Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 08.08.2025 – 26 W (pat) 561/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die internationale Markenregistrierung IR 1 565 181
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufgehoben.
GRÜNDE§
I. Die am 25. September 2020 unter der Nummer 1 565 181 international registrierte Wortmarke Age Proteom beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44, unter anderem für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen Klasse 03:
cosmétiques; crèmes, gels, lotions à usage cosmétique; préparations cosmétiques pour le bronzage et la protection solaire; milieu de vie bioécologique (préparations) favorisant le développement des cellules de la peau (à usage cosmétique); Klasse 05:
Produits pharmaceutiques; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires et nutritionnels pour êtres humains; produits hygiéniques pour la médecine; produits dermatologiques; milieu de vie bioécologique (préparations) favorisant le développement des cellules de la peau (à usage pharmaceutique); Klasse 44:
Services de salons de beauté; soins de beauté pour êtres humains; services de conseils en matière de soins de beauté, services de conseils en matière de cosmétologie et de dermatologie, de soins du corps et de beauté; conseils en matière de produits cosmétiques; conseils en matière de compléments nutritionnels; établissement de diagnostics en prévision de soins dermatologiques ou nutritionnels; consultation dans le domaine des soins de beauté; services de soins esthétiques; Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 3 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, der international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich im Umfang der zuvor aufgeführten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.
Zur Begründung ist ausgeführt, die schutzsuchende Marke „Age Proteom" bestehe aus dem englischen oder französischen Begriff „Age“ für „Alter“ und dem wissenschaftlichen Fachbegriff „Proteom“. Dieser bezeichne die Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einem Gewebe, einer Zelle oder einem Zellkompartiment, unter exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. In seiner Gesamtheit, werde „Age Proteom“ daher zweifelsfrei als Altersproteom im Sinne der Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment verstanden, die für den Alterungsprozess zuständig seien beziehungsweise mit Alterungserscheinungen des menschlichen Körpers in Verbindung stünden. Für den gut informierten Durchschnittsverbraucher sowie den hier involvierten Fachverkehr erschöpfe sich der Aussagegehalt von „Age Proteom“ als Hinweis auf Anwendungen kosmetischer, medizinischer und pharmazeutischer Produkte als auch auf Schönheitspflegedienste, dahingehende Beratungstätigkeiten sowie Serviceangebote in Bezug auf Ernährung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wirkung auf das Alters Proteom stünden. Darauf, ob selbst ein solcher Einsatzzweck an der Gesamtheit von Proteinen, die den Alterungsprozess steuern, durch die entsprechend gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen tatsächlich durchgeführt werden könne, komme es nicht an. Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Verkehr nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken zu der im Beschluss genannten Bedeutung von „Age Proteom“ gelange. Dafür sei eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich. Der Durchschnittsverbraucher kenne den Begriff „Proteom“ überhaupt nicht und den Fachkreisen sei bewusst, dass ein für den Alterungsprozess zuständiges Proteom, welches mittels Kosmetika beeinflussbar sei, nicht existiere.
Die Inhaberin der IR-Marke beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufzuheben. Die Markeninhaberin hat im Hinblick auf den refus provisoire vom 29. April 2021 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ein teilweise neuformuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzerstreckung der IR-Marke „Age Proteom“ auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen für die von der Schutzversagung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 des deutschen Schutzrechtsanteils keine Schutzhindernisse nach §§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ entgegen, insbesondere fehlt ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch stellt sie eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rnrn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 wird zum einen der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Darüber hinaus wenden sich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3 sowie die Dienstleistungen der Klasse 44 an das Fachpersonal, das beispielsweise in Kosmetikstudios, Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit Maßnahmen der Körper- und Schönheitspflege sowie im Einzelhandel mit dem Vertrieb entsprechender Produkte befasst ist. Die von der Schutzversagung betroffenen Waren der Klasse 5 richten sich neben dem Endverbraucher auch an Angehörige der pharmazeutischen Industrie und entsprechender Forschungseinrichtungen sowie Beschäftigte des Medizinsektors.
b) Die Marke besteht aus den Wörtern „Age“ und „Proteom“. Das englische Substantiv „Age“ bedeutet „(hohes) Alter, Zeitalter, Zeit“ oder "Lebensdauer“. Als Französisches Wort, dann allerdings mit einem Zirkumflex, bedeutet es ebenfalls „Alter“ oder „Zeitalter“ (vgl. jeweils Onlinewörterbuch PONS, https://de.pons.com).
Das Wort „Proteom“ ist ein Kunstwort, das im Jahre 1994 in Anlehnung und Analogie zu den bereits bestehenen Wörtern „Genom“ oder „Transkriptom“ geschaffen wurde (vgl. https://www.chemie.de/lexikon/Proteom). Es bezeichnet die Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einem Gewebe oder einem Zellkompartiment unter exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Proteom steht dabei in einem Gleichgewicht ständiger Neusynthese von Proteinen und gleichzeitigem Abbau nicht mehr benötigter Proteine. Damit ist das Proteom im Gegensatz zum relativ statischen Genom ständig Änderungen in seiner Zusammensetzung unterworfen, die über komplexe Regulationsprozesse gesteuert und durch Umwelteinflüsse, Krankheiten, und Medikamente beeinflusst werden. Das Proteom ist somit hoch dynamisch (vgl. https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/proteom/;https://www.chemie.de/lexikon/ Proteom).
c) Die Markenstelle hat die Gesamtbedeutung der Begriffskombination “Age Proteom” als “Altersproteom” im Sinne der “Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment, die für den Alterungsprozess zuständig sind”, festgestellt. Zu dieser Bedeutung kann man jedoch nur aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen gelangen.
“Age” bedeutet nämlich nicht “Alterung”, sondern “Alter” schlechthin beziehungsweise “hohes (Lebens)Alter”, so dass es mehrerer gedanklicher Schritte bedarf, um zu der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung zu gelangen. Unmittelbar kann der Wortkombination “Age Proteom” in der Bedeutung “Alter Proteom” oder “(hohes) Alter Proteom” nur ein Hinweis auf ein Proteom eines (lebens)alten Organismus entnommen werden. Aber auch dann bleibt auf Grund der Definition des Proteoms, das nur zu einem jeweils genau bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden kann, letztlich vage, was unter einem (hohen) Alter und damit unter einem “(hohen) Altersproteom” zu verstehen ist.
d) Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise zum großen Teil die Bedeutung des Markenbestandteils „Proteom“ nicht verstehen und es vielmehr für ein Kunstwort halten. Damit bleibt auch die Marke „Age Proteom“ insgesamt für diese Verkehrskreise eine Phantasiebezeichnung. Die Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 224). Es widerspricht diesem Verbraucherleitbild, dass sich der Endabnehmer der beschwerdegegenständlichen Produkte vorab intensiv mit neuesten kosmetischen, pharmazeutischen Anwendungen auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang neueste wissenschaftliche Ansätze verfolgen wird, wie dies die Markenstelle angenommen hat. Denn wenn auch nicht unterstellt werden darf, dass das breite Publikum über keinerlei Allgemeinbildung verfügt, sind vom Durchschnittsverbraucher eben keine speziellen Kenntnisse (wie etwa von dem informierten Benutzer im Sinne von § 2 Abs. 3 DesignG) zu verlangen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 54), die über das Maß hinausgehen, das durch allgemein zugängliche Informationsquellen vermittelt wird. Bei „Proteom“ handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Gebiet der Biochemie und Medizin. In gängigen Wörterbüchern der deutschen Allgemeinsprache wie dem Duden® (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/proteom) oder dem „DWDS“ (vgl. https://www.dwds.de/?q=proteom&from=wb) ist er nicht aufgeführt. Das Wort ist auch nicht durch eine verbreitete Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen oder Zeitungen allgemeinen Verkehrskreisen bekannt geworden. Der Senat hat nur ein einziges Beispiel ermitteln können, wo vor dem Tag der internationalen Registrierung das „Proteom“ zum (teilweisen) Gegenstand der Berichterstattung einer Wochenzeitung gemacht worden ist:
„Proteom - Wäre das Leben ein Kuchen, hätten wir jetzt die Zutatenliste“ (aus:
Zeit Online vom 28.05.2014, https://ww.zeit.de/wissen/2014-05/proteom-proteine-genomentzifferung). Eine ganz vereinzelte Berichterstattung erlaubt aber nicht den Schluss, dass das Wort „Proteom“ in seiner Bedeutung auch in allgemeinen Verkehrskreisen Bekanntheit erlangt hat.
