Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 26.06.2025 – 25 W (pat) 6/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 002 192.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0
G r ü n d e
I. Am 13. Februar 2023 ist das Wortzeichen The Human Web für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Digitales Marketing; Marketing; Meinungsforschung; Empfehlungsmarketing; Marktbezogene Meinungsumfragen; Optimierung von Suchmaschinen; Organisation der Annahme von Telefongesprächen und telefonischen Rezeptionsdiensten für Dritte; Herausgabe und Aktualisierung von Werbetexten; Telefonmarketing; Werbung; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensbewertungen; Verkaufsförderung durch Kundentreueprogramme; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten; Produktion von Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Unternehmensberatungsdienste; Verfassen von Texten für Werbezwecke; Verwaltung fachlicher Kompetenztests; Zusammenstellung, Systematisierung und Verifikation von Daten in Computerdatenbanken; Rekrutierung von Temporärpersonal; Preisanalysedienste; Produktion von visuellem Werbematerial; Vermietung von Online-Werbeflächen; Verwaltung fachlicher berufsbezogener Bescheinigungen; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen; Rekrutierung von Führungskräften; Werbedienste; Preisvergleichsdienste; Klasse 36:
Zurverfügungstellen von Finanzinformationen mit Bezug zur Kreditwürdigkeit von Firmen und Einzelpersonen; Zurverfügungstellen von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments; Zurverfügungstellen von Börseninformationen online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Übernahme von finanziellen Garantien; Erstellen von Bonitätsgutachten; Zurverfügungstellen von Finanzinformationen und -beratungen; Finanzielle Geschäfte; Immobilienberatung; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Finanzielle Bewertung; Immobilienplanung [finanziell]; Finanzrecherche; Virtuelle Währungsdienste; Beratung [finanziell]; Bereitstellung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Ausgabe von Wertmarken, Coupons und Wertgutscheinen; Computergestützte Erteilung von Auskünften im Bereich des Finanzwesens; Erteilung von Finanzauskünften; Durchführen von Recherchen in Versicherungsangelegenheiten; Erstellen von Finanzberichten und - analysen; Zurverfügungstellen von Online-Finanzinformationen; Versicherungsberatung; Schätzungen für finanzielle Zwecke; Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Übernahme von finanziellen Bürgschaften; Vermitteln erweiterter Garantieleistungen [Garantieversicherungsgeschäfte]; Computergestützte Finanzberatung; Vermitteln von Finanzdienstleistungen; Übernahme von Haftungsgarantien; Durchführung computergestützter Finanzanalysen; Maklerdienste; Klasse 37:
Beratung in Bezug auf die Wartung von Umweltschutzanlagen; Erteilung von Auskünften [Information] über die Wartung von Mess- und Prüfeinrichtungen; Beratung zur Installation audiovisueller Geräte und Anlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Schiffbau; Beratung bezüglich Gebäudeabriss; Bergbau; Beratung zur Installation von Brandschutzgeräten; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten; Zurverfügungstellen von Informationen zur Installation von elektrischen Geräten; Zurverfügungstellen von Informationen und Beratung in Bezug auf Reinigung; Beratung in Bezug auf den Bau von Gebäuden und anderen Bauwerken; Bereitstellung von Auskünften über Reparaturen; Beratung zur Installation von Telefonanlagen; Zurverfügungstellen von Online-Informationen zum Bauwesen; Beratung zur Installation der Beleuchtung; Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Beratung über Tiefbau [Bauwesen]; Erteilung von Auskünften [Information] betreffend die Bauausführung; Beratung zur Installation von Gebäudeautomationsanlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Errichtung, Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden; Erteilen von Auskünften und Beratung bezüglich Fahrzeugreparatur; Beratung zur Installation von Heiz- und Kühlgeräten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Möbelrestaurierung; Erteilung von Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden; Erteilung von Auskünften [Information] über die Modernisierung von Gebäuden; Erteilung von Auskünften bezüglich des Baugewerbes; Klasse 38:
Austausch von Daten [elektronisch]; Übertragungsdienste; Anrufweiterleitungsdienste; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Sprachkommunikationsleistungen über das Internet; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur [Übertragung von Nachrichten]; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Informationsübertragung durch Datenkommunikation zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung; Bereitstellung von Internetchatrooms und -foren; Digitale Kommunikationsdienste; Computergestützte Übertragung von Nachrichten, Informationen und Bildern; Automatisierte Telefonauskunftsdienste; Klasse 39:
Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Autovermietungsdienste; Nachrichtenüberbringung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Seetransportdienstleistungen; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung; Reiseberatung und -informationen; Beratung in Bezug auf Lagerung; Beratung zu Frachtzustelldiensten; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Autotransporte; Beratung im Bereich der Beförderung, abgewickelt über Callcenter und Hotlines; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich Wasserversorgung; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf die Zustellung von Dokumenten, Briefen und Paketen; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Energieverteilung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Fahrdienstleistungen; Beratungsdienste in Bezug auf Transport; Erteilung von Auskünften in Bezug auf den Verkehr; Zurverfügungstellen von Informationen zum Lufttransport; Klasse 40:
Bereitstellung von Informationen zur Vermietung von Maschinen und Geräten für die chemische Bearbeitung; Beratungsleistungen zur Erzeugung von Elektrizität; Beratung zur Abfall- und Müllvernichtung; Beratung zu Abfall- und Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen über die Wasseraufbereitung; Beratung in Bezug auf die Behandlung von chemischen Umweltverschmutzungen; Beratung in Bezug auf die Behandlung von Ölverschmutzungen; Bereitstellung von Auskünften über Materialbearbeitung; Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung von fotografischen Filmen; Bereitstellung von Informationen zu Druckdienstleistungen; Erteilung von Auskünften [Information] in Bezug auf chemische Verarbeitung; Beratung im Bereich des Kelterns von Wein; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall; Bereitstellung von Informationen über die Verarbeitung von Kunststoffmaterial; Bereitstellung von Informationen über die Kautschukverarbeitung; Information, Beratung und Consulting zum Recycling von Abfall und Müll; Erteilung von Auskünften [Information] über das Drucken fotografischer Filme; Klasse 41:
Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Durchführung von Kursen; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten; Anerkennung von Bildungsabschlüssen; Know-how-Transfer [Ausbildung]; Online angebotene Spieldienstleistungen; Beratung in Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Analysen von Bildungstestergebnissen und -daten für Dritte; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen; Durchführung von Seminaren; Bereitstellung von lnformationen im Bereich der Unterhaltung; Durchführung von Schulungen; Erstellung von Lehrmaterialien; Beratung in Bezug auf körperliche Fitness; Erziehung, Ausbildung; Journalistische Dienstleistungen; Bereitstellung von Nutzerbewertungen für Unterhaltungs- oder kulturelle Zwecke; Erwachsenenbildung; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle Medien; Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet; Bereitstellung von Informationen im Bereich Aus- und Fortbildung sowie Erziehung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Multimedia-Veröffentlichungen; Erstellung [Verfassen] von Podcasts; Bereitstellen von Videounterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Anerkennung von Fachkenntnissen; Klasse 42:
Wissenschaftliche Analysen; Bewertung chemischer Informationen in Bezug auf Risiken; Erteilung von Auskünften über technologische Informationen; Beratung auf dem Gebiet der Konstruktionsplanung; Bewertung toxikologischer Informationen in Bezug auf Risiken; Erteilung wissenschaftlicher Auskünfte; Beratung auf dem Gebiet der Bakteriologie; Qualitätsprüfung; Erstellung von Gutachten [wissenschaftlich]; Erteilung von meteorologischen Auskünften; Beratung auf dem Gebiet der Geologie; Beratung auf dem Gebiet der Hydrogeologie; Inneneinrichtungsberatung; Erteilung von Auskünften über die Kombination von Farben, Anstrichfarben und Ausstattungen für die Raumgestaltung; Bereitstellung von Suchmaschinen; Qualitätsbewertung; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Erteilung von Auskünften über Computerprogramme; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Astronomieberatung; Erteilung von Auskünften über die Anwendung von Computernetzwerken; Wissenschaftliche Forschungsdienste; Softwareberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Erstellung von Gutachten [technisch]; Auswertung von Messwerten; Design neuer Produkte; Computergestützte Tests; Erstellung von lnternet-Websites; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software; Erteilung von Auskünften über Industrietechnik; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels Telekommunikation übertragenen Daten; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Biologie; Beratung auf dem Gebiet der Physik; Wissenschaftliche Beratungsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der industriellen Forschung; Erteilung von Auskünften zum Thema wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Biochemie und Biotechnologie; Erteilung von Auskünften über Wetterinformationen; Beratung bezüglich Biotechnologie; Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer Forschung; Elektronische Datenspeicherung und -sicherung; Beratung in Bezug auf Raumgestaltung; Beratungsdienste bezüglich Architektur; Beratung in Bezug auf Pharmakologie; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung von Ingenieuren in Bezug auf Hoch- und Tiefbau; Erteilung von Auskünften bezüglich Informationstechnologie; Ingenieurdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Membrantechnologie; Beratung bei der architektonischen Planung; Produktdesign und -entwicklung; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle; Beratung auf dem Gebiet der Geotechnologie; Umweltschutzberatung; Bereitstellung von Informationen und Daten in Bezug auf medizinische und veterinärmedizinische Forschung und Entwicklung; Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung; Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen; Aktualisieren von Internetseiten; Zusammenstellung von Webseiten für das Internet;
Erteilung von Auskünften über Computer; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; Biochemische Dienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Biochemie; Beratung bei der Gestaltung von Verpackungen; Auskünfte zu medizinischen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über Arzneimittel und klinische Prüfungen; Beratung auf dem Gebiet der Filtertechnik; Beratungsdienste in Bezug auf Raumgestaltung; Klasse 43:
Informationen in Bezug auf Restaurants; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Auswahl von Bars; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Lebensmittel; Zurverfügungstellen von Informationen zu Beherbergungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu Kinderkrippen; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Erteilen von Auskünften im Bereich Barservice; Klasse 44:
Auskünfte in Bezug auf die Pflanzenwelt; Ärztliche Dienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Unkrautbeseitigung; Auskünfte in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungen bezüglich Gartenarbeiten; Auskünfte in Bezug auf Tierpflege; Auskünfte auf dem Gebiet der Medizin; Auskünfte in Bezug auf Kontaktlinsen; Beratungsdienste bezüglich Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Gesundheit; Auskünfte in Bezug auf die Psychologie; Beratungsdienste in Bezug auf Arzneimittel; Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Beratung über das Internet im Bereich Körper- und Schönheitspflege; Beratungen in Bezug auf Zahnmedizin; Zurverfügungstellen von Informationen zu öffentlichen Bädern; Klasse 45:
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung zu politischen Kampagnen; Astrologische und spirituelle Dienstleistungen; Dienste in Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von Personen, Beratung im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Beratung im Trauerfall; Auskünfte in Bezug auf Mode; Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen; Informations- und Beratungsdienstleistungen bezüglich Rechtsangelegenheiten.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 17. Oktober 2023 wurde die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Zeichen „The Human Web“ vom maßgeblichen Verkehr ausschließlich als anpreisender Sachhinweis auf die Art, die Beschaffenheit und/oder den Gegenstand bzw. die Bestimmung der hiermit bezeichneten Dienstleistungen, darüber hinaus als allgemeine Werbebotschaft verstanden werde. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 40 und 42 seien zu einem geringen Teil Endverbraucher, primär jedoch gewerbliche Abnehmern bzw. das betriebswirtschaftlich und technisch vorgebildete Publikum. In den Klassen 38, 39, 41, 43, 44 und 45 sei der Anteil der angesprochenen privaten Endabnehmer der betreffenden Dienstleistungen dagegen deutlich größer. Daneben sei auch das Verständnis der Fachkreise aus der Werbe-, Finanz-, Umwelt-, Bau- und Software-Branche sowie aus verschiedenen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung maßgeblich. Die Kombination „The Human Web“ stelle eine sprachübliche Zusammensetzung aus englischen Wörtern dar und weise im Deutschen die Bedeutung „das humane/menschliche Internet“ auf. Im Sinne von „Internet für den Menschen“ oder auch „Internet mit menschlichen Eigenschaften“ werde das gegenständliche Zeichen dahingehend verstanden, dass Gegenstand oder Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen ein menschliches Internet bzw. dessen Errichtung sei. Auch könnten diese im geschützten Raum eines entsprechenden Internets, welches individuelle menschliche Bedürfnisse berücksichtige, erbracht werden.
