Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 05.06.2012 – 35 W (pat) 27/10

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I . Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 1. September 2006 angemeldeten und am 8. Februar 2007 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters … … mit der Bezeichnung "…". Der Antragssteller hat am 5. April 2008 die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung mit Ladung vom 19. Januar 2009 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Februar 2009 bestimmt und hierüber die Beteiligten vorab per Telefax informiert hatte, hat die Antragsgegnerin mit Eingabe ebenfalls vom 19. Januar 2009 ihren gegen den Löschungsantrag erhobenen Widerspruch zurückgenommen. Die Abteilung hat daraufhin die Löschung des Streitgebrauchsmusters verfügt.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Die gegen diese Kostenentscheidung der Abteilung eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 zurückgewiesen. Im Beschluss des Senats war der Antragsteller und nicht - wie noch im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung - dessen Kanzlei als Beteiligter im Rubrum aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 hat der Antragssteller beantragt, die von der Antragsgegnerin ihm zu ersetzenden Kosten verzinslich auf 3.080,00 Euro festzusetzen, nämlich 1,0 Gebühr nach 2400 VV RVG (richtigerweise nach 2300 VV RVG) in Höhe von 1.200 Euro, 1,3 Gebühr nach 3104 VV RVG in Höhe von 1.560 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro und die verauslagte Löschungsantragsgebühr von 300 Euro. Mit Beschluss vom 22. November 2010, den Beteiligten zugestellt am 25. bzw. 26. November 2010, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Patent- und Markenamts die von der Antragsgegnerin der Antragsstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.520,00 Euro festgesetzt, wobei der Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz ab 10. November 2010 zu verzinsen sei. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 80.000 Euro wurde eine 1,0 Gebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 in Höhe von 1.200 Euro festgesetzt, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Da das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung ein Verwaltungsverfahren sei, richte sich die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG und ein Rückgriff auf andere Tatbestände sei ausgeschlossen. Zusätzlich wurden noch 20 Euro als pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG-VVNr. 7002) und die Löschungsgebühr in Höhe von 300 Euro festgesetzt.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts, der in eigener Sache tätig werde, ergebe sich aus § 91 Abs. 2 ZPO. In diesem Beschluss wurde wiederum die Kanzlei des Antragstellers und nicht der Antragsteller selbst als Beteiligter im Rubrum aufgeführt. Gegen diesen Beschluss richten sich die am 2. Dezember 2010 eingegangene Beschwerde des Antragsstellers sowie die am 9. Dezember 2010 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.

Der Beschwerdeführer zu 1 ist der Auffassung, dass eine weitere 1,0 Gebühr anzusetzen sei, da diese Gebühr für die mündliche Verhandlung unter entsprechender Anwendung von 3104 (1) 1. VV RVG bei Rücknahme eines Löschungsantrags festzusetzen sei. Die Rücknahme eines Widerspruchs entspreche dem Anerkenntnis des Löschungsantrags, was innerhalb des durch 2300 VV RVG festgesetzten Rahmens zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist der Auffassung, dass die festgesetzten Kosten, soweit sie über 300 Euro (Löschungsgebühr) hinausgehen, zu Unrecht festgesetzt worden seien. Die eigenen Kosten habe der Antragsteller selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer zu 2 beantragt, den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der eigenen Kosten zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer zu 1 beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO seien dem Rechtsanwalt auch in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten. Den Löschungsantrag habe er als Rechtsanwalt gestellt.

II. Die zulässigen, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) eingelegten Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben in der Sache keinen Erfolg. Beschwerdeführer zu 1 ist der Antragsteller, auch wenn der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung dessen Kanzlei fälschlicherweise als Beteiligte im Rubrum aufgeführt hatte, da dem Antragsteller gegenüber die Kostengrundentscheidung rechtskräftig wurde und dieser auch in eigener Sache aufgetreten ist. Beschwerdegegner zu 2 ist ebenfalls der Antragsteller. Zwar ist im Betreff der Beschwerde die Kanzlei des Antragsstellers fälschlicherweise als Beteiligte aufgeführt. Nachdem der Antragsteller und nicht dessen Kanzlei das Verfahren führt, ist aber eindeutig, gegen wen die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 gerichtet ist.

Nachdem der Antragsgegnerin mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. Juli 2009, bestätigt mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2010, in dem der Antragsteller zutreffend bezeichnet ist, die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden sind, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die diesem erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG), zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 2 konnte der Antragsteller die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und die 20 Euro als pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG-VVNr. 7002) geltend machen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sind die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind einem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Dazu gehören die Gebühren gemäß RVG-VVNr. 2300 und die pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG-VVNr. 7002). Die Gebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 wurde in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA ist bei ihrer Berechnung der Gebühren von einem Gegenstandswert von 80.000 Euro ausgegangen. Auch wenn nach Ansicht des Antragstellers in der Eingabe vom 16. November 2009 ein Gegenstandswert von 75.000 Euro angegeben worden ist, ändert sich insoweit an dem Betrag für eine Gebühr nichts, da dieser in beiden Fällen 1.200 Euro beträgt. Die Berechnung der Gebühren auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 80.000 Euro wird von den Beteiligten nicht angegriffen und dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die einen anderen Gegenstandswert rechtfertigten. Gemäß RVG-VVNr. 2300 besteht für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Vorbereitungsaufwand eines Anwalts für eine mündliche Verhandlung ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 17 Rdn. 156). Eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 3104 VV RVG fällt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 1 nicht an. Es ist zu bedenken, dass bei besonders schwierigen und aufwendigen Verfahren maximal der 2,5-fache Gebührensatz verdient werden kann, selbst wenn zusätzlich eine aufwendige mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Nachdem vorliegend weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, noch hinreichende Anhaltspunkte für einen besonders schwierigen und umfangreichen Fall vorliegen, ist ein Gebührensatz von 1,0 angemessen. Eine Erhöhung des Gebührensatzes kann hier nicht mit der Begründung gefordert werden, dass zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden war, was den Beteiligten vorab durch Fax erfahren hatten. Insbesondere wurde das Verfahren durch die anberaumte aber nicht durchgeführte mündliche Verhandlung nicht umfangreicher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits an dem Tag, an dem die Ladung vorab per Fax den Beteiligten mitgeteilt worden war, die Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen die Löschung zurückgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich bei einer solchen Konstellation umfangreich auf eine mündliche Verhandlung vorbereiten musste.

Den Betrag von 20 Euro als pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG-VVNr. 7002) hat die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend festgesetzt (RVG-VVNr. 7002). Die festgesetzten Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ein Verzinsungsausspruch erfolgt nur auf Antrag, § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Verzinsung beginnt mit Eingang des ersten Antrags, frühestens mit Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 17 Rdn. 140). Die Kostengrundentscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2010 rechtskräftig. Die Verzinsung als solche ist von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, da dies auch der Billigkeit entspricht (§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG). Beide Beteiligte sind mit ihren Beschwerden unterlegen. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1 eine Summe von 1.200 Euro zusätzlich geltend macht, andererseits die Beschwerdeführerin zu 2 den festgesetzten Betrag um 1.220 Euro herabgesetzt haben will, entspricht es auch der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Baumgärtner Eisenrauch Bayer Cl