Dies gilt auch für den von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3 sowie den Dienstleistungen der Klasse 44 angesprochenen Fachverkehr. Wie ausgeführt, handelt es sich hierbei um das beispielsweise in Kosmetikstudios, Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit Maßnahmen der Körper- und Schönheitspflege sowie das im Einzelhandel mit dem Vertrieb entsprechender Produkte befasste Personal. Das berufliche Tätigkeitsfeld umfasst dabei das Beraten und Betreuen der Kunden beim Verkauf von kosmetischen Waren und Artikeln sowie das Angebot und die Nachsorge kosmetischer Dienstleistungen wie dem Reinigen, Pflegen und Schützen von Haut und Nägeln unter Einsatz berufsüblicher Hilfsmittel, Apparate und Instrumente. Im Zusammenhang mit kosmetischen Anwendungen kann auch eine Ernährungsberatung oder eine Massage wie beispielsweise eine Lymphdrainage stehen (vgl. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/14624). All dies erfordert Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Kosmetik, der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sowie Kenntnisse zum Einsatz der hierfür benötigten Apparate und Instrumente einschließlich der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften.
Biochemische Kenntnisse sind für die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht erforderlich. Auch bei diesen Kreisen ist daher nicht anzunehmen, dass sie über die Rahmen der Berufsausbildung und der in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erlangten Kenntnisse hinaus über eine Kenntnis des dem Bereich der Systembiologie, der Erforschung und Beschreibung aller in einem biologischen System untereinander ablaufenden Prozesse zuzuordnenden Begriffs des Proteoms verfügen.
Der von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 angesprochene Fachverkehr umfasst beispielsweise Pharmazeuten, Apotheker, Ärzte, Pharmakanten oder pharmazeutisch-technische Angestellte. Bei diesem Verkehrskreis kann grundsätzlich von einer Kenntnis des Begriffs „Proteom“ ausgegangen werden. Ihm wird sich daher auch die Marke „Age Proteom“ in der oben festgestellten Bedeutung „Altersproteom“ erschließen.
e) Es ist davon auszugehen, dass die Marke „Age Proteom“ in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung hat.
aa) Die von der Verweigerung des Schutzes umfassten Waren der Klasse 3 sind ihrem Wesen nach Produkte der Kosmetik. Nach Artikel 2 (1) a) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sind kosmetische Mittel „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.
Kosmetische Mittel sind nur solche, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden. Mittel, die kosmetisch durch ihre Einnahme, also von innen wirken sollen, sind nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneimittel zu klassifizieren (vgl. Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 28) und insoweit daher gar nicht Gegenstand des Schutzgesuchs.
Es erscheint daher schon an Hand dieser Begriffsdefinition nicht vorstellbar, dass die von der Zurückweisung des Schutzerstreckungsgesuchs erfassten Waren der Klasse 3 die von der Markenstelle angenommene, beschreibende Eigenschaft oder Zweckbestimmung überhaupt haben können, nämlich durch Wechselwirkung mit einer Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess eines Organismus, eines Gewebes einer Zelle oder eines Zellkompartiments zuständig sind, dem Alterungsprozess entgegenzuwirken.
bb) Dasselbe gilt für die in Klasse 44 beanspruchten, von der Zurückweisung des Schutzes betroffenen Pflege- und Beratungsdienstleistungen, da diese den Einsatz kosmetischer Produkte zum Gegenstand haben.
cc) Bei den von der Schutzverweigerung betroffenen Waren der Klasse 5 ist ein unmittelbar erfassbarer beschreibender Aussagegehalt ebenfalls nicht gegeben. Denn der Fachverkehr muss sich anhand der Aussage „Age Proteom“, die er im Sinne eines „Altersproteoms“ versteht, erst gedanklich erschließen, um welche Art Proteom es sich handeln könnte und welches Alter betroffen ist. Der Fachverkehr, der sowohl den Begriff des Proteoms als auch die in der Fachbranche gehandelten Produkte kennt, und sich über die wissenschaftliche Entwicklung in seiner Fachbranche auf dem Laufenden hält, weiß aber auch, dass in der Proteomforschung über bloße Forschungsansätze hinaus keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, dass in absehbarer Zeit entsprechende marktreife Produkte existieren werden. Er hat daher keinen Anlass, in einem weiteren gedanklichen Schritt anzunehmen, dass die mit „Age Proteom“ gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 mit einer Gesamtheit von Proteinen wechselwirken können, mit dem Ziel, einen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu verlangsamen. Da mithin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise einen sachlichen Bezug der international registrierten Marke zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres herstellen werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihr keinerlei Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren entnehmen. Folglich kann ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
2. Der Schutzerstreckung der IR-Marke „Age Proteom“ steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Maßgeblich ist dabei das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher umfassen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Begriffe, die dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Registerschutz auszuschließen sind, wenn sie im Handelsverkehr zur Beschreibung der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen dienen können und ihre Bedeutung von den beteiligten Verkehrskreisen erkannt wird (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 614; EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 26 – Matratzen Concord/Hukla).
Zwar ist anerkannt, dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu beachten sind, sondern auch die Möglichkeit zu erörtern ist, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Marke vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist also auch dann erfüllt, wenn eine beschreibende Benutzung der Marke zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 - Chiemsee; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 454).
Aber auch für diese Angaben gilt, dass sich der beschreibende Begriffsgehalt unmittelbar erschließen muss, was bei Fehlen eines Gebrauchs als Sachaussage zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung weiterer Feststellungen bedarf. Angezeigt ist eine nicht lediglich spekulative, sondern realistische Prognose, die sich aber nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse beschränkt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. Hierbei kommt es darauf an, ob diese Entwicklungen vernünftigerweise erwarten lassen, dass die betreffende Angabe zur beschreibenden Verwendung dienen kann. Die insoweit angezeigte Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklungen realitätsbezogen erfolgen (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 456). Vor diesem Hintergrund sind daher auch die von der Markenstelle ermittelten Nachweise, soweit sie nicht bloße Wiedergaben der Definition des Wortes „Proteom“ sind, nicht geeignet, den von ihr angenommenen Hinweis der Marke auf die Zweckbestimmung und die Wirkungsweise der beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 3 und 5 zu begründen. Vielmehr zeigen auch diese, dass über bloße Forschungsansätze hinaus eine Beeinflussung eines Altersproteoms durch marktreife Produkte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.