Insbesondere spielten Sicherheit und Datenschutz, Achtung der Privatsphäre sowie Transparenz als Belange potentieller Kunden bei Finanzdienstleistungen eine große Rolle. Aufgrund der Allgemeinheit der Aussage „The Human Web“ werde sie von relevanten Teilen des inländischen Verkehrs zudem losgelöst von einem konkreten Dienstleistungszusammenhang nur als plakative Werbeaussage ohne Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen angesehen. Auch eine gewisse Unschärfe oder Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke begründe nicht ihre Unterscheidungskraft, da sie bereits dann fehle, wenn eine Angabe nur unpräzise auf ein Waren- oder Dienstleistungsmerkmal hinweise oder eine verkaufsfördernde bzw. Werbebotschaft vermittele, zumal der Verkehr daran gewöhnt sei, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln. Es komme auch nicht darauf an, ob die Verwendung der Bezeichnung „The Human Web“ in ihrer Gesamtheit lexikalisch oder in sonstiger Weise nachweisbar sei. Zudem handele es sich bei ihr um eine sprachregelgerecht gebildete und in ihrer Wortbedeutung unmittelbar verständliche Gesamtaussage. Der durch die Verbindung der Einzelbestandteile bewirkte Gesamteindruck sei nicht ungewöhnlich.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass einem Zeichen die Unterscheidungskraft nur dann fehle, wenn seine beschreibende Bedeutung klar und deutlich erkennbar sei. Das Anmeldezeichen „The Human Web“ weise keinerlei beschreibende Anklänge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auf. Es handele sich vielmehr um einen vagen und mehrdeutigen Gesamtbegriff mit unklarem Inhalt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihn nicht in seine einzelnen Bestandteile zerlegen, sondern als einheitlichen Phantasiebegriff ansehen. Er könne im Sinne eines Internets, das die menschlichen Bedürfnisse nach sicheren, vertrauenswürdigen und diskreten Informationen erfüllt, oder als Hinweis auf den menschlichen Ursprung der im Internet veröffentlichten Inhalte verstanden werden. Somit rege das gegenständliche Zeichen zum Nachdenken an, zumal der Bestandteil „Web“ nicht nur als Synonym für das Internet, sondern auch für ein Beziehungsgeflecht Verwendung finde. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, die beanspruchten Dienstleistungen würden mittels eines auf den Menschen und seine Bedürfnisse bezogenen Internets erbracht werden, erfordere mehrere gedankliche Schritte. Zuerst müsse das Anmeldezeichen in seine Bestandteile zerlegt, dann müsse diesen eine Bedeutung beigemessen, anschließend müssten die Bedeutungen zusammengeführt und schließlich müsse die Gesamtaussage ins Verhältnis zu den beanspruchten Dienstleistungen gesetzt werden. Es werde zudem im üblichen Sprachgebrauch nicht zu ihrer Beschreibung verwendet. Die Unterscheidungskraft könne nur dann verneint werden, wenn unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken von dem gegenständlichen Zeichen auf eine Eigenschaft der Dienstleistungen geschlossen werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht möglich. Des Weiteren könne selbst bei Schutzunfähigkeit der Einzelbestandteile dem Gesamtzeichen im Falle einer nicht sprachüblichen Syntax Unterscheidungskraft zukommen. Vorliegend vermittele die Kombination der Zeichenelemente einen neuen originellen und damit schutzfähigen Ausdruck. Lediglich suggestive Andeutungen stünden der Bejahung der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auch handele es sich bei dem Anmeldezeichen um eine sprachunübliche Kombination. Aus vorgenannten Gründen unterliege es darüber hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zumal es kein etablierter Fachterminus sei. Selbst wenn es als werbliche Aussage verstanden werde, sei es als schutzfähig anzusehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 17. Oktober 2023 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 15. Oktober 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens The Human Web als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Der maßgebliche Verkehr wird das Anmeldezeichen ausschließlich als anpreisenden Hinweis auf die Art und Weise der Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen, auf ihre Beschaffenheit, auf ihren Gegenstand oder auf ihre Bestimmung verstehen. Insofern weist es jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen auf. Demgegenüber fehlt der Wortfolge ein darüberhinausgehender Inhalt, der es ermöglichen würde, die Dienstleistungen von anderen Anbietern zu unterscheiden.
a) Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sowie das unternehmerisch tätige Publikum angesprochen.
b) Das Anmeldezeichen „The Human Web“ stellt eine Zusammensetzung aus drei englischen Wörtern dar. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden bestimmten Artikel „The“ kommt die Bedeutung „der, die, das“ zu (vgl. Online- Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/the“). Der Bestandteil „Human“ wird mit „menschlich, human“ übersetzt. Er ist zudem ein deutsches Adjektiv mit der Bedeutung „menschenwürdig“ (vgl. Duden online unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/human“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Das Wort „Web“ ist die Kurzform von „World Wide Web“ im Sinne von „weltweites Netz“, bei dem es sich um ein über das Internet abrufbares System von elektronischen Hypertext-Dokumenten, sogenannten Webseiten, welche mit HTML beschrieben werden, handelt. Sie sind durch Hyperlinks untereinander verknüpft und werden im Internet über die Protokolle HTTP oder HTTPS übertragen. Das Element „Web“ hat sich seit längerem in der deutschen Sprache durchgesetzt und wird umgangssprachlich mit dem Oberbegriff „Internet“ gleichgesetzt (vgl. Wikipedia-Auszug unter „https://de.wikipedia.org/wiki/World_Wide_Web“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024).
In der Gesamtheit erfasst der angesprochene Verkehr die sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken im Sinne von „Das menschliche Internet“, mithin einem Internet, bei dem die Interessen und Bedürfnisse des Menschen im Vordergrund stehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an seinen Wunsch nach Schutz der Privatsphäre, nach Sicherheit vor Hackerangriffen und Viren, nach nicht zensierten Suchergebnissen, nach Datenschutz, nach Kommunikation oder nach Respekt. Der Begriff „The Human Web“ stellt damit den Menschen in den Mittelpunkt und kann als schlagwortartiges Gegenprogramm zu Internetdienstleistungen verstanden werden, bei denen es weniger um die Befriedigung der Bedürfnisse des Nutzers als vielmehr um das Sammeln seiner Daten zugunsten global agierender Unternehmen geht.
c) Das oben dargestellte Verständnis des Verkehrs wird ergänzend zu den bereits von der Markenstelle zitierten Fundstellen etwa durch folgende weitere Aussagen im Internet belegt:
- „EVOLVE-Salon: BEWUSSTE NETZWERKE - Ein menschliches Internet jenseits von Google und Facebook“ (vgl. Veranstaltung „EVOLVE-Salon“ am 1. Juli 2022 unter „https://www.fischland-darsszingst.de/veranstaltungen/...“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024), - Artikel „Verschwörung für ein menschliches Internet“ vom 29. Januar 2020, in dem die Macht der großen Plattformbetreiber und die ungehinderte Sammlung von Nutzerdaten kritisiert sowie auf die Gefahr der Ausbreitung gefälschter Nachrichten hingewiesen wird (vgl. Christian Meier unter „https://www.welt.de“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024), - „Das Münchner Startup BotStop will ein menschliches Internet. Die drei Initiatoren waren genervt von den sozialen Medien, bei denen nicht mehr klar ist, ob das Gegenüber wirklich noch menschlich ist oder man mit einem Bot kommuniziert“ (vgl. Artikel „Meinungsmanipulation verhindern“ vom 3. Juli 2017 unter „https://www.munich-startup.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024), - Artikel „Das Human Web: Den Mensch in der digitalen Landschaft beweisen“, in dem auf die zunehmende Herausforderung, zwischen menschlichen und künstlichen Interaktionen im Internet unterscheiden zu können, aufmerksam gemacht wird. Diese Schwierigkeit führe zu negativen Folgen wie einem erhöhten Betrugsrisiko und mangelndem Vertrauen der Nutzer in das Internet. Es bestehe das Bedürfnis nach einem „Human Web“, in dem das Menschliche im Mittelpunkt stehe (vgl. Auszug aus der Internetausgabe der Zeitschrift „Forbes“ vom 14. Mai 2024 als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024), oder - Buchtitel „Talking with strangers: Joining the human web and discovering synchronicities“ (vgl. Anzeige im Internet als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024).
