form eines „Butterbrots“ oder auch „Molkereiprodukte(n) und deren Ersatzprodukte(n)“ und Back- und Konditorwaren oder Kuchen der Fall sein kann, liegt für den Verkehr aufgrund der völlig unterschiedlichen stofflichen Beschaffenheit und verschiedener Herstellungsverfahren die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft nicht so nahe, als dass eine mehr als deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Aufl., S. 217 rechte Spalte zu „Milchprodukte“, unter Hinweis auf EUIPO R 1107/20-4, sowie zu „Backwaren“, S. 24 mittlere Spalte unten, unter Bezug auf EUIPO R 1507/12-4).
cc. Allenfalls geringe Berührungspunkte und Überschneidungen bestehen auch zu von der angegriffenen Marke zu Klasse 31 beanspruchten Waren, so dass auch insoweit – wenn überhaupt - eine nicht mehr als deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die insoweit bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Gewürze“ und den für die angegriffene Marke zu Klasse 31 registrierten Waren „gartenwirtschaftliche Erzeugnisse“. Darunter fallen zwar auch im weitesten Sinne als „Gewürze“ verwendbare und aus einem Gartenanbau stammende (Küchen)-Kräuter wie zB Dill, Petersilie etc..
Die unterschiedliche Klassifikation (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 69) von „Gewürzen“ in Klasse 30 und (frischen) Kräutern (aus einem Gartenanbaubetrieb) in Klasse 31 der Nizza- Klassifikation verdeutlicht jedoch, dass zwischen solchen gartenwirtschaftlichen Erzeugnissen und (in der Regel verarbeiteten) „Gewürzen“ zu unterscheiden ist. Auch im Handel werden (frische) Kräuter regelmäßig gemeinsam mit Gemüse o. ä. angeboten, nicht aber mit (verarbeiteten) „Gewürzen“, so dass auch der Verkehr insoweit keinen Anlass hat, auf eine gemeinsame betriebliche Ursprungsidentität zu schließen.
b. Hinsichtlich der übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke hingegen nicht in einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, können sich die Vergleichszeichen nach der maßgeblichen Registerlage zwar im Bereich der von der angegriffenen Marke zu den Klassen 29 und 31 beanspruchten Waren teilweise auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Differenzierung und Erörterung.
4. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen sowohl in Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird (vgl. dazu A. 3. a.), als auch in Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren aus, und zwar auch, soweit diese sich im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke in identischer oder hochgradig ähnlicher Form wiederfinden (vgl. dazu A. 3. b.). a. Soweit sich die Vergleichszeichen auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren begegnen können, verfügen die sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund des bei diesen Waren gebotenen Vergleichs der Zeichen in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu A. 2. C. cc. und dd. bbb.) wie dargelegt lediglich über eine deutlich (weit) unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Faktoren selbst im Bereich der Warenidentität zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 45 mwN).
b. Hinsichtlich der Waren der Widerspruchsmarke, für die diese ihrem Gesamteindruck nach durch den Bestandteil „Bereket“ geprägt wird, besteht zwar eine etwas höhere, jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen Marke Öz Bereket (vgl. A. 2. c. aa und dd. aaa), die aber in Anbetracht der insoweit maximal als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit zwischen diesen Waren der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren (vgl. dazu A. 3. a.) im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu begründen.
5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeichenbestandteil „Bereket“ der Widerspruchsmarke innerhalb der angegriffenen Marke eine unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne relevante selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, da sich Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 833, Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), nicht feststellen lassen. a. Soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage (teilweise) auf identischen und/oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen können, fehlt es bereits an einer identischen bzw. jedenfalls hinreichend ähnlichen Übernahme des älteren Zeichens in die jüngere Marke, da hinsichtlich dieser Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht allein auf den in der jüngeren Marke identisch enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“, sondern auf die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit Bereket Brot abzustellen ist. Diese findet sich aber nicht in einer – für eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt – hinreichend ähnlichen Form in der angegriffenen Marke wieder (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 496 mwN).
b. Hinsichtlich der Waren, für die der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, dürfte dagegen bereits deren teilweise Warenunähnlichkeit bzw. allenfalls als deutlich (weit) unterdurchschnittlich zu bewertende Warenähnlichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr kraft selbständig kennzeichnender Stellung entgegenstehen. Denn selbst wenn man eine Verwechslungsgefahr kraft selbständig kennzeichnender Stellung nicht nur bei einer zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit für möglich hält (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 501), sondern insoweit auch einen geringeren Grad an Warenähnlichkeit genügen lässt (vgl. dazu BGH GRUR 2026, 426, Rn. 114 — H15/Hecht H15), so besteht jedenfalls bei einem allenfalls deutlich (weit) unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeitsgrad für den Verkehr von vornherein kein Anlass, einem mit einem Zeichen älteren Zeitrangs identischen oder ähnlichen Zeichenbestandteil eines jüngeren Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens beizumessen. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung. c. Denn einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke bzw. deren Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der angegriffenen Marke steht auf jeden Fall entgegen, dass es sich bei dem weiteren Wortbestandteil „Öz“ der angegriffenen Marke weder um ein als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen (vgl. etwa BGH GRUR 2026, 426, Rn. 114 — H15/Hecht H15) noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke handelt, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von „Bereket“ nahelegen könnte (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 503-506 m. w. N.).
6. Es ist auch nichts für eine Zeichenserie der Widersprechenden mit dem Bestandteil „Bereket“ und deren Benutzung im Inland bekannt oder vorgetragen, so dass bereits deshalb keine Gefahr besteht, dass die Zeichen gedanklich unter dem Aspekt des Serienzeichens miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 532 ff.).
7. Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
C. Die seitens der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Die dazu seitens der Widersprechenden aufgeworfene Frage, wie fremdsprachige Marken durch den (nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr wahrgenommen werden, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig noch nicht einmal dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der Beurteilung eines anderen Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28).
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da der Senat seine Entscheidung unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Prüfungsmaßstabes getroffen hat, so dass auch keine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach