Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2010

BPatG Urteil vom 01.12.2010 – 4 Ni 60/09 (EU)

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 039 606

(DE 500 04 121)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, den Richter Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Friehe, sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 039 606 (Streitpatent), das am 9. März 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 199 13 004 vom 23. März 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 500 04 121 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten und umfasst neun Ansprüche, die alle angegriffen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_2

Patentanspruch 1 lautet:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_3

Patentanspruch 9 lautet:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_4

Wegen der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 039 606 B1 Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

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Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

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N3 EP 0 027 696 A1

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_8

N4 US 3 960 425

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_9

N5 Hösl, Alfred; Ayx, Roland: Die neuzeitliche und vorschriftsmäßige Elektro-Installation, Wohnungsbau Gewerbe Industrie; Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 15. Auflage 1992, Seiten 144 - 147, 178/179, 186 - 190, 202/203, 300/301

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_10

N6 Boy, Hans-Günter; Dunkhase, Uwe: Elektro-Installationstechnik, Die Meisterprüfung; Vogel Verlag, Würzburg, 8. Auflage, 1992, Seite 348

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_11

N7 DE 28 11 653 A1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_12

N8 DE 195 41 137 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_13

N9 DE 195 08 150 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_14

N10 DE 27 58 782 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_15

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den Merkmalen des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 um eine reine Aggregation von Einzelmerkmalen handele, die jeweils für sich dem Fachmann nahegelegt seien. Von einer Synergie der Merkmale oder einem funktionellen Verschmelzen der Merkmale könne nicht gesprochen werden, auch wenn diese auf ein gemeinsames Ziel, nämlich auf eine einfache und übersichtliche Installation hinarbeiteten. Denn ein technischer Effekt, der anders ausfalle als die Summe der technischen Wirkungen der Einzelmerkmale, sei nicht erkennbar. Auch die Gegenstände der nachgeordneten Patentansprüche beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_16

Als Aufgabe des Streitpatents sieht es die Klägerin dabei an, die aus der Schrift N5 bekannte Anschlussdose bzw. die aus der Offenlegungsschrift N9 bekannte Verteilerdose zu einer Installationsdose mit weiteren, jeweils aus verschiedenen Quellen des Stands der Technik nahegelegten, Merkmalen fortzuentwickeln.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_17

Die Klägerin beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_18

das europäische Patent 1 039 606 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_19

Der Beklagte beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_21

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und patentfähig sei, weil keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentgegenstands vorwegnehme oder nahelege.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_22

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf Blatt 114 bis 118 der Akten wird Bezug genommen. Keine der Parteien hat hierzu eine schriftliche sachliche Stellungnahme eingereicht.

Entscheidungsgründe§

I.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_23

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn es ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Priorität seiner Anmeldung bekannten Stands der Technik nahe lag (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 EPÜ).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_24

1. Das Streitpatent betrifft gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_25

Die Streitpatentschrift (Absatz [0002]) bezeichnet es als Nachteil an solchen Vorrichtungen, dass der Aufwand für die Montage mit steigender Anzahl von zu verbindenden Leitern erheblich sei, zumal das Innere des Gehäuse-Unterteils schnell unübersichtlich werde und zudem die Gefahr bestehe, dass versehentlich falsche Leiter miteinander verbunden würden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_26

Ausgehend von dieser Problemstellung ist in der Streitpatentschrift (Absatz [0003]) die Aufgabe genannt, Vorrichtungen der eingangs beschriebenen Art so zu gestalten, dass elektrische Geräte einfacher und sicherer miteinander verbunden werden können.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_27

2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in seinem (mit Untergliederungen ergänzten) Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_28

a) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_29

b) einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

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dadurch gekennzeichnet,

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c) dass an einer Längsseite des Unterteils (1) mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_32

d) dass an der der Aufnahme (8) gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen (12) zum Einlegen der vom Mantel befreiten isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in die Führungen (12) einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen können,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_33

e) dass an einer Außenseite des Oberteils (2) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet sind,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_34

f) dass in der Deckfläche des Oberteils (2) Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht sind und

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_35

g) dass innen am Oberteil (2) mit den Durchgangslöchern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter (13, 16) angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.“

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_36

3. Als Fachmann kommt nach Auffassung des Senats entweder ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der einen umfassenden Überblick über den einschlägigen Stand der Technik elektrischer Installationsvorrichtungen, der geltenden Normen sowie der Fachliteratur hat, oder ein Techniker mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung in Betracht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_37

4. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Patentanspruchs 1 zugrunde:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_38