Auf ihrer Homepage bewirbt die Anmelderin selbst ihre Dienstleistungen unter Herausstellung des Bedürfnisses des Menschen nach Anerkennung auch im Rahmen des Internets wie folgt:
- „Das Problem Online wird man zu einer austauschbaren Nummer … unser Versprechen Erlebe, wie du als Experte beliebt und anerkannt bist! Wie: Netzwerk mit Herz und Qualität.“ Die Wortfolge „The Human Web“ wies folglich bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung den oben dargestellten Begriffsgehalt auf. Sie war damit auch damals weder eine originelle Neuschöpfung oder noch eine ungewöhnliche Wortverbindung. Das sachbezogene Verständnis ist auch nicht das Ergebnis einer analytischen Herangehensweise oder mehrerer zahlreicher Gedankenschritte. Vielmehr drängt sich die aufgezeigte Bedeutung des Anmeldezeichens ohne weiteres auf.
d) Ausgehend von der Bedeutung des Zeichens „The Human Web“ im Sinne von „Das menschliche Internet“ fehlt ihm in Verbindung mit allen beanspruchten Dienstleistungen die notwendige Unterscheidungskraft.
(1) Dies gilt zunächst für die Dienstleistungen der Klasse 35. Sie können allesamt über das Internet erbracht werden und dabei vertrauliche Daten verarbeiten. Gerade in dem hier vornehmlich interessierenden Bereich der Werbung spielt die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung von Personendaten eine große Rolle. So werden Browser-, Cookie-, Social Media- und Tracking-Daten abgegriffen, automatisiert verarbeitet und analysiert, um sie dann als Grundlage für personalisierte Werbung zu nutzen (vgl. gorelate GmbH unter „www.gorelate.com“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024; Artikel „Firmen greifen jede Minute Daten ab“ unter „https://netzpolitik.org/2022/online-werbungfirmen-greifen-jede-minute-daten-ab/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Das Anmeldezeichen bringt damit zum Ausdruck, dass dem Interesse des Internetnutzers an Vertraulichkeit dadurch Rechnung getragen wird, dass seine Daten geschützt werden.
(2) Auch die Dienstleistungen der Klasse 36, die den Bereichen Finanzen, Versicherungen und Immobilien zuzuordnen sind, werden im Internet angeboten und nutzen Daten, um beispielsweise Analysen erstellen oder Auskünfte erteilen zu können. Im Finanzwesen ist die Art und Weise, wie das jeweilige Angebot im Internet erscheint, von großer Bedeutung, damit der Kunde es versteht und von ihm angesprochen wird. Insbesondere ältere Zielgruppen kann der Zugang zum Internet dadurch erleichtert werden, dass sie spezielle Informationen zur Handhabung und einfache Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von digitalen Finanzdienstleistungen erhalten. So machen Banken ihre Online-Angebote für Senioren attraktiv, indem sie eine inklusive Bildwelt und eine klare Sprache verwenden, beispielsweise durch Vermeidung von Anglizismen und Fachbegriffen. Dies kommt allen Altersgruppen zugute. Neben der Darstellung und dem Zugang spielt für die Verbraucher die Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit der digitalen Angebote eine erhebliche Rolle (vgl. Artikel „So können Banken ihre digitalen Angebote für Ältere verbessern“ unter „https://bankenverband.de/“ als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Des Weiteren gewinnen die Themen Cyber-Kriminalität und Sicherheit des Vermögens angesichts zunehmender Hackerangriffe und Identitätsbetrugsfälle eine immer größere Bedeutung im digitalen Finanzsektor. Der Schutz seines Vermögens ist für den Kunden ein wichtiges Kriterium auch bei der Wahl eines Online-Finanzdienstleisters (vgl. Artikel „Die Digitalisierung der Finanzbranche - Dienstleister müssen Vertrauen aufbauen“ unter „https://www.wiwo.de/“ als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024).
