§ 147
Stand: 14.10.2021
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.426 Entscheidungen
Wird zitiert von 1.426
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.04.2007 – 11 W (pat) 383/06Patentrechtliches Einspruchsverfahren: Fehlende Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nach Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BPatG, 03.11.2004 – 9 W (pat) 701/04
- BPatG, 06.03.2006 – 20 W (pat) 305/03Zitiert von 1
- BPatG, 05.08.2003 – 11 W (pat) 315/03Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht: Entbehrlichkeit einer Beschlussbegründung nach Rücknahme des Einspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BPatG, 10.05.2007 – 23 W (pat) 313/03Patentgerichtliches Einspruchsverfahren: Fortdauernde Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 3 PatG; Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BPatG, 09.05.2007 – 19 W (pat) 344/04Patentrecht: Fortbestehen der Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts für vor dem 1. Juli 2006 eingegangene Einsprüche nach Wegfall von § 147 Abs. 3 PatG a. F. KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.05.2020 – 11 W (pat) 33/17Patentbeschwerdeverfahren - zur Auslegung des Antrags auf Durchführung einer Anhörung
- BPatG, 28.06.2016 – 23 W (pat) 11/15Patentbeschwerdeverfahren – "Strombegrenzungsschaltung" – zur Anhörung im Patentprüfungsverfahren – weitere Anhörungen auf Antrag des Patentanmelders – keine Frage der SachdienlichkeitZitiert von 1
- BPatG, 22.09.2015 – 9 W (pat) 346/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/147#abs-1 (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/147#abs-2 (2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 18. August 2021 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/147#abs-3 (3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/147#abs-4 (4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/147#abs-5 (5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.