§ 2 Designschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- BPatG, 04.03.2021 – 30 W (pat) 811/18Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und Schachtelzuschnitt" – Neuheit und EigenartZitiert von 2
- BPatG, 15.11.2018 – 30 W (pat) 802/16Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Steckschutzblech" – Neuheit – Eigenart
- OLG Hamburg, 28.07.2016 – 5 U 142/13
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- BPatG, 07.04.2022 – 30 W (pat) 802/18
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.08.2025 – 26 W (pat) 561/22
- OLG Düsseldorf, 08.08.2024 – 20 U 139/23
- OLG Düsseldorf, 04.04.2024 – 20 U 121/23Zitiert von 1
60 Entscheidungen zu § 2 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/2#abs-1 (1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/2#abs-2 (2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/2#abs-3 (3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.