In der Versicherungsbranche kommt es maßgeblich auf den Datenschutz an. So liegt es in der Natur des Geschäftsmodells, dass für die Einschätzung und Reduzierung von Risiken die Versicherer möglichst viele Daten für Analysezwecke sammeln möchten. Dies kann mit dem Interesse des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung kollidieren. Daher achtet er auf den verantwortungsvollen Umgang mit seinen Daten, zumal wenn sie seinen Gesundheitszustand betreffen. Die Versicherungsbranche hat darauf reagiert und ein System der Selbstverpflichtung durch den sog. Code of Conduct, den Datenschutzkodex des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, auf den Weg gebracht (vgl. Artikel „Datenschutz bei der Versicherung: Was darf der Versicherer wissen?“ unter „https://www.datenschutz.org/author/markus/“ als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Es trägt dazu bei, das Internet menschlicher zu gestalten, indem das Vertrauen des Versicherungsnehmers in dieses Medium gestärkt wird.
Auch im Immobiliensektor werden Daten, insbesondere potenzieller Käufer oder Mieter, über das Internet erhoben und verarbeitet. Dies kann einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen begründen, wenn beispielsweise im Rahmen eines Auswahlverfahrens undifferenziert aktuelle Schufa-Auskünfte oder Gehaltsnachweise angefordert werden, um die potenziell besten Bewerber vorab herausfiltern zu können (vgl. Artikel „Überprüfung von Immobilienmaklern - Datenschutz für Immobilienmakler und Vermieter“ unter „https://www.datenschutzexperte.de/“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Ein Dienstleister, der auf unberechtigte Datenerhebungen über das Internet verzichtet, beachtet das menschliche Bedürfnis seiner Kunden auf Achtung ihrer Persönlichkeit.
(3) Nichts anderes gilt für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37, deren Gegenstand vornehmlich die Beratung, Auskunftserteilung und Informationsbereitstellung zu verschiedensten Themenfeldern und damit die Sammlung sowie Weitergabe von Daten ist. Auch dies geschieht mit Hilfe des Internets, so dass menschliche Belange, zu denen die Datensicherheit, die Datentransparenz und der Datenschutz zu zählen sind, zu beachten sind. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Dienstleistungen selbst mit Hilfe des Internets erbracht werden. Hierbei kommt es darauf an, dem menschlichen Anliegen, das Angebot verständlich präsentiert zu bekommen und einfach nutzen zu können, gerecht zu werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Dienstleistung „Bergbau“ online unterstützt wird, indem der Eigentümer eines Bergwerks die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Produktionsdaten in Echtzeit über das Internet abrufen kann. Auf diese Weise wird seinem (menschlichen) Wunsch, ohne Aufwand und Verzögerungen Informationen zu erhalten, entsprochen.
(4) Die Dienstleistungen der Klasse 38 befassen sich mit dem Austausch von Daten über das Internet, so dass auf die obigen Ausführungen zum Datenschutz und zur einfachen Inanspruchnahme von Online-Angeboten Bezug genommen werden kann.
(5) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klassen 39 und 40. Sie dienen dem Zur-Verfügung-Stellen von Informationen, der Nachrichtenübermittlung, der Beratung oder der Auskunftserteilung. Das Internet lässt sich nicht nur für die Weiterleitung der erforderlichen Daten, sondern auch für die Erbringung der Tätigkeiten selbst einsetzen. Das Anmeldezeichen macht in diesem Kontext zum Beispiel deutlich, dass die eingesetzten Programme kundenfreundlich gestaltet sind.
