Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 30.03.2017 – 25 W (pat) 27/17

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 802 273

(hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Löschungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_1

Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „Merci“ ist am 29. März 1965 unter dem Aktenzeichen 802 273 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren der Klasse 30:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_2

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_3

Am 29. Januar 2015 hat der Löschungsantragsteller gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“ sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „Merci“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „Merci“ vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café Merci“ in Bad Soden, und habe zu deren Lasten Rufmord begangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_4

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG betroffen seien, könne der Löschungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der Löschungsantragsteller auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entsprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „Classe E“ als angebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „Merci“ sei durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_6

Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der Löschungsantragsteller alle Mitglieder des 25. Markenbeschwerdesenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_7

Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_8

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- uns Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Marke 802 273 zu löschen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_9

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des Löschungsantragstellers, den Beschluss des 25. Markenbeschwerdesenats vom 20. März 2017, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_11

Die Richter des 25. Markenbeschwerdesenats konnten trotz des Ablehnungsantrags des Löschungsantragstellers vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Regelung gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017, der am 23. März 2017 in Postauslauf gegangen ist und inzwischen zugestellt worden ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_12

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das DPMA im Beschluss vom 19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus formalen Gründen kein Löschungsgrund.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_13

Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber hinaus hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsantragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgelaufen gewesen wäre.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_14

Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 MarkenG ausgeschlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1. Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 gestellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem Warenzeichengesetz bestand als auch nach dem Markengesetz besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Da nach dem Warenzeichengesetz kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG grundsätzlich nicht möglich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-03-30/25-w-pat-27-17#rd_15

Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit. Die Beschwerde gegen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für den Löschungsantragsteller ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg.