Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 19.05.2021 – 19 W (pat) 11/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190521B19Wpat11.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 202 868

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Patentabteilung 1.35, vom 9. Dezember 2019 wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Patent 10 2013 202 868 auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

‒ Patentansprüche:

‒ Patentanspruch 1 gemäß der als „Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2“ überschriebenen Anlage zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. April 2021

‒ Patentansprüche 2 bis 5 wie erteilt

‒ Beschreibung:

‒ Seiten 1 und 2 wie erteilt

‒ Seite 3 mit Beiblatt, eingereicht am 9. Dezember 2019,

‒ Seiten 5 bis 10, 12 und 13 wie erteilt

‒ Seiten 4 und 11 gemäß Anlagen zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. April 2021

‒ Figur 1 wie erteilt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_1

Auf die am 21. Februar 2013 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 2. März 2018 das Patent 10 2013 202 868 mit der Bezeichnung „Fehler- und/oder Lasterfassungseinrichtung für eine Nieder- oder Hochspannungsanlage“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 14. Juni 2018 erfolgt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_2

Gegen das Streitpatent hat die Einsprechende am 12. März 2019 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_3

Die Einsprechende hat hierzu auf folgende Schriften verwiesen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_4

D1 DE 10 2011 075 353 A1

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_5

D2 US 2 480 881 A

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_6

D3 US 5 821 742 A

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_7

D4 EP 1 459 082 B1

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_8

D5 EP 2 429 048 A2

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_9

D6 DE 103 46 356 A1

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_10

D7 DE 197 55 887 A1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_11

D8 FLOSDORFF, René; HILGARTH, Günther: Elektrische Energieverteilung, Kapitel 4.3 Planung, Aufbau und Betrieb von Schaltanlagen, Abschnitt 4.3.5 Schaltanlagen für Hochspannung., 9. durchges. und aktualisierte Aufl., Wiesbaden: Vieweg+Teubner Verlag, 2005, Seiten 270 bis 275. ISBN 978-3-519-36424-5

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_12

D9 EP 2 893 545 B1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_13

Mit am Ende der Anhörung vom 9. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.35 des DPMA das Patent gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_14

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Februar 2020 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_16

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Patentabteilung 1.35, vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 202 868 vollumfänglich zu widerrufen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_17

Die Patentinhaberin beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_18

die Beschwerde zurückzuweisen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_19

hilfsweise die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent eine der Fassungen in der Reihenfolge der Hilfsanträge 1 und 2 gemäß Schriftsatz vom 19. April 2021 erhält.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_20

Der Patentanspruch 1 vom 9. Dezember 2019 in der vom DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_21

1. Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_22

- einer Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_23

- einer Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_24

- einer Auswertevorrichtung (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen Lastflusses anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und Spannungsmessinformationen der Spannungsmessanordnung,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_26

- die Spannungsmessanordnung einen Messwandler (14) mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung aufweist, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren Messstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) oder an der Sammelschiene (1) befindet, und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_27

- die Auswertevorrichtung (15) an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des Strommesswandlers (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers (14) empfängt und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_28

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. April 2021 lautet:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_29

1. Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation in Form einer Ortsnetztrafostation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_30

- einer Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_31

- einer Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_32

- einer Auswertevorrichtung (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen Lastflusses anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und Spannungsmessinformationen der Spannungsmessanordnung,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_34

- die Spannungsmessanordnung einen Messwandler (14) mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung aufweist, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren Messstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) oder an der Sammelschiene (1) befindet, und

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_35

- die Auswertevorrichtung (15) an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des Strommesswandlers (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers (14) empfängt und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_36

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 lautet:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_37

1. Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene (1) koppelbares Feld (2, 3) einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, mit

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_38

- einer Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_39

- einer Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_40

- einer Auswertevorrichtung (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen Lastflusses anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und Spannungsmessinformationen der Spannungsmessanordnung,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_41

dadurch gekennzeichnet, dass

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_42

- die Spannungsmessanordnung einen Messwandler (14) mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung aufweist, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren Messstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) befindet, und

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_43

- die Auswertevorrichtung (15) dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_44

Wegen des Wortlauts der jeweiligen abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_45

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, weil das Streitpatent auf die zulässige Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Denn während das Patent sich auf den zulässigen Einspruch sowohl in der vom DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätigkeit der beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig erweist, ist es in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 beschränkt aufrechtzuerhalten, weil der hiermit beanspruchte Gegenstand des Patents zulässig ist und ihm keine Widerrufsgründe entgegenstehen, er insbesondere gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu gilt als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3 und 4 PatG).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_46

1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene koppelbares Feld einer Nieder- oder Hochspannungsanlage (Streitpatentschrift, Absatz 0001).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_47

Zum technischen Hintergrund wird in der Streitpatentschrift erläutert, dass derartige Einrichtungen insbesondere in Verteilnetzstationen eines elektrischen Energieversorgungsnetzes verwendet würden, die typischerweise von einem Umspannwerk gespeist werden. Bei den Verteilnetzstationen könne es sich z. B. um Ortsnetzstationen handeln, mit deren Sammelschiene eine zuführende und ggf. eine weiterführende Verteilnetzleitung sowie ein kundenseitiger Abgang mit einem Ortsnetztransformator zur Transformation von Hochspannung in Niederspannung koppelbar sind (Absatz 0002).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_48

Präzise Messungen der elektrischen Ströme mittels hierfür bekannter Stromwandler seien mit relativ geringem Aufwand möglich. Schwieriger sei dies hinsichtlich der Spannungsmessungen. Die hierfür in entsprechenden Spannungsmessanordnungen typischerweise verwendeten kapazitiven Spannungsteiler seien zwar mit geringem Aufwand implementierbar, sie besäßen jedoch in der Regel keine sehr hohe Messgenauigkeit. Herkömmliche Maßnahmen, diesem Umstand mit einer zusätzlichen Kalibrierung der Auswertevorrichtung zu begegnen, seien vergleichsweise aufwändig und fehleranfällig (Absatz 0006).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_49

Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine derartige Fehler- und/oder Lastflusserfassungseinrichtung bereitzustellen, die eine feldbezogene Lastflusserfassung und/oder Fehlererfassung mit relativ hoher Genauigkeit bei relativ geringem Aufwand ermöglicht (Absatz 0007).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_50

Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der erstinstanzlich in der Anhörung vor dem DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_51

M1.1 Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_52

M1.2 - einer Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_53

M1.3 - einer Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_54

M1.4 - einer Auswertevorrichtung (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen Lastflusses anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und Spannungsmessinformationen der Spannungsmessanordnung,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_56

M1.5 - die Spannungsmessanordnung einen Messwandler (14) mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung aufweist, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_57

M1.6 deren Messstelle sich

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_58

M1.6a in einem anderen, zweiten Feld (4)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_60

M1.6b an der Sammelschiene (1) befindet, und

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_61

M1.7 - die Auswertevorrichtung (15)

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_62

M1.7a an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des Strommesswandlers (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers (14) empfängt und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_63

M1.7b dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_64

M1.7b1 als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3)

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_66

M1.7b2 zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_67

M1.8 wobei die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_68

2. Zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulausbildung, der auf dem Gebiet der elektrischen Messtechnik tätig ist und Schaltungen sowie Verfahren zur Messung von elektrischen Strömen und Spannungen, insbesondere für Hochspannungsanlagen, aus seiner mehrjährigen Berufspraxis kennt. Dieser versteht die erläuterungsbedürftigen Merkmale und Begriffe wie folgt:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_69

2.1 Fehler- und/oder Lastflusserfassung, Sammelschiene, Feld

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_70

Gemäß der Zweckangabe in Merkmal M1.1 muss die Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage geeignet sein.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_71

Den Begriff Lastflusserfassung versteht der Fachmann entsprechend der Erläuterung in Absatz 0001 der Streitpatentschrift, der zufolge damit alle elektrischen Größen ermittelt werden, die den Lastfluss bestimmen. Dies umfasst die Messung der zugehörigen elektrischen Ströme und Spannungen, während sich alle anderen elektrischen Größen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, wie elektrische Leistung, Blindleistung, Phasenwinkel und Oberwellen, aus den Basisgrößen Strom und Spannung ermitteln lassen. Zusätzlich oder alternativ zu dieser Lastflussbestimmung ist die Einrichtung auf die Erfassung elektrischer Fehler ausgelegt, wie einpoligen Fehlern in Form von Erdschlüssen und Erdkurzschlüssen sowie mehrpoligen Fehlern in Form entsprechender Kurzschlüsse (Absatz 0001).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_72

Unter einer Sammelschiene versteht der Fachmann eine Anordnung von Leitern, die als zentraler Verteiler von elektrischer Energie dienen, da an die Sammelschienen alle ankommenden und abgehenden Leitungen angeschlossen sind. In Umspannwerken erfolgt der Anschluss der Leitungen und Trafos an die Sammelschiene über sogenannte Schaltfelder (über Leistungsschalter und Sammelschienentrenner), die üblicherweise gleichartig aufgebaut sind.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_73

Als Feld ist somit üblicherweise wie auch nach dem Verständnis des Streitpatents ein Anschluss, typischerweise ein dreiphasiger Kabelanschluss, an die Sammelschiene zu verstehen, wobei die Ankopplung an die Sammelschiene trennbar über einen dreiphasigen Schalter (Lastschalter 5, 6, 7) erfolgt (Absätze 0001 und 0017). Bei dem in der einzigen Figur des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiel bildet jeder der drei Abzweige 2, 3, 4 (Ringkabeleingang 2, Ringkabelausgang 3, Kundenabgang 4) ein Feld der Ortsnetztrafostation, kurz Ortsnetzstation, wobei die zugehörigen Hochspannungskabel in üblicher Weise zur dreiphasigen Strom-/Spannungsführung ausgeführt sind, aber der Einfachheit halber die Darstellung in der Figur einphasig gehalten ist (Absatz 0018).

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74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_74

Figur der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_75

2.2 Strommessanordnung, Strommesswandler

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_76

Merkmal M1.2 fordert, dass die verwendete Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld einen Strommesswandler beinhaltet. Gemäß der für die Messtechnik grundlegenden Norm DIN 1319 ist ein Messumformer ein Messgerät, das eine Eingangsgröße entsprechend einer festen Beziehung in eine Ausgangsgröße umformt. Als Messwandler werden solche Messumformer bezeichnet, die am Eingang und am Ausgang dieselbe physikalische Größe aufweisen und ohne Hilfsenergie arbeiten. Sie werden insbesondere eingesetzt, wenn eine elektrische Stromstärke oder elektrische Spannung zu groß ist, um mit den üblichen Geräten direkt gemessen werden zu können.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_77

2.3 kapazitive Spannungsmessvorrichtung

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_78

Merkmal M1.3 fordert, dass die Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung beinhaltet. Ein solcher kapazitiver Spannungswandler wird für die Messung von Wechselspannung an Hochspannungsanlagen typischerweise als kapazitiver Spannungsteiler über eine serielle Anordnung von mindestens zwei Kondensatoren realisiert und ist zwar mit geringem Aufwand implementierbar, besitzt jedoch in der Regel keine sehr hohe Messgenauigkeit (Absatz 0006).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_79

2.4 Referenz-Spannungsmessvorrichtung

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_80

Nach Merkmal M1.5 soll die Spannungsmessanordnung zusätzlich zu der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (Merkmal M1.3) einen Messwandler mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung aufweisen, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als diese. Ein derartiger hochpräziser Messwandler kann laut Streitpatent beispielsweise von einem marktüblichen induktiven Spannungswandler gebildet sein und beispielsweise eine Übersetzung von 20 kV / 100 V oder 10 kV / 100 V aufweisen (Absatz 0020), wobei die Messgenauigkeit der Referenz-Spannungsmessvorrichtung beispielsweise im Bereich von 0,1 % bis 2 % und die der kapazitiven Spannungsmessvorrichtungen typischerweise im Bereich von 5 % bis 20 % liegen kann (Absatz 0027).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_81

2.5 Auswertevorrichtung, Kalibrierung

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_82

Die Auswertevorrichtung, welche nach Merkmal M1.4 den elektrischen Fehler und/oder den feldbezogenen Lastfluss anhand der Informationen der Strom- und Spannungsmessanordnung ermitteln soll, wird mit den Angaben in der Merkmalsgruppe M1.7 weiter konkretisiert:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_83

Zum einen soll an je einem Eingang der Auswertevorrichtung ein Ausgangsmesssignal

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_84

- des Strommesswandlers 10, 11,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_85

- der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 12, 13 und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_86

- der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers 14

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_87

empfangen werden (Merkmale M1.7 und M1.7a).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_88

Zum anderen ist die Auswertevorrichtung gemäß zwei alternativ beanspruchten Gegenständen auf zwei verschiedene Arten dafür ausgelegt, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung heranzuziehen:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_89

Gemäß der 1. Alternative ist die Auswertevorrichtung dafür ausgelegt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_90

eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld heranzuziehen (Merkmale M1.7b und M1.7b1).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_91

Gemäß der 2. Alternative ist die Auswertevorrichtung dafür ausgelegt,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_92

zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung des wenigstens einen ersten Feldes gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen (Merkmale M1.7b und M1.7b2).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_93

Als Kalibrierung bezeichnet man in der Messtechnik den Vergleich von Messungen eines Messgerätes mit den Werten eines genaueren Messgeräts nach einem dokumentierten Verfahren und die Berücksichtigung der ermittelten Abweichung bei der anschließenden Benutzung des weniger präzisen Messgerätes, ohne dabei in den (anschließenden) Messprozess einzugreifen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_94

Die Auswertevorrichtung 15 weist in der entsprechenden Implementierung geeignete Mittel auf, um den gemäß Merkmal M1.7b2 auszuführenden Kalibriervorgang automatisch zu starten oder eine manuelle Auslösung (z. B. mittels Kalibriertaste) durch einen Systemnutzer zu ermöglichen. Solche Mittel gehören zum Fachwissen und umfassen einen geeigneten, typischerweise in Software implementierten Kalibrieralgorithmus und zugehörige Initialisierungsmittel. Durch diesen Kalibriervorgang wird dem von der entsprechenden kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 12, 13 gelieferten Ausgangssignal die Referenz-Spannung vom hochpräzisen Messwandler 14 zugeordnet und damit eine kalibrierte Messkennlinie für die kapazitive Spannungsmessvorrichtung 12, 13 festgelegt (Absätze 0024 und 0025).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_95

2.6 Zeitpunkt, galvanische Verbindung

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_96

Abschließend fordert die Anweisung in Merkmal M1.8, dass mittels der Auswertevorrichtung die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen wird, zu dem das wenigstens eine erste Feld 2, 3 mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_97

Im Ausführungsbeispiel wird hierfür die Referenz-Spannungsinformation vom hochgenauen Messwandler 14 zu einem Zeitpunkt gewonnen, zu dem sowohl dessen Kundenabgangs-Feld 4 über den Lastschalter 7 als auch das betreffende Ringleitungs-Feld 2, 3 über den zugehörigen Lastschalter 5, 6 leitend mit der Sammelschiene 1 verbunden sind, so dass eine galvanische Verbindung zwischen der Messstelle des hochpräzisen Messwandlers 14 im Kundenabgangs-Feld 4 und dem Feld 2, 3 gegeben ist, das nicht über einen hochpräzisen Spannungsmesswandler verfügt, sondern allenfalls über die zugeordnete kapazitive Spannungsmessvorrichtung 12, 13, und dessen Lastfluss bestimmt und/oder das auf Fehler überwacht werden soll. Die galvanische Verbindung stellt sicher, dass die vom hochgenauen Messwandler 14 im Feld 4 gemessene Referenz-Spannung gleich der Spannung an dem anderen Feld 2, 3 ist, dessen Lastfluss zu bestimmen ist bzw. das auf auftretende Fehler zu überwachen ist (Absatz 0023).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_98

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 9. Dezember 2019, mit dem das Patent in der Anhörung vor der Patentabteilung des DPMA beschränkt aufrechterhalten wurde, über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), da er gegenüber der Druckschrift EP 1 459 082 B1 (= D4) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_99

Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zur sogenannten Online-Kalibrierung von Spannungssensoren niedriger Genauigkeit über einen Kommunikationsbus. Dieses Verfahren beschreibt die D4 als besonders nützlich für die Kalibrierung von Spannungssensoren und folglich für Spannungsmessungen in primären und/oder sekundären elektrischen Verteilerstationen (Absatz 0001). Als Ziel der Erfindung sieht es die D4 an, eine Systemarchitektur anzugeben, die es ermöglicht, ein elektronisches Gerät für einen Trennschalter mit zuverlässiger und genauer Spannungsmessung auszurüsten (Absatz 0007). Diese Systemarchitektur und das Verfahren werden in der Druckschrift D4 mit Bezugnahme auf die nachfolgend mit hinzugefügten Erläuterungen der Bezugszeichen wiedergegebenen Figur 2 beschrieben (Absatz 0012).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_100

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Figur 2 der Druckschrift D4 mit Ergänzungen durch den Senat

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_101

Der Druckschrift D4 entnimmt der Fachmann im Einzelnen – in Worten des Anspruchs 1 – eine

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_102

M1.1 Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld (symbolisiert durch die beiden quadratischen Rahmen um die vertikal verlaufenden Leiter „Outgoing” und „Incoming“ in Figur 2) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage (Absatz 0001: „primary and/or secondary distribution electrical electrical sub-stations”), wobei das wenigstens eine erste Feld und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene („busbar”) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_103

Die Einrichtung ist geeignet, anhand von Strommessinformationen und von Spannungsmessinformationen in den beiden ersten Feldern und – wie für den Fachmann selbstverständlich – zweiten bzw. einer Mehrzahl von weiteren Feldern elektrische Fehler (Absatz 0005: „protection functions at a switchboard level, i.e. for under-voltage or over-voltage protection … all directional current protection“ und Absatz 0009: „voltage-based protection functions.“) und den Lastfluss zu ermitteln. Die Eignung der Lastflusserfassung ergibt sich für den Fachmann aus der Messung der elektrischen Ströme und Spannungen in den Feldern. Ihm ist bekannt, dass sich alle anderen elektrischen Größen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, aus diesen Basisgrößen bestimmen lassen, vgl. hierzu Abschnitt 2.1 bzw. Streitpatenschrift Absatz 0001.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_104

M1.2 - einer Strommessanordnung zur Messung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld, die einen Strommesswandler beinhaltet,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_105

Strommessanordnungen werden in der Figur 2 – wie fachüblich und in für den Fachmann offensichtlicher Weise – durch die die vertikal verlaufenden Leiter („Outgoing” und „Incoming“) umschließenden Kreise auf der Lastseite der Leistungsschalter symbolisiert, von denen je eine Verbindung zur ersten bzw. zweiten elektronische Vorrichtung (ED; „electronic device“) führt. Somit wird die Messung eines elektrischen Stroms jeweils in einem ersten Feld durchgeführt. Dass es sich bei den Messgeräten um Strommesswandler handelt, liest der Fachmann dabei mit, vgl. hierzu Abschnitt 2.2.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_106

M1.3 - einer Spannungsmessanordnung zur Messung einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld, die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (2 und 3) beinhaltet, und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_107

Wie in Figur 2 ersichtlich, stehen auf der Lastseite jedes Leistungsschalters Spannungsmessanordnungen 2 und 3 in Form von kapazitiven Sensoren zur Messung elektrischer Spannungen in jeweils einem ersten Feld mit geringer Genauigkeit zur Verfügung, Absatz 0014: „Low cost, low accuracy, i.e. 3% or worse, capacitive sensors are also present and are designated with reference numeral 2 and 3. As the voltage measure is available on each circuit breaker load side through such low cost, low accuracy capacitive sensors , it is possible to directly wire the information to each electronic device.“

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_108

M1.4 - einer Auswertevorrichtung (ED P & C) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen Lastflusses anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und Spannungsmessinformationen der Spannungsmessanordnung,

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_109

Die gemessenen Strom- und Spannungsinformationen werden der aus den Komponenten bestehenden, räumlich verteilten und über einen Kommunikationsbus „bus“ verbundenen Auswertevorrichtung (die in Figur 2 durch die drei Rechtecke mit der Beschriftung „ED P & C“ repräsentiert wird) zugeleitet, welche elektrische Fehler und feldbezogene Lastflüsse ermitteln kann, vgl. Absatz 0013: „ln figure 2 the Intelligent Process Unit is identified as an electronic device ED “ und Absatz 0003: „a suitable electronic device to implement the necessary protection, control and metering functions .“ und Absatz 0009: „voltage-based protection functions.“. Zur Eignung der Lastflusserfassung wird auch auf die Darlegung zu Merkmal M1.1 verwiesen.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_111

M1.5 - die Spannungsmessanordnung einen Messwandler mit einer Referenz-Spannungsmessvorrichtung 1 aufweist, die auf eine höhere Messgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung 2, 3 und

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_112

M1.6 deren Messstelle sich

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_113

M1.6b an der Sammelschiene („busbar”) befindet,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_114

Wie Figur 2 zeigt, ist als Teil der Spannungsmessanordnung ein hoch genauer Spannungswandler 1 ‒ entsprechend der zweiten Alternative der Merkmalsgruppe M1.6 ‒ an der Sammelschiene angeordnet (Absatz 0010, zweite Spalte: „a high accuracy and stability voltage transformer on the busbar “, Absatz 0013: „the voltage transformer, designated with reference numeral 1, on the busbar“ und Anspruch 1: „einen ersten Spannungssensor (1) auf Sammelschienen -Niveau“).

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_115

M1.7 - die Auswertevorrichtung

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_116

M1.7a an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des Strommesswandlers, ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung und ein Ausgangsmesssignal der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers empfängt

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_117

Wie in der Figur 2 zu erkennen ist, werden den Eingängen der beiden unteren, in den Feldern angeordneten Komponenten „ED P & C“ der räumlich verteilten Auswertevorrichtung jeweils ein Ausgangsmesssignal des Strommesswandlers (ohne Bezugszeichen), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 2, 3 und dem Eingang der oberen Komponente „ED P & C“ ein Ausgangsmesssignal der Referenz-Spannungsmessvorrichtung 1 des Messwandlers zugeführt.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_118

M1.7b und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder Lastflussermittlung für das wenigstens eine erste Feld eine von der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewonnene Referenz-Spannung

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_119

M1.7b2 zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung des wenigstens einen ersten Feldes gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_120

Diese die Kalibrierung einer kapazitiven Spannungsmessvorrichtung betreffende Anweisung gemäß der zweiten alternativen „Kalibrations“-Ausgestaltung der Auswertevorrichtung des Streitpatents ist die zentrale Thematik der technischen Lehre nach Druckschrift D4 (Bezeichnung: „ON-LINE CALIBRATION OF LOW ACCURACY VOLTAGE SENSOR“ bzw. „ON-LINE-EICHUNG EINES SPANNUNGS-SENSORS MIT NIEDRIGER GENAUIGKEIT“) und kann dieser Druckschrift in zahlreichen Textstellen entnommen werden, vgl. beispielsweise Absatz 0001: „The present invention relates to a method for on-line calibration of low accuracy voltage sensors“, Absatz 0010: „The method for on-line calibration according to the present invention is based on the availability of a high accuracy and stability voltage transformer on the busbar. … so as to calibrate the local low accuracy capacitive voltage sensor .“, Absatz 0011: „lt will enable to reduce the cost of capacitive sensors by choosing a low voltage side capacitor for the divider with low cost and accuracy, as accuracy is provided by the calibration procedure .“, Absatz 0015: „ln order to achieve a higher accuracy , the calibration of the sensor output is performed on-line“ und Anspruch 1: „Verfahren zum Kalibrieren von Spannungssensoren (2, 3) …, wobei die Schaltanlage … einen ersten Spannungssensor (1) auf Sammelschienen-Niveau, einen zweiten Spannungssensor (2, 3) … aufweist … i. Durchführen einer Messung anhand des ersten Spannungssensors (1); ii. Übertragen von aus der Messung abgeleiteten Informationen an die elektronische Vorrichtung (ED) über den Kommunikationsbus; iii. Verwenden der Informationen, um den zweiten Spannungssensor (2, 3) zu kalibrieren .“.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_121

Die Druckschrift D4 offenbart jedoch nicht explizit das Merkmal M1.8, wonach die Referenz-Spannung zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld mit der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung galvanisch in Verbindung steht.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_122

Der Gegenstand des Anspruchs 1 kann daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 zwar als neu gelten, beruht aber aus den folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_123