(6) Die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich hauptsächlich mit der Auskunftserteilung, Beratung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Kultur, Audio- und Videoproduktion, Podcasterstellung, dem Bereitstellen von Veröffentlichungen und dem Journalismus beschäftigen, können gleichfalls im Internet angeboten werden. Sie lassen sich so gestalten, dass die wesentlichen Wünsche des Nutzers, vor allem nach Datensicherheit, Datentransparenz, Datenschutz oder unkomplizierter Inanspruchnahme, erfüllt werden, wodurch ein Beitrag zu einem menschlichen Internet geleistet wird.
(7) Ebenso ist es möglich, dass über das Internet oder unter Zuhilfenahme von Daten aus dem Internet die Tätigkeiten der Klasse 42 geleistet werden. Dies betrifft nicht nur Informations-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen, sondern auch die Erstellung von Analysen oder Gutachten sowie Ingenieur-, Design- oder biochemische Dienstleistungen sowie erst recht solche Dienstleistungen, die sich auf die Bereitstellung von Software, auf die Datenspeicherung, -authentifizierung und -sicherheit oder auf Webseiten beziehen. Insofern kann auch hier auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
(8) Die Tätigkeiten der Klassen 43, 44 und 45 beinhalten Informations-, Auskunfts- und Beratungsdienste. Dies gilt ebenso für „Astrologische und spirituelle Dienstleistungen“ und „Dienste in Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von Personen“. Sie werden ebenfalls auf der Grundlage von zuvor gesammelten und bewerteten Informationen erbracht, um Aussagen zur Zukunft oder zu der Frage, ob Menschen miteinander harmonieren, treffen zu können. Demzufolge macht die Wortkombination „The Human Web“ ebenfalls im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klassen 43, 44 und 45 deutlich, dass nicht nur die Verarbeitung der eingesetzten Daten, sondern auch die Erbringung der Dienste selbst mit Hilfe des Internets erfolgt und hierbei den Ansprüchen des Nutzers in seiner Eigenschaft als Mensch umfassend nachgekommen wird.
In Bezug auf „Ärztliche Dienstleistungen“ in Klasse 44 ist anzumerken, dass sie bereits vor dem Anmeldezeitpunkt über das Internet erbracht werden konnten. So erlaubt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 19. Dezember 2019 in Kraft trat, Ärzten, ihre Sprechstunde online durchzuführen und Patienten digitale Leistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Google-Recherche zum Suchbegriff „Ärztliche Dienstleistungen im Internet“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Gerade bei diesen Diensten liegt es auf der Hand, dass ihre Erbringung unter Berücksichtigung menschlicher Belange von elementarer Bedeutung ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 war eine mündliche Verhandlung nach § 69 Nr. 1 MarkenG durchzuführen. Diesen Antrag hat sie nicht durch ihren Schriftsatz vom 25. Juni 2025 zurückgenommen. In ihm wurde mitgeteilt, dass zu dem Termin niemand für die Beschwerdeführerin erscheinen werde, und um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Soweit in diesem Vorbringen eine konkludente Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden sollte, könnte eine solche Erklärung nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in elektronischer Form bei Gericht eingereicht wurde. Der Verfahrensbevollmächtigte hat seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2025 nämlich lediglich per Fax am 25. Juni 2025 um 16:29 Uhr übermittelt. § 95a Abs. 2 MarkenG verweist auf die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Verfahrensführung, so dass in Markenverfahren vor dem Bundespatentgericht § 130d ZPO entsprechend anwendbar ist. Danach können Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022 u. a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die auch das Schreiben vom 25. Juni 2025 enthält, grundsätzlich nur noch in Form elektronischer Dokumente wirksam beim Bundespatentgericht einreichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 95a, Rn. 24). Dass ein Ausnahmefall der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Dokumenteneinreichung aus technischen Gründen zur Übermittlung per Fax führte, ist nicht dargetan III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juni 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle