Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 28.06.2016 – 23 W (pat) 11/15

23. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Strombegrenzungsschaltung Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in seiner durch Art. 1 Nr. 17 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes“ (PatNovG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I Nr. 63 vom 24. Oktober 2013, S. 3830) geänderten Fassung sind die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes verpflichtet, in Patentprüfungsverfahren nach einer ersten Anhörung weitere Anhörungen durchzuführen, wenn der Patentanmelder dies beantragt. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ist hierfür lediglich ein entsprechender Antrag des Anmelders, nicht aber die Frage der Sachdienlichkeit entscheidend.

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 060 031.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2015 wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Halbleitervorrichtung“, dem Anmeldetag 13 Dezember 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2007-137127 vom 23. Mai 2007 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 7;

- Beschreibungsseiten 1 bis 19, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016;

- 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 25, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 060 031.5 und der Bezeichnung „Halbleitervorrichtung“ wurde am 13. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2007-137127 vom 23. Mai 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_2

Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_3

D1 US 2007 / 0 052 481 A1

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_4

D2 DE 1 764 713 A

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_5

D3 US 2006 / 0 108 660 A1 und

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D4 US 6 137 366 A

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_7

zitiert und im Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2009 sowie im Ladungszusatz vom 16. Dezember 2013 ihre Bedenken bezüglich der Einheitlichkeit der Anmeldung sowie hinsichtlich der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche und der Patentfähigkeit der darin beanspruchten Halbleiterbauelemente geäußert. In der daraufhin am 27. Februar 2014 durchgeführten Anhörung hat die Prüfungsstelle den Gegenstand des von der Anmelderin vorgelegten Hauptantrags als unzulässig beurteilt und zum Gegenstand des 1. Hilfsantrags wegen aus der Beschreibung neu aufgenommener Merkmale eine Nachrecherche angekündigt. Der Gegenstand des zweiten Hilfsantrags wurde demgegenüber als voraussichtlich patentfähig angesehen. Als Ergebnis der Nachrecherche hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 22. April 2014 die Druckschrift D4 in das Verfahren eingeführt und aufgrund dieses neu zu berücksichtigenden Stands der Technik auch die Patentfähigkeit der Gegenstände der beiden Hilfsanträge verneint. Dem hat die Anmelderin mit Eingabe vom 25. August 2014 unter Stellung eines Antrags auf Durchführung einer weiteren Anhörung widersprochen und darin die Patenterteilung in der Fassung des zweiten Hilfsantrags aus der Anhörung weiterverfolgt, da dessen Merkmale nach ihrer Auffassung aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt seien. Jedoch konnte sich die Prüfungsstelle dieser Argumentation nicht anschließen, so dass sie die Anmeldung durch Beschluss vom 20. April 2015 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschrift D4 zurückgewiesen hat. Die Durchführung einer weiteren Anhörung hat sie in diesem Zusammenhang als nicht sachdienlich erachtet.

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Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 23. April 2015 zugestellt, richtet sich die am 22. Mai 2015 beim DPMA eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdegründung vom 8. Februar 2016 und der weiteren Eingabe vom 15. Juni 2016.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_9

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz vorgelegt. Sie beantragt:

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1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2015 aufzuheben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_11

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Halbleitervorrichtung“, dem Anmeldetag 13. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2007-137127 vom 23. Mai 2007 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_12

- Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_13

- Beschreibungsseiten 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_14

- 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 25, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_15

Die Anmelderin regt an, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_16

Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz umfasst die vier selbständigen Patentansprüche 1, 4, 5 und 6 sowie die abhängigen Ansprüche 2, 3 und 7. Diese haben folgenden Wortlaut:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_17

„1. Halbleitervorrichtung, die umfasst:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_18

einen Verstärkungstransistor (11) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals und

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_19

eine Strombegrenzungsschaltung (12), die mit dem Eingangsanschluss des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist,

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wobei die Strombegrenzungsschaltung (12) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den Verstärkungstransistor (11) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_21

und die Strombegrenzungsschaltung (12) Folgendes aufweist:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_22

einen Schutztransistor (13) mit einer Sourcelektrode (21), einer Drainelektrode (22) und einer Gateelektrode (23),

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einen ersten Schutzwiderstand (14), der die Sourceelektrode (21) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, und

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einen zweiten Schutzwiderstand (15), der die Drainelektrode (22) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, wobei

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_25

die Widerstandswerte des ersten und zweiten Schutzwiderstands (14, 15) gleich sind,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_26

die Drainelektrode (22) des Schutztransistors (13) mit dem Eingangsanschluss (19) des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist, und

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das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode (21) des Schutztransistors (13) zugeführt wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_28

2. Halbleitervorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Strombegrenzungsschaltung (12) ein Begrenzerverstärker zum Begrenzen der Ausgangsleistung ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_29

3. Halbleitervorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Strombegrenzungsschaltung (12) den Strom auf höchstens 1/5 des maximalen Stroms des Verstärkungstransistors (11) begrenzt.

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4. Halbleitervorrichtung, die umfasst:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_31

einen Verstärkungstransistor (11) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals und

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eine Strombegrenzungsschaltung (12), die mit dem Ausgangsanschluss des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist,

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wobei die Strombegrenzungsschaltung (12) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung, als die maximale für den Verstärkungstransistor (11) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung von der Ausgangsseite zurückkommen,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_34

und die Strombegrenzungsschaltung (12) Folgendes aufweist:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_35

einen Schutztransistor (13) mit einer Sourcelektrode (21), einer Drainelektrode (22) und einer Gateelektrode (23),

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_36

einen ersten Schutzwiderstand (14), der die Sourceelektrode (21) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) verbindet, und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_37

einen zweiten Schutzwiderstand (15), der die Drainelektrode (22) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) verbindet,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_39

die Widerstandswerte des ersten und zweiten Schutzwiderstands (14, 15) gleich sind,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_40

die Drainelektrode (22) des Schutztransistors (13) mit dem Ausgangsanschluss (18) des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist, und

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_41

das von der Ausgangsseite zurückkommende Hochfrequenzsignal der Strombegrenzungsschaltung (12) zugeführt wird.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_42

5. Halbleitervorrichtung, die umfasst:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_43

mehrere Verstärkungstransistoren (11a-11c) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals, die parallelgeschaltet sind, und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_44

mehrere Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c), die jeweils mit dem Eingangsanschluss jedes Verstärkungstransistors (11) verbunden sind;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_45

wobei jede der Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den entsprechenden Verstärkungstransistor (11) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_46

und jede der Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c) Folgendes aufweist:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_47

einen Schutztransistor (13) mit einer Sourcelektrode (21), einer Drainelektrode (22) und einer Gateelektrode (23),

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_48

einen ersten Schutzwiderstand (14), der die Sourceelektrode (21) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, und

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_49

einen zweiten Schutzwiderstand (15), der die Drainelektrode (22) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, wobei

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_50

die Widerstandswerte des ersten und zweiten Schutzwiderstands (14, 15) gleich sind,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_51

die Drainelektrode (22) des Schutztransistors (13) mit dem Eingangsanschluss (19) des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist, und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_52

das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode (21) des Schutztransistors (13) zugeführt wird.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_53

6. Halbleitervorrichtung, die umfasst:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_54

einen Verstärkungstransistor (11) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals, und

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_55

mehrere Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c), die jeweils mit dem Eingangsanschluss des Verstärkungstransistors (11) in Reihe geschaltet sind;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_56

wobei die mehreren Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzen, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den Verstärkungstransistor (11) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_57

und jede der Strombegrenzungsschaltungen (12a-12c) Folgendes aufweist:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_58

einen Schutztransistor (13) mit einer Sourcelektrode (21), einer Drainelektrode (22) und einer Gateelektrode (23),

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_59

einen ersten Schutzwiderstand (14), der die Sourceelektrode (21) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_60

einen zweiten Schutzwiderstand (15), der die Drainelektrode (22) und die Gateelektrode (23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, wobei

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_61

die Widerstandswerte des ersten und zweiten Schutzwiderstands (14, 15) gleich sind,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_62

die Drainelektrode (22) des Schutztransistors (13) mit dem Eingangsanschluss (19) des Verstärkungstransistors (11) verbunden ist, und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_63

das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode (21) des Schutztransistors (13) der ersten Strombegrenzungsschaltung zugeführt wird.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_64

7. Halbleitervorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Halbleiterschicht eine GaN-Schicht ist.“

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_65

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_66

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 eingereichten Anspruchssatzes auch begründet, denn die Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig und geben eine einheitliche und gewerblich anwendbare Lehre. Die Gegenstände gemäß den selbständigen Ansprüchen 1 und 4 bis 6 sind zudem patentfähig und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_67

1. Die Anmeldung betrifft eine Halbleitervorrichtung umfassend einen Verstärkungstransistor zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals und eine Strombegrenzungsschaltung, die einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals begrenzt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_68

Bei Verstärkern, die Hochfrequenzsignale an Antennen ausgeben, besteht die Gefahr, dass die Verstärkungstransistoren zerstört werden, wenn sich die Antennen in der Nähe einer Metalloberfläche befinden und das ausgegebene Hochfrequenzsignal in die Antennen und den Verstärker rückgekoppelt wird. Zur Vermeidung derartiger Schäden ist in der Druckschrift JP 4-31782 A eine Verstärkerschaltung beschrieben, bei der ein sog. Zirkulator, der vormagnetisiertes Ferritmaterial enthält und den Fluss des Hochfrequenzsignals nur in eine Richtung erlaubt, mit der Ausgangsseite des Verstärkungstransistors verbunden. Ein solcher Zirkulator ist aber insofern nachteilig, als er relativ groß und schwer und wegen des verwendeten magnetischen Materials auch teuer ist, was sich insbesondere dann negativ bemerkbar macht, wenn höhere elektrische Leistungen abgesichert werden müssen, da sich dies unmittelbar auf die Zirkulatorgröße auswirkt, vgl. geltende Beschreibungsseiten 1 bis 3, erster Absatz.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_69

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine kleine und leichte Halbleitervorrichtung zu schaffen, die mit niedrigen Kosten hergestellt werden kann und die selbst dann hochbeständig gegen Zerstörung ist, wenn übermäßig hohe elektrische Leistung zugeführt wird, vgl. geltende Beschreibungsseite 4, zweiter Absatz.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_70

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Halbleitervorrichtungen der selbständigen Ansprüche 1, 4, 5 und 6.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_71

Die Halbleitervorrichtungen der selbständigen Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Strombegrenzungsschaltung aufweisen, die mit dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss des zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals geeigneten Verstärkungstransistors verbunden ist und die einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den Verstärkungstransistor zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden bzw. von der Ausgangsseite zurückkommen. Dabei ist wesentlich, dass die Strombegrenzungsschaltung einen Aufbau entsprechend Fig. 1 bzw. 2 der Anmeldung hat, d. h. sie weist einen Schutztransistor (13), einen ersten Schutzwiderstand (14), der die Source- und Gateelektrode (21, 23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, und einen zweiten Schutzwiderstand (15), der die Drain- und Gateelektrode (22, 23) des Schutztransistors (13) direkt verbindet, auf, wobei die Widerstandswerte des ersten und zweiten Schutzwiderstands (14, 15) gleich sind. Die Drainelektrode (22) des Schutztransistors (13) ist zudem mit dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss (18, 19) des Verstärkungstransistors (11) verbunden, und das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode (21) des Schutztransistors (13) bzw. das von der Ausgangsseite zurückkommende Hochfrequenzsignal wird der Strombegrenzungsschaltung (12) zugeführt. Dabei bezieht sich Anspruch 1 auf die Ausbildung gemäß Fig. 1, wonach die Strombegrenzungsschaltung (12) zwischen Eingangsseite und Verstärkungstransistor (11) vorgesehen ist, während Anspruch 4 die in Fig. 16 gezeigte Anordnung mit der Strombegrenzungsschaltung (12) zwischen Ausgangsseite und Verstärkungstransistor (11) betrifft. Die Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 5 und 6 haben die parallele bzw. serielle Anordnung der Strombegrenzungsschaltungen (12) gemäß den Figuren 20 und 21 zum Gegenstand.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_72

2. Mit dem die selbständigen Ansprüche 1 und 4 bis 6 umfassenden Anspruchssatz, der einen Schutztransistor mit Gateelektrode voraussetzt, verfolgt die Anmelderin nicht mehr den Lösungsansatz nach den Figuren 10 bis 15, der auf einer Halbleiterstruktur ohne Gate aufbaut, sondern lediglich den Lösungsansatz mit einer speziellen Strombegrenzungsschaltung entsprechend Fig. 1 und 2, die durch einen Schutztransistor mit Source-, Drain- und Gateelektrode sowie zwei Schutzwiderständen gebildet ist. Mehrere Strombegrenzungsschaltungen können parallel oder in Reihe geschaltet sein und sie schützt bzw. beschützen die Halbleitervorrichtung vor Hochfrequenzsignalen, die über den Ein- bzw. Ausgang eingehen können. Somit enthält die Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, nämlich die Einbindung der in Fig. 1 gezeigten Strombegrenzungsschaltung in den Signalweg des Hochfrequenz-Verstärkungstransistors, so dass die Anmeldung eine einheitliche Lehre vermittelt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_73

3. Die Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_74

Die selbständigen Ansprüche 1, 4, 5 und 6 des Hauptantrags umfassen jeweils die Merkmale der korrespondierenden ursprünglichen Ansprüche 1, 4, 8 und 9 und sind zusätzlich durch Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 10 sowie dadurch präzisiert, dass

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_75

i. der Verstärkungstransistor zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals geeignet ist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_76

ii. der von der Strombegrenzungsschaltung zu begrenzende Strom ein Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals ist,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_77

iii. die Strombegrenzungsschaltung selbst dann nur die zulässige elektrische Leistung durchlässt, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden bzw. von der Ausgangsseite zurückkommen,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_78

iv. die beiden Schutzwiderstände gleiche Widerstandswerte haben,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_79

v. die Drainelektrode des Schutztransistors mit dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss des Verstärkungstransistors verbunden ist, und

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_80

vi. das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode des Schutztransistors der ersten Strombegrenzungsschaltung zugeführt wird (Ansprüche 1, 5 und 6), bzw. das von der Ausgangsseite zurückkommende Hochfrequenzsignal der Strombegrenzungsschaltung (12) zugeführt wird (Anspruch 4).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_81

Diese Zusatzmerkmale finden ihre Offenbarung in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 7, drittletzter Absatz, Seite 9, zweiter Absatz und Seite 14, vorletzter und letzter Absatz (Merkmale i. und iii.) sowie auf Seite 11, zweiter Absatz (Merkmal ii.), wobei die Verbindung zwischen der Strombegrenzungsschaltung und dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss des Verstärkungstransistors sowohl direkt, wie in den Fig. 1, 20 und 21 gezeigt, als auch indirekt bspw. über eine Anpassungsschaltung 27, wie in Fig. 16 gezeigt, erfolgen kann. Die Offenbarung der weiteren Zusatzmerkmale iv. bis vi. ist durch die urspr. Beschreibungsseite 11, erster Absatz und die Fig. 1, 16, 20 und 21 mit zugehöriger Beschreibung gegeben.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_82

Die abhängigen Ansprüche 2, 3 und 7 sind die angepassten ursprünglichen Ansprüche 2, 3 und 14, wobei sich im zweiten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 10 ein allgemeiner Verweis auf GaN als bevorzugtes Halbleitermaterial findet.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_83

4. Die gewerblich nutzbaren (§ 5 PatG) Halbleitervorrichtungen der selbständigen Ansprüche 1 und 4 bis 6 sind hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener und mit der Herstellung und Entwicklung von Halbleitervorrichtungen für Hochfrequenzanwendungen und deren Schutzschaltungen befasster Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, der über spezielle Kenntnisse in der Hochfrequenztechnik verfügt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_84

5. Gemäß der Lehre der selbständigen Ansprüche 1 und 4 bis 6 umfasst die Halbleitervorrichtung einen Verstärkungstransistor zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals und eine Strombegrenzungsschaltung mit einem Schutztransistor und zwei Schutzwiderständen entsprechend Fig. 1, die so in dem Signalweg der Halbleitervorrichtung angeordnet ist, dass einerseits die Strombegrenzungsschaltung mit dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss des Verstärkungstransistors verbunden ist und dass andererseits die Drainelektrode des Schutztransistors mit dem Eingangs- bzw. Ausgangsanschluss des Verstärkungstransistors verbunden ist, wobei das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode des Schutztransistors zugeführt wird bzw. das von der Ausgangsseite zurückkommende Hochfrequenzsignal der Strombegrenzungsschaltung zugeführt wird.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_85

Für eine derartige Halbleitervorrichtung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der Technik keine Anregung.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_86

In der den nächstkommenden St. d. T. bildenden Druckschrift D4, vgl. deren Sp. 3, Z. 66 bis Sp. 5, Z. 4 mit Fig. 3, ist eine Halbleitervorrichtung offenbart, die mit den Worten des Anspruchs 1 umfasst:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_87

einen Verstärkungstransistor (power npn transistor Q1 mit collector 22, base 24, emitter 26) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals (RFIN, RFOUT) und eine Strombegrenzungsschaltung (control circuitry 102), die mit dem Eingangsanschluss des Verstärkungstransistors (Basis 24 des Transistors Q1) verbunden ist, wobei die Strombegrenzungsschaltung (102) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals (RFIN, RFOUT) in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den Verstärkungstransistor (Q1) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden (vgl. Sp. 4, Zn. 44 bis 53: „When the base-emitter voltage V bQ1 reaches a certain voltage V bmax , defined by R 1 and R 2 , the transistor Q2 is turned on. When transistor Q2 turns on, a portion of the current I b is absorbed at the collector 32 of the transistor Q2. This limits the collector current I cQ1 from increasing beyond a certain maximum at V bmax . This prevents destructive secondary breakdown. Note also that reverse base current I b can cause the base-emitter voltage V bQ1 to increase. However, by absorbing base current, Q2 tends to limit V bQ1 to V bmax .“).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_88