In dem Artikel „Altersforschung: Proteine im Blut zeigen Ihr Alter an“ (https: // scienceblog.at/Altersforschung-proteine-im-blut-zeigen-ihr-alter-an) vom 19.12.2019 wird lediglich ausgeführt, dass eine Analyse des Proteoms im Blut eine Altersbestimmung des Probanden ermöglichen kann. Weitergehend wird ausgeführt:
„Darüber hinaus erweckt diese Studie die Hoffnung auf Behandlungen, welche die Proteom-Uhr (Proteom bedeutet hier die Gesamtheit der Proteine im Blut; Anm. Redn.) verlangsamen und Menschen helfen, biologisch vielleicht jünger zu sein als es ihrem chronologischen Alter entspricht. Ein solches Szenario mag sich wie reine Phantasie anhören, aber die Forschergruppe der derzeitigen Studie hat schon vor einigen Jahren gezeigt, dass es tatsächlich möglich ist, eine ältere Maus zu verjüngen, wenn man ihr Blut von einer viel jüngeren Maus infundiert.“
In der „Proteomik-Studie an Mäusen: Altern und Diät haben Einfluss auf Stammzellen und Proteine im Darm“ vom 10. September 2020 (vgl. https://www.ernaehrungs-umschau.de/print-news/10-09-2020-altern-und-diaethaben-einfluss-auf-stammzellen-und-proteine-im-darm/) wurde der Einfluss des Alterns und der Ernährung auf das Darmepithel von Mäusen untersucht. Es heißt dort:
„In weiterführenden Studien suchen die ForscherInnen nun nach medizinischen Möglichkeiten, die Regenerationsfähigkeit des Darms im Alter wiederherstellen zu können (…)“. In beiden Artikeln wird somit klar herausgehoben, dass es auf absehbare Zeit keine pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Wirkstoffe geben wird, die auf ein Altersproteom einwirken könnten, um den Alterungsprozess entgegenzuwirken oder zumindest zu verlangsamen.
Der Artikel „Nachhaltige Schönheitspflegeprodukte aus Mikroalgen verleihen der blauen Wirtschaft einen neuen Anstrich“ aus dem Jahre 2020 beschreibt ein Projekt zur Gewinnung von Biomasse aus Algen sowie Untersuchungen von Mikroalgenextrakten in Bezug auf antioxidative Aktivität auf Hautzellkulturen. In dem Artikel wird lediglich herausgestellt, dass die Projektpartner in diesem Zusammenhang auch das Proteom von Mikroalgen aufgeschlüsselt hätten. Einen Bezug zu einem Altersproteom eines Menschen vermittelt dieser Artikel nicht.
Der Artikel „Vorzeitiges Altern von Hautzellen ist reversibel“ aus dem Jahr 2005 (https:// www. aerztezeitung.de/Medizin) beschäftigt sich entgegen der verallgemeinerten Überschrift mit einer Methode zur Behebung eines speziellen Gendefekts von Hautzellen in vitro. Irgendein Bezug zu einem Proteom wird dabei nicht aufgezeigt.
Der Artikel „The Age of the Proteome“ aus dem Jahr 2005 (https://www.cell.com/cell/fulltext/S0092-8674(02)00786-9) enthält eine Rezension des Buches „Proteomics“, in welchem die Anfänge und die Entwicklung der Proteom-Forschung beschrieben werden. Bezüge zu Wirkstoffen, die auf eine Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess verantwortlich sind, ausgerichtet sind, zeigt die Rezension dabei nicht auf.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
3. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Markenstelle im angefochtenen Beschluss die teilweise Neuformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen hat.
a) Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 zu den Klassen 3 und 5 folgende Neuformulierungen eingereicht:
Klasse 3:
„preparations cosmétiques, à savoir de milieu de vie bioécologique favorisant le développement des cellules de la peau“; Klasse 5:
„preparations pharmaceutiques, à savoir milieu de vie bioécologique favorisant le développement des cellules de la peau”. Im angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle jedoch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in seiner bisher eingetragenen Fassung zugrunde gelegt.
b) Die Nichtberücksichtigung durch die Markenstelle hat sich angesichts des erläuterungsbedürftigen Bedeutungsgehalts der Marke jedoch nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt. Es kann daher offen bleiben, ob die Neuformulierung von der Markenstelle hätte berücksichtigt werden müssen. Kätker Sedlmeier Staats