Ausgehend von Verfahren zur Kalibrierung von Spannungssensoren in primären und/oder sekundären elektrischen Verteilnetzebenen liegt der Druckschrift D4 die Aufgabe zu Grunde, eine Systemarchitektur bereitzustellen, die eine zuverlässige und genaue Spannungsmessung ermöglicht (Absätze 0001 und 0007). Als Lösung schlägt die Druckschrift D4 vor, kostengünstige lokale kapazitive Spannungssensoren mit geringer Genauigkeit mittels eines hochgenauen und stabilen Spannungswandlers an der Sammelschiene in bestimmten zeitlichen Intervallen zu kalibrieren (Absätze 0001 und 0010).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_124

Dabei hat der Fachmann zum einen Veranlassung, die Zeitpunkte der Kalibration und deren Intervalle in Abhängigkeit von der Güte und der zeitlichen Stabilität der verwendeten kapazitiven Spannungssensoren sowie den Betriebsparametern der Anlage, wie beispielsweise thermischen Effekten, geeignet zu wählen, um die erforderliche Messgenauigkeit im Dauerbetrieb zu gewährleisten.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_125

Zum anderen ist eine galvanische Verbindung der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung mit dem den kostengünstigen lokalen kapazitiven Spannungssensor aufweisenden ersten Feld zu den jeweiligen Zeitpunkten der Messung der Referenzspannung zwar in der Druckschrift D4 nicht explizit genannt, jedoch ist es dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns zuzuordnen, eine derartige leitende elektrische Verbindung zu schaffen, da nur dann sichergestellt werden kann, dass die im ersten Feld anliegende Spannung exakt bestimmt wird. Da dem Fachmann ohne Weiteres klar ist, dass die bestmögliche, d. h. den Spannungsunterschied zwischen zwei verschiedenen Feldern und damit den Messfehler minimierende Verbindung im Gegensatz zu einer beispielsweise kapazitiven bzw. induktiven Kopplung eine elektrisch leitende bzw. galvanische Verbindung ist, wird er selbstverständlich auch diese wählen. Dies ist für den Fachmann insbesondere auch deswegen selbstverständlich, weil die – im Vergleich zu den lokalen kapazitiven Spannungsmessern – hochgenaue Referenz-Spannungsmessvorrichtung gerade verwendet wird, um für die Kalibrierung möglichst genaue Messwerte zu erhalten, was nur bei einer galvanischen Verbindung und nicht bei einer anders gearteten, möglicherweise spannungsverfälschenden Kopplung möglich ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_126

Der Fachmann wird die galvanische Verbindung des ersten Feldes mit der Referenz-Spannungsmessvorrichtung daher derart vornehmen, dass sie zumindest zu Zeitpunkten gegeben ist, bei dem die für die Kalibrierung nötige präzise Übereinstimmung der Spannungen im erstem Feld und an der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung gewährleistet sein muss. Dies ist bei einer Einrichtung, die ein als „ON-LINE CALIBRATION“ bezeichnetes Verfahren durchführt, gegeben.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_127

Der Einwand der Patentinhaberin, dass zwar im Absatz 0001 von Druckschrift D4 angegeben sei, dass sich das Verfahren zur Kalibrierung von Spannungssensoren für Spannungsmessungen in Stationen der primären und/oder der sekundären Verteilnetzebene eignet, dies jedoch lediglich eine Offenbarung für das vorgeschlagene Verfahren und keine Offenbarung einer Schaltanlage der sekundären Verteilnetzebene als solche wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch wenn die in Figur 2 der Druckschrift D4 zur Erläuterung des dortigen Verfahrens gezeigte Einrichtung ein Umspannwerk der primären Verteilnetzebene zeigt, ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne Weiteres klar, dass und wie das Verfahren auf eine Verteilnetzstation der sekundären Verteilnetzebene zu übertragen ist. Die Anpassung und gegebenenfalls Ergänzung der dabei benötigten Komponenten gehört zu den Maßnahmen, die der Fachmann bei der Konzeption derartiger elektrischer Anlagen regelmäßig ergreift und unabhängig von der hier relevanten technischen Lehre ist, welche die Kalibrierung der Spannungssensoren betrifft.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_128

Ebenso ist – entgegen der Ansicht der Patentinhaberin – eine räumlich verteilte, aus mehreren Komponenten bestehende Auswertevorrichtung wie bei der Einrichtung der Druckschrift D4 nicht nur vom Wortlaut des Anspruchs 1 umfasst, sondern auch im Ausführungsbeispiel des Streitpatents verwirklicht, bei dem die Auswertevorrichtung 15 aus einem Auswerteteil 15a und einem Referenzsignal-Eingangsteil 15b besteht, vgl. die Figur i. V. m. Absatz 0021. Dabei erfüllen sowohl bei der Auswertevorrichtung nach dem Streitpatent als auch nach der Druckschrift D4 deren einzelne Komponenten jeweils verschiedene Funktionen. So werden der oberen ED-Komponente in der Figur der D4 – analog zur Komponente 15b des Streitpatents – die Ausgangsmesssignale der Referenz-Spannungsmessvorrichtung des Messwandlers zugeführt und den beiden unteren ED-Komponenten in der Figur der D4 – analog zur Komponente 15a des Streitpatents – jeweils die Ausgangsmesssignale des Strommesswandlers und der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung zugeleitet.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_129

