Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 24.09.2025 – 19 W (pat) 31/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 218 334
ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, des Richters Dipl.- Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2016 218 334 widerrufen.
2. Die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 23. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2016 218 334 am 5. März 2020 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Motorvorrichtung für einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters“. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. November 2020 Einspruch erhoben mit der Begründung, die Gegenstände aller Ansprüche seien nicht patentfähig, da sie nicht neu seien oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, zudem sei mindestens der Gegenstand des Anspruchs 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Mit am Ende der Anhörung vom 11. Mai 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 34 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden Hilfsantrags 1 vom 22. April 2021 beschränkt aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die am 27. September 2023 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt, 1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben und das Patent 10 2016 218 334 in vollem Umfang zu widerrufen; 2. die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Für die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat ankündigungsgemäß niemand an der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 teilgenommen. Ihr Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 11. September 2025 zuletzt sinngemäß beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent 10 2016 218 334 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 26. Januar 2024 Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt und Beschreibungsseite 5, beim DPMA eingegangen am 11.05.2023 Figuren wie erteilt; hilfsweise, das Patent 10 2016 218 334 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am 26. Januar 2024 Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2 eingegangen am 26. Januar 2024 Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 11. September 2025, beim BPatG als Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag zu den Hilfsanträgen jeweils Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt und Beschreibungsseite 5, beim DPMA eingegangen am 11.05.2023 Zeichnungen jeweils wie erteilt.
Hilfsweise hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt, die Stellung der o. g. Hilfsanträge als konkludent eingelegte (unselbständige) Anschlussbeschwerde anzusehen. Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:
E4 E5 E6 E8 E9 US 2003 / 0 098 668 A1, US 2015 / 0 311 853 A1, US 2015 / 0 115 854 A1, US 2013 / 0 020 804 A1, US 2008 / 0 037 304 A1, E10 US 2012 / 0 194 110 A1, E14 EP 0 720 193 A1, E19 US 5 856 736 A. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024 lautet:
Motorvorrichtung (1) für einen Schalterantrieb (3) eines elektrischen Schalters, die Motorvorrichtung (1) umfassend - einen bürstenlosen Drehstrommotor (5) - und eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur Steuerung des Drehstrommotors (5), - die Steuerungsvorrichtung (7) aufweisend:
- eine Gleichrichtereinheit (23) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung (U1, U2) der Motorvorrichtung (1), wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Wechselspannung ist, und zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Gleichspannung ist, - eine Spannungsmesseinheit (25) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23), - eine Schalteinheit (27) zur Erzeugung einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung - und eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der Schalteinheit (27) in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung, - wobei die Schalteinheit (27) für jede Phase des Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48) aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist, und die Steuereinheit (33) eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (3) zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024 lautet:
Verfahren zum Betrieb einer gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildeten Motorvorrichtung (1), wobei - mit der Gleichrichtereinheit (23) eine Versorgungsspannung (U1, U2) der Motorvorrichtung (1) gleichgerichtet wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Wechselspannung ist, und ein Verpolungsschutz bereitgestellt wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Gleichspannung ist, - mit der Spannungsmesseinheit (25) die Gleichrichterausgangsspannung erfasst wird - und mit der Schalteinheit (27) aus der Gleichrichterausgangsspannung eine pulsweitenmodulierte Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor (5) erzeugt wird, - wobei die Schalteinheit (27) mit der Steuereinheit (33) in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung angesteuert wird, - wobei mit der Steuereinheit (33) Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) erzeugt werden, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind.
Wegen des Wortlauts der auf die geltenden Patentansprüche 1 bzw. 8 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 bzw. 9 bis 11 und der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen war. Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 und 3 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG), während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Vor diesem Hintergrund war die – hilfsweise eingelegte – zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
(M1) Motorvorrichtung (1) (M2) für einen Schalterantrieb (3) eines elektrischen Schalters, umfassend (M3) einen bürstenlosen Drehstrommotor (5) und (M4) eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur Steuerung des Drehstrommotors (5), die Steuerungsvorrichtung (7) aufweisend:
(M5) eine Gleichrichtereinheit (23) (M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung (U1, U2) der Motorvorrichtung (1), wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Wechselspannung ist und (M5-2) zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Gleichspannung ist, (M6) eine Spannungsmesseinheit (25) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23), (M7) eine Schalteinheit (27) zur Erzeugung einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung und (M8) eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der Schalteinheit (27) in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung, (Mi-1) wobei die Schalteinheit (27) für jede Phase des Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48) aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist, und (Mi-2) die Steuereinheit (33) eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist gegenüber dem Hauptantrag das Merkmal Mi-2 durch folgende Fassung ersetzt:
(Mi-2)Hi1 die Steuereinheit (33) eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der Versorgungsspannung (U1, U2) sind. Gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Januar 2024 folgt im Patentanspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag unter Wegfall der Merkmale Mi-1 und Mi-2 das Merkmal:
(Mii) - wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41) aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46) eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung des Schalterantriebs (3) zugeführt werden. Gemäß Hilfsantrag 3 vom 11. September 2025 folgt im Patentanspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag das Merkmal Mii auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2. 1. Das Streitpatent (im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2016 218 334 B4 Bezug genommen) betrifft die Steuerung eines Motors für einen Schalterantrieb eines elektrischen Mittel- oder Hochspannungsschalters (Absätze 0001 und 0002). Solche Schalterantriebe und deren Steuerung seien beispielsweise in der Druckschrift DE 10 2011 002 685 B3 beschrieben (Absatz 0005).
Unter Mittelspannung versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang Spannungen zwischen 1 kV und 35 kV, wobei sich die Fachwelt bei der oberen Grenze nicht immer einig ist. Von der Patentinhaberin wird als obere Grenze auch 72 kV genannt. Hochspannung bezeichnet den darüber liegenden Spannungsbereich.
Elektrische Schalter der in Rede stehenden Art benötigen zum Schließen oder Öffnen von Strompfaden zum Bewegen von Schaltkontakten der Schalter große mechanische Energie (Absatz 0002). Diese könnte zwar auch durch Handbetätigung aufgebracht werden, um jedoch eine Gefährdung des bedienenden Personals auszuschließen und die Schalter fernbedienen zu können, ist es seit Jahrzehnten üblich, die Schalter mit einem elektrischen Antrieb zu versehen. Bei Schaltern wird in der elektrischen Energietechnik grundsätzlich zwischen zwei Anwendungsfällen unterschieden:
Einerseits das Schalten unter Last, bei dem die Schaltkontakte bei fließendem Strom geöffnet werden, umgekehrt fließt auch beim Einschalten sofort wieder Strom. Dabei entsteht zumindest kurzzeitig ein Lichtbogen, weshalb der Schaltvorgang möglichst schnell ablaufen muss, damit nach dem nächsten Nulldurchgang der Wechselspannung der Lichtbogen nicht neu zündet.
Für diesen Fall, der in Absatz 0003 mit „Leistungsschalter“ umschrieben ist, verwendet die Patentinhaberin mechanische Federspeicherantriebe. In einem Federspeicherantrieb wird eine Feder, beispielsweise eine Schraubenfeder, im Regelfall mit einem Motor über ein Getriebe gespannt. Die Feder wird gegen ein selbständiges Entspannen verriegelt, so dass die Energie in der Feder gespeichert bleibt. Durch eine Auslösevorrichtung kann die gespeicherte Energie freigegeben werden, indem die Verriegelung der Feder gelöst wird, so dass sich die Feder entspannt. Mit der verfügbaren gespeicherten Energie kann somit die Schalthandlung ausreichend schnell ausgeführt werden.