Da die elektrischen Leiter nicht Teil der unter Schutz gestellten Verbindungsvorrichtung sind, ist die Angabe „zum zugentlasteten Eindrücken“ in den Merkmalen c) und e) so zu verstehen, dass die Vorrichtung Aufnahmen aufweist, in die die Leitungen zum Zweck der Zugentlastung eindrückbar sind, die also eine auf die vorgesehenen Leitungen abgestimmte Bemessung aufweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_39

Die Angabe „in Richtung des aufzusetzenden Oberteils“ (Merkmal d) betrifft die Position des Oberteils beim Aufsetzen auf das Unterteil.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_40

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem von der Klägerin nachgewiesenen Stand der Technik neu.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_41

5.1 Der Inhalt der Druckschrift N9 (DE 195 08 150 A1) geht nicht über folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_43

a) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_44

b) einem quadratischen, also etwa rechteckigen Gehäuse 10 aus Isoliermaterial (Spalte 3, Zeile 58), das ein Unterteil 11 und eine mit demselben verbindbares Oberteil (Klemmleiste 15) aufweist und in welchem Verbindungselemente 16 für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_46

cteilw) an einer Längsseite des Unterteils 11 mindestens eine Aufnahme (strichpunktiert dargestellte Durchführungen) zum Einführen einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist (eine Zugentlastung ist nicht erwähnt),

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_47

d teilw ) in dessen Innenraum vom Mantel befreite, isolierte Leiter angeordnet sind, und aus dem Unterteil 11 in Richtung des aufzusetzenden Oberteils 15 herausragen können,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_48

g) innen am Oberteil 15 mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen 16 verbunden sind.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_49

Nicht bekannt sind demnach aus der N9 (DE 195 08 150 A1) folgende Merkmale, die im Patentanspruch 1 genannt sind:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_50

- mindestens eine Aufnahme an einer Längsseite des Unterteils zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (Restmerkmal c),

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_51

- mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenartige Führungen zum Einlegen der isolierten Leiter der ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite im Innenraum des Unterteils, wobei die Führungen einen derartigen Verlauf haben, dass die Enden der einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind (Restmerkmal d),

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_52

- mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen an einer Außenseite des Oberteils zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (Merkmal e),

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_53

- Durchgangslöcher, die in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind (Merkmal f).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_54

5.2 Aus der N7 (DE 28 11 653 A1) ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Streitpatents lediglich Folgendes bekannt:

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a) Vorrichtung 7 zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten (Seite 4, Absatz 1: Schalter, Leuchten), welche mit elektrischen Leitungen 13 ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter 26 aufweisen, bestehend aus

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_57

b) einem etwa rechteckigen Gehäuse 7, 8 aus Isoliermaterial, das ein Unterteil 7 und ein mit demselben verbindbares Oberteil 8 aufweist und in welchem Verbindungselemente 19 für die Leiter 26 der Leitungen 13 unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_59

c) an einer Längsseite des Unterteils 7 mindestens eine Aufnahme 14, 15, 16 zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung 13 angebracht ist (Patentanspruch 13; Seite 3, Absatz 1),

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_60

d teilw) die Leiter 26 mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der Leiter 26 um 90° gebogen sind und

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_61

g teilw) elektrische Kontakte 24 zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen 19 verbunden sind.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_62

Folgende Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 sind aus der N7 (DE 28 11 653 A1) nicht bekannt:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_63

- mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum, derart verlaufend, dass die Enden der in die rillenartigen Führungen einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind (Restmerkmal d),

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_64

- mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung an der Außenseite des Oberteils (Merkmal e),

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_65

- Durchgangslöcher, die in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angeordnet sind (Merkmal f),

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_66

- und dass die Kontakte innen am Oberteil angeordnet sind und mit den Durchgangslöchern fluchten (Restmerkmal g).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_67

5.3 Aus dem Lehrbuch N5 (HÖSL, AYX) ist bekannt (vgl. insb. Seite 301 Bild 7-24): eine

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_68

a teilw ) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Anschließen eines elektrischen Gerätes (nicht zum Verbinden von mindestens zwei Geräten), welches mit elektrischen Leitungen ausgerüstet ist, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweist, bestehend aus

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_69

bteilw) einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (Unterputzdose) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (Anschlussplatte) aufweist und in welchem Verbindungselemente (Lüsterklemmen) für die Leiter der Leitungen eines Gerätes (nicht aber für Leitungen unterschiedlicher Geräte) angeordnet sind,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_71

cteilw) an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme (Zuführung des Kabels in der Wand von oben) für eine erste elektrische Leitung angebracht ist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_72

dteilw ) an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum die Leiter mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der Leiter gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_73

gteilw) am Oberteil elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind (bei Lüsterklemmen selbstverständlich).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_74

Folgende Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 sind durch die N5 (HÖSL, AYX) nicht belegt:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_75

- Anschließen eines zweiten elektrischen Gerätes (Restmerkmal a),

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_76

- mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (Merkmal c),

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_77

- rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum vorzusehen, mit einem Verlauf derart dass die Enden der in die rillenartigen Führungen einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind (Restmerkmal d),

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_78

- mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen an einer Außenseite des Oberteils zum zugentlasteten Eindrücken der zweiten elektrischen Leitung (Merkmal e),

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_79

- Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen (Merkmal f),

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_80

- dass die mit den Durchgangslöchern fluchtenden elektrischen Kontakte zum Anschließen der Leiter innen am Oberteil angeordnet sind, (Restmerkmal g).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_81

5.4 Die weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen liegen weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 ab.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_82

Die Druckschriften N3 (EP 0 027 696 A1) sowie N4 (US 3 960 425) wurden von der Klägerin zum Beleg von rillenartigen Führungen für isolierte elektrische Leiter genannt, betreffen im übrigen aber keine Vorrichtungen mit einem aus Unterteil und Oberteil bestehenden Gehäuse und zeigen auch keine Zugentlastungen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_83

Die Entgegenhaltung N6 (BOY, DUNKHASE) hat Abzweigdosen aus isolierendem Material zum Gegenstand, zeigt aber weder Zugentlastungen noch rillenartige Führungen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_84

N8 (DE 195 41 137 A1) zeigt sogenannte Frontverdrahtungsklemmen, bei denen alle anzuschließenden Leiter zwar im Sinne des Merkmals f) in Durchgangslöcher eingesteckt werden und an elektrische Kontakte angeschlossen werden. Über die sonstige Führung oder Zugentlastung der Leitungen ist dieser Entgegenhaltung jedoch nichts zu entnehmen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_85

Die N10 (DE 27 58 782 A1) offenbart schließlich rillenartige Führungen 50, die an der Außenseite eines Schaltgerätes 59 angeordnet sind. Diese Führungen sind aber separate Bauteile; außerdem werden die Leitungen nicht über die Deckfläche des Schaltgerätes eingesteckt, sondern seitlich. Eine Zugentlastung mag durch rillenartige Führungen 50 gegeben sein, sie wird in dieser Druckschrift aber nicht thematisiert. Schließlich lehrt diese Entgegenhaltung nichts über rillenartige Führungen im Inneren eines Gehäuses.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_86

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_87

Wie oben dargelegt, mögen zwar die Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten zeigen. In keiner dieser drei Entgegenhaltungen ist jedoch eines der folgende Merkmale der streitpatentgemäßen Vorrichtung zu finden:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_88

- rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum (Merkmal d),

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_89

- rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung an der Außenseite des Oberteils (Merkmal e), sowie

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_90

- Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Leiter beider Leitungen (Merkmal f).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_91

Schon bezüglich der rillenartigen Führungen der Leiter im Innenraum des Gehäuseunterteils gemäß Merkmal d) konnte die Klägerin den Senat nicht davon überzeugen, dass diese Maßnahme zu dem Erfahrungsschatz gehört, der einem mit durchschnittlicher Kombinationsgabe ausgestatteten Fachmann - unabhängig davon, ob er Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik oder Techniker ist (vgl. oben unter I.3) - zur freien Auswertung zu Gebote stand.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_92

Die Maßnahmen gemäß Merkmalen e) und f) mögen zwar jeweils für sich zum Grundwissen des Fachmanns zählen, jedoch gibt es sowohl bei der Zugentlastung durch entsprechend gestaltete Aufnahmen als auch bei der Wahl der Ausrichtung der elektrischen Kontaktelemente eine Reihe von Alternativen gegenüber der im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_93

Bei der Auswahl dieser Merkmalszusammenstellung handelt es sich nach Überzeugung des Senats auch um keine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Maßnahmen. Vielmehr wird bei Betrachtung der fertigen Erfindung deutlich, dass durch die Kombination aller Maßnahmen folgende vorteilhafte funktionelle Verschmelzung eintritt:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_94

- die Führung der Leiter der ersten Leitungen auf der der Aufnahme gegenüberliegenden Seite (Merkmal d) verhindert nicht nur, dass sich die Leiter vom Monteur unbemerkt überkreuzen können, bevor das Oberteil aufgesetzt wird, sondern lenkt gleichzeitig die Richtung der Leiter derart montagefreundlich um, dass sie später lediglich in die Durchgangslöcher der Deckfläche eingeführt werden müssen (Merkmale f) und g);

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_95

- durch die Festlegung der zweiten Leitungen an der Außenseite des Oberteils werden die beiden Leitungen unabhängig voneinander geführt und festgelegt. Dadurch ist nicht nur die Verdrahtung übersichtlich, sondern das Oberteil kann mit dem Unterteil zusammengesetzt werden, nachdem vorab die zweiten Leitungen am Oberteil und die ersten am Unterteil festgelegt sind, oder auch durch Vormontage von Unter- und Oberteil, wobei anschließend die zweiten elektrischen Leitungen vorsortiert befestigt und anschließend ebenfalls oberseitig kontaktiert werden können, wie im patentgemäßen Ausführungsbeispiel angegeben ist (vgl. Absatz [0019] der Streitpatentschrift);

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_96

- durch den Anschluss aller Leiter durch die Deckfläche des Oberteils wird die ganze Anordnung sehr montagefreundlich.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_97

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. September 1963 (BPatGE 4, 111 ff.), wonach seine echte Kombination daran zu erkennen sei, dass durch das Fortlassen eines Elementes das Zusammenwirken zu einer einheitlichen Gesamtwirkung gestört würde (Bundespatentgericht a. a. O., 111, 115, 2. Absatz). Diese Auffassung beruht auf der Annahme einer gegenseitigen Abhängigkeit der Einzelmerkmale in einer Kombinationserfindung, die aber für die Feststellung erfinderischer Tätigkeit nicht erforderlich ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_98

Für die Prüfung, ob es sich um eine Kombinationserfindung oder um eine bloße Aggregation ohne erfinderische Qualität handelt, ist nicht darauf abzustellen, dass jedes Merkmal von den anderen Merkmalen abhängt (vgl. BGH Etikettiergerät II, BlPMZ 1979, 151, Begründung V1.). Relevantes Kriterium ist vielmehr, ob die Einzelmerkmale sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf das Ziel hin wirken, ob sich also durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. auch Bacher/Melullis in Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, Rdnr. 78 zu § 1 PatG; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 101 zu § 1 PatG). Eine solche Wirkung hat der Senat - wie oben ausgeführt - im Streitpatent gesehen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_99

Hinzu kommt, dass Überlegungen, wie sie von der Klägerin angestellt wurden, nur in Kenntnis der Erfindung möglich und schon daher nicht beachtlich sind.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_100

Abgesehen davon gibt es zu der Führung der Leiter der ersten Leitungen im Inneren des Unterteils gemäß Merkmal d) ohnehin kein Vorbild aus dem Stand der Technik.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_101

Ausweislich der Entgegenhaltungen N3 (EP 0 027 696 A1) oder N4 (US 3 960 425) sind rillenartige Führungen für elektrische Leiter im Stand der Technik zwar als solche bekannt. Durch diese Druckschriften wird der Fachmann jedoch nach Überzeugung des Senats nicht angeregt, die Innenseite eines Gehäuses einer Verbindungsvorrichtung so zu gestalten, wie in Merkmal d) im Einzelnen und mit Bezug auf das Ober- und Unterteil angegeben ist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_102

Selbst wenn man mit der Klägerin die Problemstellung für den Fachmann auf den speziellen Anwendungsfall „Heizkreisverteiler“ reduzieren würde, der als bevorzugtes Ausführungsbeispiel in der Streitpatentschrift (Absatz [0020]) beschrieben ist, ergäbe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_103

Der Fachmann müsste sich nämlich gedanklich zunächst von den bereits vorhandenen Lösungen für seine spezielle Aufgabe befreien und sich auf dem gesamten Gebiet der elektrischen Verbindungsvorrichtungen umschauen, um als Ausgangspunkt eine Verteiler- oder Anschlussdose zu wählen, wie sie in einer der Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) beschrieben ist.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_104

Im nächsten Schritt müsste sich der Fachmann dann auf das Ziel fokussieren, eine diese Verbindungsvorrichtungen, die er beispielsweise in einem Baumarkt erwerben könnte, hinsichtlich der Montagefreundlichkeit zu optimieren. Dabei müsste er allerdings andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise fertigungstechnische, unberücksichtigt lassen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_105

Die einzelnen Maßnahmen sind nach Überzeugung des Senats auch keineswegs trivial. Wie gerade die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommenden Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) und N9 (DE 195 08 150 A1) belegen, ist es nicht selbstverständlich, die an der Längsseite des Unterteils eingeführten, um 90° umgelenkten elektrischen Leitungen derart weiterzuführen, dass sie schließlich entsprechend Merkmal f) durch die Deckfläche des Oberteils an die elektrischen Kontakte herangeführt werden.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_106

Vielmehr werden gemäß N5 (HÖSL, AYX) diese ersten Leitungen von unten in das Oberteil eingeführt, gemäß N7 (DE 28 11 653 A1) sind die elektrischen Kontakte überhaupt nicht am Oberteil angeordnet und auch N9 (DE 195 08 150 A1) zeigt in ihrem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 lediglich eine Klemmenleiste 15 nach Art einer Lüsterklemme, in die die abisolierten elektrischen Leiter parallel zu den strich-punktiert dargestellten Gehäusedurchführungen eingeführt werden.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_107

Speziell bezüglich N9 (DE 195 08 150 A1) hatte der Fachmann auch keinen Anlass, diese Anordnung der Klemmleiste als nicht montagefreundlich anzusehen, da die vom Fachmann hier mitgelesenen Klemmschrauben, die bei dieser Bauform der Klemme vorhanden sind, bereits in der für den Monteur optimalen Richtung - nämlich von oben zugänglich - angeordnet sind.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_108

Schon um zu der Maßnahme gemäß Merkmal f) des Patentanspruchs 1 zu gelangen, musste der Fachmann die Klemmen, die in den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 6 53 A1) und N9 (DE 195 08 150 A1) vorgeschlagen sind, verwerfen und statt dessen eine Klemme auswählen, bei der sowohl die Zuführung der Leiter als auch die Betätigung von der Frontseite her möglich ist. Durch die N8 (DE 195 41 137 A1) ist zwar nachgewiesen, dass es solche Klemmen am Prioritätstag des Streitpatents gab, die Klägerin konnte aber nicht überzeugend darlegen, dass diese Klemmen bereits eine ähnlich breite Verwendung gefunden haben, wie es bei Schraub- oder Steckklemmen der Fall ist, noch, was den Fachmann veranlasst hätte, von der bekannten Lösung abzugehen, so dass der Senat in der Verwendung von Frontverdrahtungsklemmen, wie sie aus der N8 (DE 195 41 137 A1) bekannt sind, in Verteiler- oder Anschlussdosen gemäß N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) mehr sieht als den bloßen Austausch gleichwirkender, zueinander äquivalenter Mittel.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_109

Selbst die Festlegung auf eine Frontverdrahtung - im Wortlaut des Merkmals f) des Patentanspruchs 1 durch die Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils umschrieben - führt nicht zwangsläufig dazu, dass die zweiten Leitungen gemäß Merkmal e) an der Außenseite des Oberteils zugentlastend festzulegen sind. Selbst wenn der Fachmann die Kammleiste 50 gemäß N10 (DE 27 58 782 A1), die eine zugentlastende Wirkung haben mag und bei der elektrische Leiter 81 in rillenförmige Vertiefungen 61 eingedrückt werden, bei einer Verteilerdose in Betracht gezogen hätte, wäre damit noch nicht der Schritt vollzogen, diese Kammleiste an der Außenseite des Oberteils auszubilden. Vielmehr lehrt die N10 (DE 27 58 782 A1), die Kammleiste als separates Bauteil auszuführen. Keines der Oberteile, die in den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX) oder N9 (DE 195 08 150 A1) gezeigt sind, gibt einen Anhaltspunkt, eine Kammleiste, wie sie aus der N10 (DE 27 58 782 A1) bekannt ist, baulich zu integrieren.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_110

Eine Zusammenschau der Kammleiste gemäß N10 (DE 27 58 782 A1) mit der Frontverdrahtungsklemme gemäß N8 (DE 195 41 137 A1) ist schon vom Prinzip her abwegig, da elektrische Leitungen, die an Klemmen angeschlossen werden, die innerhalb eines Isoliergehäuses auf Tragschienen montiert sind, schon unmittelbar im Bereich der Gehäusedurchführung zugentlastet werden müssen und nicht erst an der jeweiligen Kontaktstelle. Daher lässt die N8 (DE 195 41 137 A1) völlig offen, wie dort die unbestritten zwingend erforderliche Zugentlastung der elektrischen Kontaktstellen gewährleistet wird.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_111

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Merkmalskombination durch keine von den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) ausgehende Überlegung nahegelegt, auch nicht in Zusammenschau miteinander oder in Zusammenschau mit einer oder mehreren der weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen. Auch das Wissen des Fachmanns reicht nicht aus, um zu diesem Gegenstand zu gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_112

Die übrigen Patentansprüche werden von Anspruch 1 mitgetragen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_113

Somit war die Klage abzuweisen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/4-ni-60-09-eu#rd_114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.