Im Unterschied zur Lehre der selbständigen Ansprüche 1 und 4 bis 6 weist die Strombegrenzungsschaltung der D4 als Schutztransistor keinen Feldeffekttransistor sondern einen npn-Bipolar-Transistor (Q2) auf. Doch selbst für den Fall, dass der Fachmann diesen npn-Transistor durch einen Feldeffekttransistor ersetzt und dann die Basis als Gate, der Kollektor als Drain und der Emitter als Source zu betrachten ist, ergibt sich daraus für den Fachmann keine Anregung bezüglich einer Vorrichtung gemäß den selbständigen Ansprüchen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_89

Denn bei einem Austausch des npn-Bipolartransistors durch einen Feldeffekttransistor weist die Strombegrenzungsschaltung (102) der D4 in den Worten des Anspruchs 1 Folgendes auf:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_90

einen Schutztransistor (Q2) mit einer Sourcelektrode (36), einer Drainelektrode (32) und einer Gateelektrode (34), einen ersten Schutzwiderstand (R2), der die Sourceelektrode (36) und die Gateelektrode (34) des Schutztransistors (Q2) direkt verbindet, und einen zweiten Schutzwiderstand (R1), der die Drainelektrode (32) und die Gateelektrode (34) des Schutztransistors (Q2) verbindet, wobei die Drainelektrode (32) des Schutztransistors (Q2) mit dem Eingangsanschluss (24) des Verstärkungstransistors (Q1) verbunden ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_91

Im Gegensatz zur Lehre des Anspruchs 1, wonach das Hochfrequenzsignal der Sourceelektrode (21) des Schutztransistors (13) zugeführt wird, erfolgt jedoch bei der Schaltungsanordnung nach Fig. 3 der D4 eine Zuführung des Hochfrequenzsignals zur Kollektorelektrode (32) des Schutztransistors (Q1), d. h. zur Drainelektrode eines äquivalenten Feldeffekt-Schutztransistors, und die Emitterelektrode (36), d. h. die Sourceelektrode des äquivalenten Feldeffekt-Schutztransistors, liegt auf Erdpotential, so dass ihr auch nicht das Hochfrequenzsignal zugeführt wird.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_92

Ausgehend von der Druckschrift D4 gibt es für den Fachmann auch keinen Anlass, die Schutzschaltung entsprechend umzuwandeln, denn dazu müsste er die Einbindung der Schutzschaltung in die Halbleitervorrichtung komplett ändern. Zudem müsste er den Bipolartransistor nicht wie üblich durch einen Feldeffekttransistor vom Anreicherungs- sondern durch einen vom Verarmungstyp ersetzen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_93

Für die Halbleitervorrichtungen der selbständigen Ansprüche 4, 5 und 6, die sich auf die Verbindung der Strombegrenzungsschaltung mit dem Ausgangsanschluss bzw. auf die Parallel- oder Reihenschaltung der Strombegrenzungsschaltungen beziehen, gelten obige Ausführungen in gleicher Weise, d. h. auch sie sind gegenüber der Druckschrift D4 neu und beruhen ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_94

Die übrigen Druckschriften D1 bis D3 können dem Fachmann ebenfalls keinen Hinweis bezüglich einer Halbleitervorrichtung nach den selbständigen Ansprüchen 1 und 4 bis 6 geben.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_95

So beschreibt die Druckschrift D1 in Fig. 1 mit Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0014] zwar eine Halbleitervorrichtung umfassend:

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_96

einen Verstärkungstransistor (first stage Q3) zum Verstärken eines Hochfrequenzsignals (vgl. den Titel: „Method and Apparatus for Protecting RF Power Amplifiers“) und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_97

eine Strombegrenzungsschaltung (first biasing circuit 30 mit den Transistoren 20, 22 und 24), die mit dem Eingangsanschluss des Verstärkungstransistors (Q3) verbunden ist, wobei die Strombegrenzungsschaltung (30) einen Hochfrequenzstrom des Hochfrequenzsignals in der Weise begrenzt, dass selbst dann keine höhere elektrische Leistung als die maximale für den Verstärkungstransistor (Q3) zulässige elektrische Leistung durchgelassen wird, wenn Hochfrequenzsignale mit einer übermäßigen elektrischen Leistung als Eingangssignale eingegeben werden (vgl. die in Abs. [0004] der D1 wiedergegeben Aufgabe.).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_98

Der Aufbau der Strombegrenzungsschaltung (30) unterscheidet sich aber grundlegend von der nach den selbständigen Ansprüchen, weswegen die Druckschrift D1 auch in Kombination mit der Druckschrift D4 die entsprechende Halbleitervorrichtung dem Fachmann nicht nahelegen kann.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_99

Die weiteren Druckschriften D2 bzw. D3 beschreiben eine Schaltungsanordnung zur Begrenzung des Kollektor-Emitterstroms eines bzw. Halbleitervorrichtungen mit Strombegrenzungsschaltungen basierend auf GaN-Schichten. Keine dieser Druckschriften kann jedoch dem Fachmann einen Hinweis bezüglich der anspruchsgemäßen Strombegrenzungsschaltung und deren Einbindung in eine Halbleitervorrichtung entsprechend den selbständigen Ansprüchen geben.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_100

6. An die Patentansprüche 1 bzw. 4 bis 6 können sich die Unteransprüche 2 und 3 bzw. 7 anschließen, da sie die Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 bzw. 4 bis 6 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Halbleitervorrichtungen gemäß den Ansprüchen ausreichend erläutert.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_101

7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_102

8. Die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetzes wird nach § 80 Abs. 3 PatG zurückgezahlt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_103

a) Die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat im ersten Prüfungsbescheid am 15. Juni 2009 der Patentanmelderin erklärt, die Erteilung eines Patents sei nicht möglich. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. November 2009 für den Fall, dass die Prüfungsstelle die Zurückweisung der Anmeldung beabsichtigen sollte, die Durchführung einer Anhörung beantragt. Die Prüfungsstelle hat mit ihrem zweiten Prüfungsbescheid vom 16. Dezember 2013 die Anmelderin zu einer Anhörung geladen, die am 27. Februar 2014 durchgeführt wurde. Mit ihrem dritten Prüfungsbescheid vom 22. April 2014 hat die Prüfungsstelle als neuen Stand der Technik die Druckschrift D4 (US 6 137 366 A) in das Verfahren eingeführt und erklärt, im Blick auf die Druckschrift D4 könne die in der Anhörung am 27. Februar 2014 in Aussicht gestellte Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags nun nicht mehr in Aussicht gestellt werden. Die Anmelderin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2014 mit der Druckschrift D4 auseinandergesetzt und für den Fall, dass die Prüfungsstelle die Zurückweisung der Anmeldung erwägen sollte, um die Anberaumung einer (weiteren) Anhörung gebeten. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen und erklärt, die Durchführung einer weiteren Anhörung, wie sie in der Eingabe vom 25. August 2014 beantragt worden sei, sei vorliegend nicht sachdienlich, weil die Verfahrenslage sich nicht so wesentlich geändert habe, dass eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage nicht mehr gegeben sei. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 22. Mai 2015 Beschwerde eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung vom 11. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 hat die Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_104

b) Das Patentgericht kann nach § 80 Abs. 3 PatG anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Die Anordnung ist zu treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht, wenn es also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verhaltens der Beteiligten und der Sachbehandlung durch das Patentamt, unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Das setzt voraus, dass das Verfahren vor dem DPMA an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler litt oder die Sache anderweitig unsachgemäß zulasten eines Beteiligten behandelt wurde, und zum anderen, dass aus Sicht eines verständigen Beschwerdeführers gerade dieser Verfahrensfehler oder die unsachgemäße Behandlung Anlass für die Einlegung der Beschwerde war (Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 80 Rn. 22; Busse/Engels, Patentgesetz, 7. Auflage 2013, § 80 Rn. 90; Schulte/Püschel, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 80 Rn. 112 jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_105

c) Nach Art. 1 Nr. 17 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes“ (PatNovG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I Nr. 63 vom 24. Oktober 2013, S. 3830) ist § 46 Abs. 1 PatG wie folgt geändert worden:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_106

„a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter »wenn es sachdienlich ist« gestrichen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_107

b) In Satz 4 werden die Wörter »oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich« gestrichen.“

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_108

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 12. Juli 2012 (BT-Drucks. 17/10308, A. Allgemeiner Teil, S. 11) heißt es:

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_109

„Im Sinne einer verbesserten Mitwirkung der Anwender wird § 46 des Patentgesetzes (im Folgenden: PatG) dahingehend geändert, dass auf Antrag des Anmelders zwingend eine Anhörung im Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_111

Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen. Damit wird das Erteilungsverfahren für alle Beteiligten noch transparenter.“

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_112

In der Amtlichen Begründung (a. a. O., S. 13 li. Sp.) wird weiter erläutert:

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_113

„Durch die Einführung der obligatorischen Anhörung auf Antrag im Erteilungsverfahren (§ 46 PatG) sind Einsparungen in Höhe von 309 340 Euro zu erwarten. Am Ende der Anhörungen wird in der Regel das Erteilungsverfahren durch Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss beendet.“

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_114

Im Besonderen Teil der Amtlichen Begründung (a. a. O., B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nummer 16 (§ 46, Anhörung und Vernehmungen), S. 18) ist ausgeführt:

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_115

„Im Prüfungsverfahren wird die obligatorische Anhörung auf Antrag des Anmelders eingeführt. (…) Die Anhörung stellt eine sinnvolle und wichtige Möglichkeit dar, die Sach- und Rechtslage zu erörtern. (…) Gleichzeitig wird für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen, weil zukünftig Streitfragen über die Sachdienlichkeit von zurückweisenden Anträgen auf Anhörung entfallen. Inhaltlich wird § 46 Absatz 1 an die Vorschrift des § 59 Absatz 3 Satz 1 PatG für das Einspruchsverfahren angeglichen; dort besteht bereits ein zwingendes Anhörungsrecht auf Antrag. Gleiches gilt für das Verfahren vor dem EPA (Artikel 116 Absatz 3 EPÜ).“

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_116

Nach der Übergangsvorschrift des § 147 Abs. 5 PatG ist für Anträge auf Anhörung nach § 46 Abs. 1 PatG, die vor dem 1. April 2014 beim DPMA eingegangen sind, § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Amtliche Begründung (a. a. O., B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nummer 21 (§ 147, Übergangsregelungen), S. 19 re. Sp.) erklärt:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_117

„Die wichtige Möglichkeit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage soll nur für die Verfahren gelten, in denen der Anmelder ein wirkliches Bedürfnis hat. Ein solches Bedürfnis bringt er durch das Stellen eines Antrags auf Anhörung zum Ausdruck.“

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_118

d) Nach § 147 Abs. 5 PatG ist für den Antrag der Anmelderin auf Anberaumung einer (weiteren) Anhörung § 46 Abs. 1 PatG in seiner durch Art. 1 Nr. 17 PatNovG vom 19. Oktober 2013 geänderten Fassung anzuwenden, weil die Anmelderin diesen Antrag am 25. August 2014 und damit nicht vor dem 1. April 2014 gestellt hat.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_119

e) Der Senat ist der Auffassung, dass die Prüfungsstelle für Klasse H01L des DPMA einen Verfahrensfehler begangen hat, weil sie entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG n. F. trotz Antrags der Patentanmelderin vom 25. August 2014 keine weitere Anhörung im Prüfungsverfahren durchgeführt hat.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_120

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Frage der Sachdienlichkeit der Anhörung auch unter dem geltenden Recht eine Rolle spielen könne, wenn der Anmelder im Verlauf des Prüfungsverfahrens den Antrag auf mündliche Anhörung wiederholt, obwohl eine solche bereits vor der zuständigen Stelle des Patentamts stattgefunden habe. Die Entscheidung über einen solchen wiederholten Antrag solle „ersichtlich“ im pflichtgemäßen Ermessen der Prüfungsstelle stehen. Der gesetzlich begründete Anspruch auf mündliche Anhörung könne demgemäß als erschöpft angesehen werden, wenn eine solche Anhörung stattgefunden habe (Benkard/Schäfers, a. a. O., § 46 Rn. 8).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_121

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn der Gesetzgeber des PatNovG hat das Kriterium der Sachdienlichkeit aus § 46 Abs. 1 PatG gestrichen. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber im Prüfungsverfahren noch mehr Transparenz für den Patentanmelder und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffen, weil „zukünftig Streitfragen über die Sachdienlichkeit von zurückweisenden Anträgen auf Anhörung entfallen“ sollen (Amtliche Begründung, a. a. O., S. 18 re. Sp.). Hätte der Gesetzgeber eine einmalige Anhörung des Patentanmelders ohne Streit über deren Sachdienlichkeit für zwingend erklären, weitere Anhörungen dagegen von deren Sachdienlichkeit abhängig machen wollen, hätte der Gesetzgeber diesen Willen beispielsweise durch die Formulierung in § 46 Abs. 1 PatG zum Ausdruck gebracht, dass auf Antrag des Anmelders eine einzige Anhörung im Prüfungsverfahren zwingend durchzuführen ist, weitere Anhörungen aber nur dann durchzuführen sind, wenn sie sachdienlich sind. Weder der Wortlaut des durch Art. 1 Nr. 17 PatNovG neugefassten § 46 Abs. 1 PatG noch die Amtliche Begründung der Bundesregierung bringen das (vermeintlich) Gewollte in irgendeiner Weise zum Ausdruck. Im Gegenteil: zukünftig sollen nicht nur „Streitfragen über die Sachdienlichkeit von zurückweisenden Anträgen auf Anhörung entfallen“ (Amtliche Begründung, a. a. O., S. 18 re. Sp.). Vielmehr soll die Möglichkeit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für Verfahren gelten, in denen der Anmelder ein wirkliches Bedürfnis hat. „Ein solches Bedürfnis bringt er durch das Stellen eines Antrags auf Anhörung zum Ausdruck“ (Amtliche Begründung, a. a. O., S. 19 re. Sp.). Das Tatbestandsmerkmal der Sachdienlichkeit der Anhörung ist mit Wirkung vom 1. April 2014 entfallen. Auf seinen Antrag muss der Anmelder mündlich gehört werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, ohne dass eine Prüfung auf Sachdienlichkeit der Anhörung erfolgen dürfte (so zutreffend Benkard/Schäfers, a. a. O., § 46 Rn. 5-5a).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_122

Auch aus der zwischen dem Singular und Plural schwankenden Formulierung in der Amtlichen Begründung der Bundesregierung lässt sich nicht herleiten, dass nur die Durchführung einer einzigen Anhörung im Prüfungsverfahren zwingend ist und die Durchführung weiterer Anhörungen von deren Sachdienlichkeit abhängt. Zwar könnte die in der Einzahl gehaltene Formulierung in der Amtlichen Begründung, „auf Antrag des Anmelders“ ist „zwingend eine Anhörung im Prüfungsverfahren durchzuführen“ (a. a. O., S. 11 li. Sp., Hervorhebung seitens des Senats) darauf hindeuten, dass eine einzige Anhörung, nicht aber weitere Anhörungen zwingend sein sollen. Wenige Sätze später heißt es aber in der Mehrzahl: „ Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen“ (a. a. O., S. 11 re. Sp., Hervorhebung seitens des Senats), was dafür spricht, in einem Patentprüfungsverfahren mehrere Anhörungen bei Stellung entsprechender Anträge verpflichtend durchzuführen. Ebenso wenig lässt sich aus den weiteren, oben zitierten Passagen der Amtlichen Begründung herleiten, dass die Durchführung einer einzigen Anhörung im Prüfungsverfahren zwingend ist und weitere Anhörungen nur bei deren Sachdienlichkeit durchzuführen sind.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_123

f) Der Gesetzgeber war wohl der Auffassung, dass nach der Durchführung einer einzigen Anhörung das Prüfungsverfahren durch Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss regelmäßig beendet werden kann, ähnlich wie das Einspruchsverfahren nach Durchführung einer einzigen Anhörung regelmäßig abgeschlossen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat die Erwartung, 309 340 Euro einsparen zu können, folgendermaßen begründet (Amtliche Begründung, a. a. O., S. 13 li. Sp.):

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_124

„Am Ende der Anhörungen wird in der Regel das Erteilungsverfahren durch Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss beendet. Dadurch entfällt die arbeitsaufwändige weitere Erstellung von Folgebescheiden.“

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_125

Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber § 46 Abs. 1 PatG n. F.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_126

„an die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG für das Einspruchsverfahren angeglichen“ hat (Amtliche Begründung, a. a. O., S. 18 re. Sp.).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_127

Nach den Erfahrungen des Senats können allerdings nicht alle Patentprüfungsverfahren nach einer ersten Anhörung durch Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss beendet werden. Einspruchsverfahren können dagegen in der Tat regelmäßig nach einer einzigen Anhörung durch einen Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird, erledigt werden. In den Patentprüfungsverfahren, die nicht nach einer ersten Anhörung beendet werden können, sind gegebenenfalls weitere Anhörungen durchzuführen, was ebenfalls dagegen spricht, § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG n. F. dahingehend auszulegen, dass im Patentprüfungsverfahren nur die Durchführung einer einzigen Anhörung zwingend erforderlich ist.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_128

g) Der Senat ist aus den genannten Gründen der Auffassung, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG n. F. die Prüfungsstellen des DPMA verpflichtet sind, in Patentprüfungsverfahren nach einer ersten Anhörung weitere Anhörungen durchzuführen, wenn der Patentanmelder dies beantragt. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ist hierfür lediglich ein entsprechender Antrag des Anmelders, nicht aber die Frage der Sachdienlichkeit entscheidend.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_129

h) Gerade der Verfahrensfehler der Nichtdurchführung der Anhörung seitens der Prüfungsstelle für Klasse H01L des DPMA trotz Antrags der Patentanmelderin vom 25. August 2014 war Anlass für die Einlegung der Beschwerde seitens der Patentanmelderin, so dass die Beschwerdeeinlegung kausal auf den Verfahrensfehler zurückgeht. Ist nämlich die Anhörung des Patentanmelders gesetzlich vorgeschrieben, (wie jetzt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG) ist – wenn die Anhörung unterblieben ist – die Beschwerdegebühr regelmäßig zurückzuzahlen, weil in einem solchen Fall nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeeinlegung gerade auf der fehlenden Anhörung beruhte (Benkard/Schäfers/Schwarz, a. a. O., § 80 Rn. 33).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-28/23-w-pat-11-15#rd_130

i) Insofern war vorliegend anzuordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetzes nach § 80 Abs. 3 PatG zurückgezahlt wird.