Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 6 W (pat) 343/06

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 198 14 078

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 198 14 078 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1 bis 6 vom 28. April 2008, per Fax eingegangen am 28. April 2008, Beschreibung auf geänderter Seite 2, per Fax eingegangen am 28. April 2008, übrige Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I. Gegen das am 9. März 2006 veröffentlichte Patent 198 14 078 mit der Bezeichnung „Elektromagnetische Federdruckbremse“ ist mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006, Einspruch erhoben worden, der mit Schreiben vom 10. April 2007 zurückgezogen worden ist. Die ehemalige Einsprechende hat zwischenzeitlich das Patent erworben und ist mittlerweile eingetragene Patentinhaberin. Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung auf die nachfolgend bezeichneten 5 Schriften, von denen die D4 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde. D1: DE-Prospekt „Ruhestrombetätigte Bremsen“ der Firma Warner (CB240-ml-8704) D2: DE-Prospekt „Elektromagnet-Federdruckbremsen“ der Firma Stromag GmbH D3: DE-Betriebsanweisung für El.-Zweiflächen-Federdruckbremse NFH - 1/NFK - 1 und El.-Zweiflächen-Federdruckbremse NFH - 2/NFK - 2 vom 28.3.79 D4: US 53 30 039 A D5: EP 0 727 865 A1. Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik berücksichtigt:

E1: US 53 30 039 A = D4 E2: DE 195 11 768 A1 E3: DE 18 17 320 U E4: DE 32 24 759 A1 E5: GB 2 046 852 A E6: DE 26 01 751 A1 E7: DD 106 883 E8: DE 39 34 492 A1 E9: WO 97/ 42 118 A1 E10: AT 171 028. Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vorgebracht, die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 seien aus den entgegengehaltenen Schriften D1 bzw. D2 und D3 jeweils bekannt und die D5 gebe darüber hinaus allgemeine Hinweise zur Aufgabenlösung. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent 198 14 078 zu widerrufen.

Die frühere Patentinhaberin, die im Laufe des Einspruchsverfahrens das Streitpatent auf die Einsprechende übertragen hat, hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Die jetzige Patentinhaberin beantragt, das Patent in beschränktem Umfang mit den im Tenor genannten Unterlagen aufrecht zu erhalten.

Sie argumentiert, keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeige einen axialen Anschluss einer Drehgebereinheit und deren Integrierung in dem von dem ringförmigen Spulenkörper umschlossenen Hohlraum. Der Ausdruck „integriert“ verdeutliche den Unterschied zu Lösungen, bei denen die eigentliche Drehgebereinheiten oder Tachogeneratoren ganz oder überwiegend außerhalb besagten Hohlraums angeordnet seien.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Elektromagnetische Federdruckbremse mit einem koaxial zu einer Drehachse einer abzubremsenden Antriebswelle ausgerichteten, ringförmigen Spulenkörper, wobei der Antriebswelle eine Drehgebereinheit zum Erfassen von Umdrehungen und Drehwinkeln der Antriebswelle zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehgebereinheit (7, 7a) mittels einer Kupplungsanordnung (8) axial an die Antriebswelle (2) angeschlossen oder als Hohlwellengeber (7a) ausgeführt ist, der einen Fortsatz (13) der Antriebswelle (2) koaxial übergreift und in einem von dem ringförmigen Spulenkörper (3) umschlossenen Hohlraum (6) integriert ist.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Die Rücknahme des Einspruchs hat das Einspruchsverfahren nicht beendet (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG), sondern lediglich die Verfahrensbeteiligung der Z… AG als Einsprechende. Desgleichen hat das Ausscheiden der früheren Patentinhaberin aus dem Verfahren aufgrund der Übertragung des Patents an die frühere Einsprechende keine verfahrensbeendigende Wirkung. Für sie ist die neue Patentinhaberin in das Verfahren eingetreten (§ 30 Abs. 3 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO). Einer Sachprüfung der Widerrufsgründe steht diese Änderung der Verfahrensbeteiligten nicht entgegen. Das Einspruchsverfahren ist vielmehr mit einer Sachentscheidung abzuschließen (BGH GRUR 1996, 42 - 44 - Lichtfleck).

3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, was von der ehemaligen Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen worden war.

4. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare elektromagnetische Federdruckbremse nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, sie sind damit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der erteilten bzw. der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 3 und 4 zusammen. Die restlichen Patentansprüche sind gegenüber der erteilten bzw. ursprünglichen Form inhaltlich unverändert.

b. Die von der ehemaligen Einsprechenden entgegengehaltenen Prospekte sind zwar vorveröffentlicht. Sowohl der von der ehemaligen Einsprechenden gegebene Hinweis auf die Bedeutung der Druckangabe CB240-ml-8704 in der D1 als auch der Hinweis auf die vierstellige Postleitzahlenangabe im Prospekt D2 (die Umstellung auf die neuen fünfstelligen Postleitzahlen erfolgte 1993) belegen hinreichend, dass die Schriften als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen sind.

c. Die elektromagnetische Federdruckbremse nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist jedoch neu. Das Merkmal der Integration einer Drehgebereinheit in einen von einem ringförmigen Spulenkörper umschlossenen Hohlraum ist keinem der Gegenstände nach einer der Entgegenhaltungen D1 bis D5 bzw. nach der E2 bis E10 zu entnehmen, wie im Einzelnen unten ausgeführt wird.

d. Die elektromagnetische Federdruckbremse nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit dar. Der DE-Prospekt „Ruhestrombetätigte Bremsen“ der Firma W… (CB240ml-8704) (D1) zeigt auf S. 3 (links unten) der übersandten Kopien unter der Überschrift „Quick selection“ eine „ruhestrombetätigte“, elektromagnetische Federdruckbremse mit Tachogenerator. Im Einzelnen kann dem Bild die Bremse mit einem koaxial zu einer Drehachse einer abzubremsenden Antriebswelle ausgerichteten, ringförmigen Spulenkörper entnommen werden, wobei der Antriebswelle eine Drehgebereinheit zum Erfassen von Umdrehungen und Drehwinkeln der Antriebswelle (Tachogenerator, rechts) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehgebereinheit mittels einer Kupplungsanordnung (erkennbar in der Verlängerung der Antriebswelle) axial an die Antriebswelle (von links kommend) angeschlossen ist, entnommen werden. Insbesondere das Merkmal die Drehgebereinheit, die in einem von dem ringförmigen Spulenkörper umschlossenen Hohlraum integriert ist, geht aus der gesamten Schrift allerdings nicht hervor. Wie erkennbar ist die Drehgebereinheit vielmehr an die rechte Seite der Bremse - in Verlängerung der Kupplungsanordnung - angeflanscht. Auch die weiteren Entgegenhaltungen geben keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre. Aus der D1 können dieselben Merkmale entnommen werden wie aus dem DE-Prospekt „Elektromagnet-Federdruckbremsen“ der Firma S… GmbH (D2), bzw. aus der DE-Betriebsanweisung für El.-Zweiflächen-Federdruckbremse NFH - 1/NFK - 1 und El.-Zweiflächen-Federdruckbremse NFH - 2/NFK - 2 vom 28.3.79 (D3). Die Abbildung auf der 3. kopierten Seite der D2 (rechts oben) entspricht weitgehend derjenigen auf der rechten Seite der D3. Aus diesen Abbildungen geht die von rechts kommende Antriebswelle und die mittig angeordnete Kupplung hervor. An der linken Seite der Baueinheit ist jeweils der separate Drehzahlgeber (in der D3 mit dem Positionszeichen 21 versehen), in einem eigenen Gehäuse angeflanscht.

Weder kann dieser Abbildung ein Hohlraum im Sinne des Patentanspruchs 1 entnommen werden, noch ist erkennbar, dass sich darin ein Drehzahlgeber befinden soll. In dem ringförmigen Spulenkörper der Federdruckbremse sind vielmehr die Kupplungseinheit und die Druckfedern angeordnet, so dass sich ein Freiraum, der den Drehzahlgeber aufnehmen könnte, nicht findet.

Bereits im Prüfungsverfahren wurde die US 53 30 039 A (D4) berücksichtigt. Diese offenbart eine Kupplungseinheit, bei der mittels einer Dehnungsmesseinrichtung 77, 79 das übertragene Drehmoment gemessen wird. Die Messeinrichtung ist an einer Stelle des Gehäuses in der axialen Verlängerung des ringförmigen Spulenkörpers 64 - außermittig - platziert. Der vom ringförmigen Spulenkörper umschlossene Raum ist durch die Antriebswelle 61 und durch deren Lager komplett ausgefüllt. Eine Anregung, stattdessen diesen Raum zur Anbringung einer Drehgebereinheit zu nutzen, ist dieser Anordnung nicht entnehmbar.

Einen solchen Hinweis kann auch die EP 0 727 865 A1 (D5) nicht geben. Ohne einen anwendungsbezogenen Hinweis wird dort eine „elektrische Maschine“ mit einem ringförmigen Spulenkörper 7 beschrieben, bei der die Drehzahl einer Antriebswelle 5 mittels einer Drehgebereinheit bestimmt wird.

Die Einheit 11 ist axial mit der Antriebswelle 5 gekoppelt. Sie befindet sich axial außerhalb des von dem ringförmigen Spulenkörper 7 umschlossenen Hohlraums 9. Auch aus dieser Schrift ist damit das Merkmal, den Hohlraum zur Integration der Drehgebereinheit zu nutzen, nicht entnehmbar.

Die DE 195 11 768 A1 (E2) und die DE 18 17 320 U (E3) liegen bereits weiter ab, denn aus ihnen gehen nur jeweils eine elektromagnetische Federbremse mit einem koaxial zu einer Drehachse einer abzubremsenden Antriebswelle ausgerichteten, ringförmigen Spulenkörper hervor. Die restlichen Entgegenhaltungen (E4 bis E10) belegen einen allgemeinen Stand der Technik, der noch weiter ab liegt, überwiegend an Beispielen von Kupplungsanordnungen. Keine dieser Druckschriften offenbart damit einen Gegenstand, aus dem das Merkmal hervorgeht, eine Drehgebereinheit in einen von einem ringförmigen Spulenkörper umschlossenen Hohlraum zu integrieren. Nachdem dieses Merkmal damit ohne Vorbild im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik ist, kann auch eine Zusammenschau der im Prüfungs- respektive im Einspruchsverfahren genannten Schriften bzw. der darin offenbarten Gegenstände ein solches Merkmal auch nicht nahelegen. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Damit sind auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 gewährbar, die nicht platt selbstverständliche, zweckmäßige Ausgestaltungen einer elektromagnetischen Federbremse nach Patentanspruch 1 zum Inhalt haben. Nach alledem war das Patent im beantragten Umfang aufrecht zu erhalten.

Lischke Guth Ganzenmüller Küest Hu