Andererseits gibt es den Fall, dass (annähernd) lastfreie Stromkreise geschaltet werden können. Dieser Fall ist in Absatz 0004 mit „Trennschalter“ umschrieben. Auf eine Speicherung von Energie wird dabei verzichtet, da eine lastfreie (leistungslose) Trennung der Schaltkontakte langsamer erfolgen kann. Vielmehr werden bei Trennschaltern die Schaltkontakte direkt, beispielsweise mittels eines Elektromotors, angetrieben.
In der Beschreibungseinleitung sind zwar diese beiden Fälle genannt, der Patentanspruch 1 ist jedoch allgemein auf eine Motorvorrichtung für einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters gerichtet (Merkmale M1, M3), ohne dass der Schalter auf eine bestimmte Schaltaufgabe beschränkt wäre. Bei dem Schalter kann es sich außer um einen Leistungs- oder Trennschalter auch um einen Lastschalter oder Erdungsschalter handeln.
2. Die Spannungen der Anlagen, zu denen die Schalter gehören, sind für den Betrieb des Antriebsmotors zu hoch. Deshalb muss eine sogenannte Hilfsspannung (in den Merkmalen M5-1, M5-2: „Versorgungsspannung der Motorvorrichtung“ bzw. „Versorgungsspannung“) bereitgestellt werden, mit der die Schaltanlagensteuerung, einschließlich des Schalterantriebs betrieben wird. Diese Versorgungsspannung sei durch normative Vorgaben und Anwendungsanforderungen vielfältig und unterscheide sich neben der Spannungshöhe auch in der Spannungsform, die beispielsweise eine ein- oder dreiphasige Wechselspannung oder eine Gleichspannung sein könne (Absatz 0005).
3. Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe, eine Motorvorrichtung für einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters anzugeben, die für verschiedene Versorgungsspannungen von Elektromotoren einsetzbar sei (Absatz 0006), also für den Schalterantrieb unabhängig von der zur Verfügung stehenden Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können.
4. Einige Merkmale in den Patentansprüchen bedürfen der Erläuterung:
4.1 Laut Merkmal M3 handelt es sich bei dem Motor um einen „bürstenlosen Drehstrommotor“. Bürstenlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine elektrische Verbindung zwischen Stator und Rotor in Form von Schleifkontakten besteht. „Bürstenlos“ deshalb, weil in den Anfangszeiten der Elektrotechnik die Schleifkontakte in Form einer Bürste ausgeführt waren, bei der die Borsten aus elektrisch leitenden Drähten bestanden.
Zweck des auf den Rotor geführten Stroms ist es, durch diesen ein Magnetfeld zu erzeugen, das mit einem Statormagnetfeld zusammenwirkt, das durch den im Stator fließenden Strom bewirkt wird. Wenn der Motor bürstenlos ist, wird das Rotormagnetfeld entweder durch Permanentmagnete erzeugt oder es handelt sich um einen sogenannten Asynchronmotor, bei dem der Rotorstrom erst durch das Statormagnetfeld zum Fließen kommt.
4.2 Drehstrom versteht der Fachmann im Sinne von dreiphasiger Wechselspannung. Die drei Phasen eines üblichen Versorgungsnetzes haben jeweils einen sinusförmigen Spannungsverlauf, wobei die drei Phasen jeweils um 120 Grad (von einer Periodenlänge von 360 Grad) zueinander versetzt sind. Wickelt man drei Spulen wiederum um jeweils 120 Grad versetzt auf den Stator eines Elektromotors und schließt diese an jeweils eine der drei Phasen des Spannungsnetzes an, entsteht im Inneren des Stators ein Magnetfeld, das mit der Frequenz des Versorgungsnetzes rotiert – in Europa also mit 50 Hz, bzw. mit 3000 U/min.
Allerdings handelt es sich bei dem streitpatentgemäßen Antriebsmotor nur dem physikalischen Aufbau nach um einen Drehstrommotor, da er nicht mit einer dreiphasigen Netzwechselspannung betrieben wird, sondern mit einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung (Merkmal M7). Dabei wird aus einer Gleichrichterausgangsspannung quasi eine dreiphasige Wechselspannung synthetisiert, deren Frequenz durch Ansteuerung von Leistungshalbleitern eingestellt werden kann. Dadurch lässt sich die Drehzahl des Antriebsmotors einstellen und regeln (vgl. bspw. Druckschrift E10).