4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_130

Denn dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch eine Konkretisierung der Zweckangabe der erfindungsgemäßen Vorrichtung in Merkmal M1.1, das in dieser Fassung wie folgt lautet (Hinzufügung unterstrichen):

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_131

M1.1´ Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation in Form einer Ortsnetztrafostation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_132

Diese Ergänzung kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zwar ist in der Druckschrift D4 nicht expressis verbis die Verwendung in einer Ortsnetztrafostation (auch bezeichnet als Transformatorenstation, Umspannstation oder kurz Trafostation) angegeben, dem Fachmann ist jedoch bekannt, dass es sich dabei um eine typische Verteilnetzstation der sekundären Verteilnetzebene handelt, die von einem Umspannwerk als primärer Verteilnetzebene gespeist wird. Die Eignung der in der Druckschrift D4 beschriebenen technischen Lehre für derartige Einrichtungen der sekundäre Verteilnetzebene ist in der Druckschrift D4 in Absatz 0001 explizit genannt: „The method of the present invention is particularly useful for calibration of voltage sensors and consequently for voltage measurements in primary and/or secondary distribution electrical sub-stations .“.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_133

5. Demgegenüber kann die Patentinhaberin ihr Patent in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 erfolgreich verteidigen, da diese Fassung zulässig ist und ihr keine Widerrufsgründe entgegenstehen.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_134

5.1 Der Hilfsantrag 2 ist auf die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit einem Anspruch 1 gerichtet, der anders als der Anspruch 1 in der vom DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wieder eine Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung umfasst, wie sie der erteilte Anspruch 1 zum Gegenstand hat. Gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ist lediglich die in der Merkmalsgruppe M1.6 enthaltene zweite Alternative M1.6b gestrichen, wonach sich die Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung an der Sammelschiene befinden kann. Von der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung unterscheidet sich Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch folgende Änderungen der Merkmale M1.1 und M1.6b (mit unterstrichenen Hinzufügungen und durchgestrichenen Auslassungen):

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_135

M1.1´ Einrichtung zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung für wenigstens ein erstes, Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, koppelbares Feld (2, 3) einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, mit

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_136

M1.6 deren Messstelle sich

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_137

M1.6a in einem anderen, zweiten Feld (4)

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_138

M1.6b oder an der Sammelschiene (1)

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_140

sowie durch Streichung des Merkmals M1.7a.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_141

5.2 Soweit die Fassung des Hilfsantrags 2 damit über die beschränkt aufrechterhaltene Fassung hinausgeht, handelt es sich bei der Stellung dieses Hilfsantrags um eine Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin, die nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Die Anschlussbeschwerde kann dabei auch zulässigerweise wie vorliegend davon abhängig gemacht werden, dass dem vorrangigen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht stattgegeben wird (BGH NJW 1984, 1240, 1241). Da die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht davon abhängig ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer vom angefochtenen Beschluss des DPMA beschwert ist, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Eventualanschlussbeschwerde auch nicht entgegen, dass die Patentinhaberin mit diesem Hilfsantrag ihr Patent in einer Fassung verteidigt, die über die vom DPMA beschränkt aufrechterhaltene Fassung hinausgeht und auf der erteilten Fassung, in der sie ihr Patent im Verfahren vor dem DPMA nicht mehr verteidigt hatte, beruht, dieser gegenüber aber in anderer Weise als im Verfahren vor dem DPMA beschränkt ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 73 Rn. 146).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_142

5.3 Da die beschränkt aufrechterhaltene Fassung, mit welcher die Patentinhaberin ihr Patent im Verfahren vor dem DPMA allein noch verteidigt hatte, erst mit der Rechtskraft der Entscheidung des angefochtenen Beschlusses des DPMA materiell wirksam würde, steht der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht § 22 Abs. 1 zweite Alt. PatG entgegen, weil das darin enthaltene Verbot einer Erweiterung des Schutzbereich des Patents nur in Bezug auf die zuletzt materiell wirksame Fassung gilt; dies ist vorliegend aber infolge der Anfechtung des Beschlusses des DPMA nicht die von diesem beschränkt aufrechterhaltene, sondern die erteilte Fassung. Gegenüber dieser liegt aber keine Schutzbereichserweiterung vor, da die Fassung des Hilfsantrags 2 an die erteilte Fassung anknüpft und gegenüber dieser dadurch beschränkt ist, als die Alternative nach Merkmal M1.6b der erteilten Fassung gestrichen ist, so dass der Schutzumfang nach Hilfsantrag 2 gegenüber den mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchten Gegenständen kleiner ist.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_143

5 . 4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_144

Die Merkmale des Patentgegenstandes gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_145

M 1.1´ Anspruch 1;

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_146

M 1.2 , M 1.3 Anspruch 1 und Beschreibung Seite 7, 2. Absatz;

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_147

M 1.4 Anspruch 1;

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_148

M 1.5 , M1.6, M1.6a Anspruch 1 und Beschreibung Seite 7, 2. Absatz;

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_149

M 1.7 , M1.7b bis M 1.8 Anspruch 1.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_150

Der Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 2 ist in den Angaben der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 7, zweiter Absatz offenbart und die weiteren abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 5.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_151

5.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gilt als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_152

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D9 alle Merkmale M1.1‘ bis M1.8 dieses Gegenstandes offenbart.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_153

Zwar zeigt die für den Gegenstand des Anspruchs 1 als nächstliegender Stand der Technik anzusehende Druckschrift D4 – wie bereits dargelegt – die Merkmale M1.2 bis M1.5, M1.7, M1.7b und M1.7b2 des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Zudem wird dem zuständigen Fachmann die Anweisung im Merkmal M1.8 ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 nahegelegt. Ebenso ist das gegenüber dem Merkmal M1.1 des Gegenstandes nach Hauptantrag geänderte Merkmal M1.1´ aus der Druckschrift D4 bekannt. Denn die dort beschriebene Einrichtung ist geeignet für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene koppelbares Feld einer Nieder- oder Hochspannungsanlage (Figur 2 und Absatz 0001: „for voltage measurements in primary and/or secondary distribution electrical sub-stations.“) zur Fehler- und/oder Lastflusserfassung (vgl. hierzu die Ausführungen zum Merkmal M1.1 in Abschnitt 3).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_154

Das Merkmal M1.6a des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist aber aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Im Gegensatz zu der in der Merkmalsgruppe M1.6 nach Hauptantrag enthaltenen Alternative gemäß Merkmal M1.6b fordert Merkmal M1.6a, dass sich die Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung in einem anderen, zweiten Feld befindet und nicht alternativ auch an der Sammelschiene angeordnet sein kann. Somit gilt die Einrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der Druckschrift D4 als neu.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_155

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn wie in der Figur 2 der Druckschrift D4 dargestellt ist und Absatz 0010 „a high accuracy and stability voltage transformer on the busbar.“, Absatz 0011: „By calibrating the sensor voltage output with the busbar voltage high accuracy measurement,“, Absatz 0013: „Referring to fig. 2, the voltage transformer, designated with reference numeral 1, on the busbar“ sowie Anspruch 1: „a first voltage sensor (1) at busbar level,“ bzw. „einen ersten Spannungssensor (1) auf Sammelschienen-Niveau,“ zu entnehmen ist, wird dort ausschließlich die Lehre vermittelt, dass die Referenz-Spannungsmessvorrichtung an der Sammelschiene angeordnet ist. Die Möglichkeit der Anordnung in einem anderen, zweiten Feld wird in der Druckschrift D4 demgegenüber weder gelehrt, noch kann der Fachmann dieser einen Hinweis darauf entnehmen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_156

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Vortrag der Einsprechenden, wonach der Fachmann ausgehend von der Einrichtung der Druckschrift D4 aufgrund fachmännischer Überlegungen und unter Einsatz seines präsenten Fachwissens – so wie es Lehrbuch D8 dokumentiert, in dem allgemein Planung, Aufbau und Betrieb von Schaltanlagen beschrieben werden und insbesondere auf Seite 273 in Bild 4.3.4 b) an Position 7 ein Messfeld gezeigt wird – die Anordnung der Messstelle der Referenz-Spannungsmessvorrichtung in einem separaten Messfeld in Betracht gezogen hätte. Denn vor allem ist die Einrichtung eines zusätzlichen Messfeldes mit den Nachteilen von erhöhtem Platzbedarf und zusätzlichen Kosten verbunden, die in Kauf zu nehmen der Fachmann ausgehend von der abgeschlossenen technischen Lehre der Druckschrift D4 keine Veranlassung hat. Dies gilt umsomehr, als ein Feld sowohl nach Druckschrift D8 als auch im Sinne des Merkmals M1.6a des Streitpatents darüber hinaus noch einen weiteren Schalter erfordert (Streitpatentschrift, Absatz 0001: „Als Feld ist hierbei wie üblich ein Anschluss, typischerweise ein dreiphasiger Kabelanschluss, an die Sammelschiene zu verstehen, wobei die Ankopplung an die Sammelschiene z. B. über einen dreiphasigen Schalter erfolgt.“). Warum der Fachmann trotzdem eine Veranlassung haben sollte, die Einrichtung nach Druckschrift D4 in Richtung auf die Lehre des Streitpatents nach Hilfsantrag 2 abzuwandeln, ist nicht zu erkennen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_157

Auch unter Einbeziehung der übrigen im Verfahren genannten weiter abliegenden Druckschriften kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Die Einsprechende hat hierzu auch nicht weiter vorgetragen, aus welchen Gründen der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit aufgrund des übrigen Standes der Technik zum Gegenstand der Einrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 hätte gelangen können.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-05-19/19-w-pat-11-20#rd_158

5.6 Da die untergeordneten Ansprüche 2 bis 5 sowie die übrigen Unterlagen in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent aufgrund der Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin im Umfang der Fassung nach Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten wird.