§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BPatG, 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20Zitiert von 3
- BPatG, 17.10.2019 – 30 W (pat) 4/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter Beschwerdeschriftsatz – fehlende eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur – formunwirksame Erhebung der BeschwerdeZitiert von 4
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- BPatG, 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
- BPatG, 26.06.2025 – 25 W (pat) 6/24
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr – kein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen – kein Nachweis des Bestehens einer älteren BenutzungsmarkeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus NamensrechtZitiert von 1
- BPatG, 16.08.2021 – 25 W (pat) 545/21
- BPatG, 28.11.2019 – 27 W (pat) 512/18Markenbeschwerdeverfahren – "Pizzaiolo (Wort-Bild-Marke)" – zur zulässigen Beschwerdeeinlegung – Erhebung der Beschwerde durch Fax ohne Unterschrift - fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95a MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-1 (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-2 (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates