§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-1 (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-2 (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 95a MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20Zitiert von 3
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- BPatG, 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
- BPatG, 17.10.2019 – 30 W (pat) 4/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter Beschwerdeschriftsatz – fehlende eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur – formunwirksame Erhebung der BeschwerdeZitiert von 4
- BPatG, 26.06.2025 – 25 W (pat) 6/24
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr – kein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen – kein Nachweis des Bestehens einer älteren BenutzungsmarkeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus NamensrechtZitiert von 1
- BPatG, 16.08.2021 – 25 W (pat) 545/21
- BPatG, 28.11.2019 – 27 W (pat) 512/18Markenbeschwerdeverfahren – "Pizzaiolo (Wort-Bild-Marke)" – zur zulässigen Beschwerdeeinlegung – Erhebung der Beschwerde durch Fax ohne Unterschrift - fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95a MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 95a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 95a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.