4.3 Um für den Schalterantrieb unabhängig von der zur Verfügung stehenden Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können, wird durch eine Gleichrichtereinheit (Merkmal M5) die Versorgungsspannung gleichgerichtet, wenn diese eine Wechselspannung ist (Merkmal M5-1); wenn die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, soll die Gleichrichtereinheit einen Verpolungsschutz bieten (Merkmal M5-2). Verpolungsschutz bedeutet, dass die mit der Gleichspannung versorgte Schaltung keinen Schaden nehmen darf, wenn die Gleichspannung mit der falschen Polarität angeschlossen wird.
Aus den in der Merkmalsgruppe M5 genannten Versorgungsspannungen ergibt sich zudem, dass die Motorvorrichtung für den Betrieb sowohl mit Gleich- als auch mit Wechselspannung als Versorgungspannung geeignet sein soll. Gemäß Ausführungsbeispiel werden diese beiden Bedingungen durch einen fachüblichen Brückengleichrichter erfüllt. In der Figur 2 sind als Bauteile des Brückengleichrichters 23 lediglich sechs Dioden dargestellt. Dem Fachmann ist jedoch bewusst, dass der Gleichrichter auch andere Halbleiterschalter und weitere Bauteile aufweisen kann, wie beispielsweise einen Kondensator zur Glättung der Ausgangsspannung.
4.4 Die Höhe (Merkmal Mi-2: „Amplitude“) der Ausgangsspannung des Gleichrichters hängt von dem Effektivwert der Eingangsspannung ab, die in den Merkmalen M5-1 und M5-2 als „Versorgungsspannung“ bezeichnet ist. Durch den nachgeschalteten Pulsweitenmodulator (Merkmal Mi-1) werden Spannungspulse erzeugt, deren Amplitude gleich der Amplitude der Ausgangsspannung des Gleichrichters ist.
Damit dem Motor die sinusförmige Spannung zugeführt werden kann, die dieser für seinen Betrieb benötigt, werden ihm Pulse immer gleicher Amplitude, jedoch unterschiedlicher Dauer (Merkmal Mi-2: „Aussteuergrad“) zugeführt. Die Glättung zu einer (weitgehenden) Sinusform kommt durch die Induktivität der Motorwicklungen zustande. Selbstverständlich benötigt der Motor nicht nur eine Sinusform, sondern auch eine hinreichend große Amplitude.
Wenn die Ausgangsspannung des Gleichrichters klein ist, müssen deshalb die Pulse relativ lang sein, und umgekehrt können die Pulse relativ kurz sein, wenn die Ausgangsspannung groß ist (Merkmal Mi-2). Der in Merkmal Mi-2 genannte „Aussteuergrad“ bringt dabei zum Ausdruck, welchen relativen zeitlichen Anteil die Gesamtheit aller Pulse in einer Taktperiode hat. Er kann als Quotient aus der Pulsdauer in einer Taktperiode und der Periodendauer T der Taktperioden der Pulsweitenmodulation ausgedrückt werden (Streitpatentschrift, Abs. 0017). Dieser kann theoretisch zwischen 0 und 1 liegen. Da jedoch die dem Motor zugeführte Spannung sinusförmig sein soll, wird der Aussteuergrad die theoretischen Grenzen nicht erreichen. Zwischen welchen Grenzen der Aussteuergrad variieren kann, hängt auch davon ab, für welche Versorgungsspannungen die Motorvorrichtung tatsächlich vorgesehen ist.
4.5 Damit die Steuereinheit, die den Pulsweitenmodulator ansteuert, die Dauer der einzelnen Pulse korrekt ansteuert, muss sie die Gleichrichterausgangsspannung kennen (Merkmal M8). Dafür ist eine Spannungsmesseinheit vorgesehen, die die Gleichrichterausgangsspannung erfasst (Merkmal M6).
4.6 Merkmal Mi-2 sieht vor, dass die Aussteuergrade reziprok proportional zu einer „Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung“ sind. Entgegen dem üblichen Verständnis in Physik und Technik, wonach die Amplitude als die maximale Auslenkung einer harmonischen Schwingung aus der Lage des arithmetischen Mittelwertes definiert ist, ist im Sinne des Streitpatents offensichtlich der Effektivwert der Spannung gemeint, der sich an der Wirkung einer entsprechenden (echten) Gleichspannung orientiert.
Ein anderes Verständnis der Patentansprüche 1 und 8 zöge der Fachmann keineswegs in Betracht, da sich ansonsten eine unbrauchbare Vorrichtung ergäbe. Bei einer echten Gleichspannung hat die Amplitude den Wert Null, bei einer ungeglätteten gleichgerichteten Wechselspannung gibt die Amplitude im fachüblichen Verständnis des Begriffes die maximale Höhe des Rippels, d. h. der maximalen Abweichungen gegenüber dem Effektivwert dieser gleichgerichteten Wechselspannung an. Ein derartiges fachübliches Verständnis der „Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung“ in Merkmal Mi-2 lässt aber keine Erzeugung von zum Betrieb des Motors geeigneten Pulsweitenmodulationssignalen zu, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu dieser „Amplitude“ wären. Dies wird insbesondere im Fall einer Gleichspannung als Versorgungsspannung nach Merkmal M5-2 deutlich, der eine derartige „Amplitude“ völlig fehlt.
Dazu kommt, dass im Bereich der Elektrotechnik, falls nichts davon Abweichendes angegeben ist, bei der Nennung einer Spannungsmessung vom Fachmann selbstverständlich mitgelesen wird, dass es sich um eine Messung des Effektivwertes handelt. Deshalb ist - das Merkmal M6, gemäß dem eine Spannungsmesseinheit zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung vorgesehen ist, dahingehend auszulegen, dass der Effektivwert der Spannung erfasst wird, und - das Merkmal Mi-2 dahingehend, dass die Steuereinheit eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der Gleichrichterausgangsspannung sind.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als nicht patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
5.1 Aus der Druckschrift E14 (EP 0 720 193 A1) ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag Folgendes bekannt:
Figur 12 der Druckschrift E14 mit Kommentierung durch den Senat (M1) Motorvorrichtung (M2) für einen Schalterantrieb 1 eines elektrischen Schalters, umfassend (Spalte 1, Zeilen 20–28) (M3) einen bürstenlosen Drehstrommotor Gleichstrommotor 1 (Spalte 9, Zeilen 12–15: „Les modes de réalisation représentés aux figures 10 et 11 permettent, de plus, de s'affranchir de cette dernière contrainte et d'utiliser un moteur standard quelle que soit la tension U1 disponible.“, i. V. m. Spalte 9, Zeile 30-31: „Le circuit 29 fournit, par exemple, une tension U6 continue de 48V.“ und (M4) eine elektronische Steuerungsvorrichtung 32 zur Steuerung des DrehstrommMotors 1, die wiederum aufweist:
(M5) eine Gleichrichtereinheit 31 (Spalte 9, Zeilen 32-34: „la tension U1 est appliquée ä l'entrée d'un redresseur double-alternance 31, constitué par un pont de diodes.“) (M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung eine Wechselspannung ist und (M5-2) zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, (Spalte 2, Zeilen 1-8: „Les tensions d'entrée peuvent avoir des valeurs très différentes, continues ou alternatives, ce qui rend nécessaire une grande variété dans le choix des relais possibles. L'invention a pour but de réduire le coût de la commande et pour cela utiliser un dispositif permettant de fonctionner avec des relais standards quelles que soient les tensions d'entrée disponibles.“
Spalte 3, Zeilen 54–58: „… par l'utilisation d'un moteur standard, indépendamment de la tension d'entrée disponible, pour l'armement du ressort, le déverrouillage du système d'accrochage ou l'entraînement des contacts du disjoncteur ou de l'interrupteur.“ Spalte 14, Zeilen 8–10: „Le circuit d'alimentation moteur 29 peut également être utilisé pour remplacer le moteur par un moteur standard.“) (M6) eine Spannungsmesseinheit („circuit 33 de mesure de la tension“) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit Motorspannung U6 (Spalte 9, Zeilen 46–49: „Un circuit 33 de mesure de la tension aux bornes du moteur 1 fournit au circuit 32 une tension U8 représentative de la valeur moyenne de la tension aux bornes du moteur 1.“; Patentanspruch 9: „des moyens (33) de mesure de la tension aux bornes du moteur (1)“), (M7) eine Schalteinheit („interrupteur statique T4“) zur Erzeugung einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den DrehstrommMotor 1 aus der Gleichrichterausgangsspannung (Spalte 9, Zeilen 40-46: „Le circuit-hacheur série comporte un interrupteur statique T4, constitué de préférence par un transistor de type MOS, connecté en série avec le moteur 1, par l'intermédiaire des bornes 17 et 18, aux bornes de sortie du redresseur 31. Un circuit 32 de contrôle, à modulation de largeur d'impulsion fournit des signaux de commande à l'interrupteur statique T4“). und (M8) eine Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) zur Ansteuerung der Schalteinheit in Abhängigkeit von der GleichrichterausgangsMotorspannung (Spalte 10, Zeilen 21- 25: „La figure 14 illustre un mode particulier de réalisation du circuit de contrôle 32. Il comporte un circuit 35 de modulation de largeur d'impulsion (PWM) fournissant des signaux A1 à un premier circuit de mise en forme 36, représenté plus en détail à la figure 16.”), (Mi-1) wobei die Schalteinheit („interrupteur statique T4“) für jede Phase des Drehstrom den Motors 1 ein elektronisches Schaltglied aufweist, das von der Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist (Spalte 10, Zeilen 21-25: „modulation de largeur d'impulsion (PWM)“), und (Mi-2) die Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstromm den Motors zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu die umso länger sind, desto niedriger eine Spannung Uref1 ist, und umso kürzer, desto höher die Spannung Uref1 einer Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind Die Spannung ist dabei eine von einer Versorgungsspannung U7 abgeleitete Größe (Figur 14 i. V. m. Spalte 10, Zeilen 10-46) unter Verwendung einer Pulsweitenmodulationsschaltung (Figuren 15a-15c).
Figur 14 der Druckschrift E14 Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, ergibt sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen aufgrund der Gleichrichtereinheiten 31, die gemäß Druckschrift E14 vorgesehen sind (vgl. Figur 12) und wovon auch das Streitpatent in seinem Ausführungsbeispiel in Form eines fachüblichen Brückengleichrichters ausgeht.
Von der aus der der Druckschrift E14 bekannten Motorvorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag also im Wesentlichen dadurch, dass kein Gleichstrommotor, sondern ein bürstenloser Drehstrommotor verwendet werden soll. Die Entwicklung von konventionellen Gleichstrommotoren hin zu bürstenlosen Drehstrommotoren war jedoch am Anmeldetag weit fortgeschritten (siehe außer dem Inhalt der nachfolgend erläuterten Druckschrift E19 – rein beispielhaft – die Druckschriften E4, E5, E6, E8, E9 oder E10), so dass der Fachmann veranlasst war, bei neuen Schaltanlagen keine Gleichstrommotoren einzusetzen, sondern die in Merkmal M3 genannten, wartungsfreien bürstenlosen Drehstrommotoren. Damit geht aus fachlicher Sicht selbstverständlich einher, dass nicht, wie nach der Lehre der E14 vorgesehen, die Motorspannung als Eingangsgröße für die Pulsweitenmodulation (PWM) gemessen wird, sondern – wie bei bürstenlosen Drehstrommotoren üblich – die Spannung des Gleichspannungszwischenkreises.
5.2 Aus der Druckschrift E19 (US 5 856 736 A) sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag bekannt:
(M1) Motorvorrichtung (Spalte 1, Zeilen 10-14), umfassend (M3) einen bürstenlosen Drehstrommotor („drive motor 38”) (Figur 4 i. V. m Spalte 5, Zeilen 58-60: „The variable speed drive of the present invention is preferably a microprocessor based, three phase, AC motor controller.”), und (M4) eine elektronische Steuerungsvorrichtung („variable speed drive system 10“) zur Steuerung des Drehstrommotors („drive motor 38”) (Fig. 4, Spalte 6, Zeile 63-65), die wiederum aufweist:
(M5) eine Gleichrichtereinheit (Spalte 3, Spalte 64-66), (M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung eine Wechselspannung („AC POWER IN“) ist (Fig. 4 und Spalte 3, Zeilen 9-19 und 64-66) und (M5-2) zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist (Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, ergibt sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen aufgrund der Funktion von nach Merkmal M5-1 vorgesehenen Gleichrichtereinheiten, auf welche auch die Druckschrift E19 Bezug nimmt (Spalte 3, Spalte 64- 66)), (M6) eine Spannungsmesseinheit (Spalte 8, Zeilen 37-41:
„monitored by the ABS module 28“; Fig. 6 i. V. m. Spalte 10, Zeilen 35-38: „adaptive bus signal voltage register 96“) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit, (M7) eine Schalteinheit (Spalte 8, Zeilen 37-41: „driver module 30“; Fig. 6 i.V.m. Spalte 10, Zeilen 35-46: „PWM constructing module 98, 100, 102“) zur Erzeugung einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor („drive motor 38”) aus der Gleichrichterausgangsspannung (Spalte 3, Zeilen 64 bis Spalte 4, Zeile 4) und (M8) eine Steuereinheit („predriver module 26“) zur Ansteuerung der Schalteinheit („driver module 30“) in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung (Fig. 4 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 8-10: „the microprocessor module 20 receives a signal, shown as ABS in FIG. 4, from the adaptive bus scaling system module 28“), Zeilen 20-26: „the predriver module 26 receives the pulse width modulated signals from the microprocessor module 20. These signals are shown as PHA, PHB and PHC in FIGS. 3 and 4. As described more fully below, the predriver module 26 converts the PWM signals into high and low gate drive signals for the power insulated gate bipolar transistors (IGBT) 32 in the predriver module 26.”), (Mi-1) wobei die Schalteinheit („driver module 30“) für jede Phase des Drehstrommotors („drive motor 38”) ein elektronisches Schaltglied „power IGBTs 36“ aufweist, das von der Steuereinheit („predriver module 26“) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist (Fig. 13 i. V. m. Spalte 17, Zeilen 1-7) und (Mi-2) die Steuereinheit („driver module 30“) eingerichtet ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors („drive motor 38”) zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der Gleichrichterausgangsspannung sind (Spalte 11, Zeilen 46-56:
„The PWM interrupt service routine (ISR) Process 120 controls the PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 controls the PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 produces pulses having a produces pulses having a width determined according to the width determined according to the following equations:
”). Vor der Aufgabe stehend, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E14 keinen Gleichstrommotor einzusetzen, sondern einen wartungsfreien bürstenlosen Drehstrommotor, erkennt der Fachmann ohne weiteres die Eignung der Motorvorrichtung, die in der Druckschrift E19 beschrieben ist, auch für seine Aufgabenstellung. Dem steht nicht entgegen, dass in der Druckschrift E19 bevorzugte Anwendungsfälle beschrieben sind, die auf den Dauerbetrieb des Motors ausgerichtet sind, denn die dortige Lehre ist nicht auf solche Anwendungsfälle beschränkt.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit der Druckschrift E19. 5.3 Da im nebengeordneten Patentanspruch 8 keine Merkmale genannt sind, die über den Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinausgehen, ist auch der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag aus den oben genannten Gründen nicht gewährbar.
6. Der Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist unzulässig, da sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 soll die Steuereinrichtung über die im Hauptantrag genannten Merkmale (M1 bis M8 und Mi-1) hinaus derart eingerichtet sein, dass die Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der Versorgungsspannung sind (Merkmal Mi-2Hi1).
Den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die Aussteuergrade reziprok proportional zur Amplitude der Versorgungsspannung sind (Seite 6, Zeilen 1-3; Seite 12, Zeilen 17-20). Eine hierfür geeignete Einrichtung der Steuereinheit ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Messung der Gleichrichterausgangsspannung und der Erzeugung der darauf basierenden Pulsweitensignale genannt (Seite 5, Zeilen 33- 37; Seite 12, Zeilen 9-15).
Den ursprünglichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Steuereinheit die Pulsweitenmodulationssignale sowohl in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung ansteuert (Merkmal M8) als auch in Abhängigkeit von der Versorgungsspannung, wie mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (Merkmal Mi-2Hi1) zusätzlich beansprucht.
Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 1 führt daher nicht zum Erfolg.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als nicht patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
Das gegenüber der Fassung gemäß Streitpatentschrift in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 aufgenommene Merkmal Mii geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6 zurück und ist auch in der Streitpatentschrift als Patentanspruch 6 genannt:
(Mii) - wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41) aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46) eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung des Schalterantriebs (3) zugeführt werden. Derartige Endlagenschalter sind bei Schaltern für die Energieversorgung bzw. - verteilung, wie sie in den Absätzen 0002 bis 0004 der Streitpatentschrift erwähnt sind, üblich, damit beispielsweise stets eindeutig erkennbar ist, ob die Feder gespannt und damit der Schalter einsatzbereit ist. Gleichermaßen ist sicherheitsrelevant zu wissen, in welcher Stellung sich der bewegliche Schaltkontakt befindet. Eine weitere Schalthandlung oder auch das Öffnen eines Schaltschrankes darf erst möglich sein, wenn sich der Schalter zweifelsfrei in einem definierten Zustand befindet.
Damit übereinstimmend sind in der Druckschrift E14 entsprechende Endlagenschaltkontakte („interrupteur de fin“; „contact de fin“) erwähnt (Spalte 4, Zeilen 22-26; Spalte 6, Zeile 46 bis Spalte 7, Zeile 3; Spalte 8, Zeilen 17 und 26; Spalte 14, Zeilen 1–4; Patentansprüche 2, 3, 7).
Die Verwendung von Endlagenschaltkontakten ist völlig unabhängig von der Verwendung eines bürstenlosen Drehstrommotors als Schalterantrieb mit einem vorgeschalteten Frequenzumrichter statt eines Gleichstrommotors. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit der Druckschrift E19. Entsprechendes gilt für den auf ein Verfahren gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, dessen Merkmale nicht über den Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinausgehen.
8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei dem gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2 das Merkmal Mii folgt, beruht gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da die Verwendung von Endlageschaltern, die im Merkmal Mii genannt ist, keine Ausgestaltung der Ansteuerung des Schalterantriebs mittels pulsweitenmodulierter Signale darstellt, auf die der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gerichtet ist, ergibt sich aus der Zusammenstellung der Merkmale Mi-1, Mi-2 mit Merkmal Mii kein über die Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender synergetischer Effekt.
Da weder die Merkmale Mi-1 und Mi-2 noch das Merkmal Mii aus den zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 genannten Gründen eine Patentfähigkeit begründen können, gilt Entsprechendes auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Aus den gleichen Gründen ist auch der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 nicht gewährbar.
9. Somit war auf die Beschwerde der Einsprechenden das Streitpatent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu widerrufen, ferner war die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Müller Dorn Altvater
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2025 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle