Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 15.09.2026 – VIa ZB 2/24

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIAZB2.24.0

ZivilrechtVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juli 2024 aufgehoben, soweit seine Berufung im Prozessrechtsverhältnis zu der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 45.000 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_1

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_2

Er erwarb im September 2016 ein Wohnmobil Dethleffs Trend A5887. Die Beklagte zu 2 ist Herstellerin des Basisfahrzeugs des Typs Fiat Ducato.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_3

Das Landgericht hat die auf die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützte und im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Hiergegen wendet sich - im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagte) - der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_4

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_7

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand der angefochtenen Entscheidung gefährden. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - VIa ZB 15/23, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 7).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_8

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - VIa ZB 15/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 8; jeweils mwN). Dabei gebietet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung ist auch bei einer auf mehrere selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt oder geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024, aaO, mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_9

b) Nach diesen Maßstäben wird die Berufungsbegründung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO noch gerecht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_10

aa) Das Landgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - auf die Erwägung gestützt, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens sowie eines Schädigungsvorsatzes auf Beklagtenseite nicht hinreichend dargetan. Darüber hinaus fehle es an einem substantiiert vorgetragenen Schaden des Klägers. Die allein zuständige italienische Typgenehmigungsbehörde habe seit dem Jahre 2016 Kenntnis von den Vorwürfen in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen und eigene Prüfungen veranlasst, aber bis heute weder die Abgasregelung beanstandet noch Auflagen verhängt. Die EG-Typgenehmigung sei deswegen nicht in ihrem Bestand gefährdet. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV, Art. 5 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestünden schon deshalb nicht, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_11

bb) Mit dieser Argumentation des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers noch hinreichend auseinander. Der Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Kläger in dem konkreten Einzelfall die vom Landgericht für tragend gehaltenen Erwägungen für unrichtig erachtet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_12

(1) Die Berufungsbegründung befasst sich - was auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel stellt - in inhaltlich zureichender Weise mit den Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Vortrag zu einem objektiv sittenwidrigen Verhalten und einem Schädigungsvorsatz auf Beklagtenseite. Ebenso befasst sich die Berufungsbegründung in inhaltlich zureichender Weise mit der Annahme des Landgerichts, die Bestimmungen der Art. 5 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellten keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_13

(2) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts setzt sich die Rechtsmittelbegründung ebenfalls im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Begründungserfordernissen mit der weiteren tragenden Erwägung des Erstgerichts auseinander, es fehle an einem Schaden. Ob dieses lediglich einen Schaden bezogen auf eine Haftung aus § 826 BGB oder hinsichtlich aller in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen ablehnen wollte, kann angesichts dessen offenbleiben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_14

Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf den Abweisungsgrund des fehlenden Schadens nicht explizit eingegangen ist, sondern sich vornehmlich ausführlich mit dem Abweisungsgrund des fehlenden Prüfstandsbezugs und der fehlenden Sittenwidrigkeit des Handelns auf Beklagtenseite auseinandergesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beschwerdeerwiderung ist weiteres auf den Schaden bezogenes Vorbringen für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung jedoch nicht erforderlich gewesen. Denn der Angriff gegen die übrigen Abweisungsgründe richtet sich in der Sache auch hinreichend erkennbar gegen die vom Berufungsgericht für das Fehlen eines Schadens aufgeführten Gesichtspunkte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_15

Das Landgericht hat einen Schaden auf Klägerseite allein mit der Begründung abgelehnt, dass die EG-Typgenehmigung in ihrem Bestand nicht gefährdet sei. Dies greift der Kläger in der Berufungsbegründung zwar nicht unter dem Gliederungspunkt des fehlenden Schadens, aber dennoch inhaltlich hinreichend an, soweit er ausführt, dass und warum aus seiner Sicht die Gefahr von Betriebseinschränkungen drohe. Die Berufungsbegründung rügt im Zusammenhang mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten die nach Auffassung des Klägers fehlerhafte Annahme des Landgerichts, dass eine Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde über die Prüfstandsbezogenheit der vorgetragenen Abschalteinrichtungen zur Erteilung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht stattgefunden habe. In diesem Kontext trägt der Kläger dazu vor, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen nicht im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens offengelegt habe und diese gerade nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen seien. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp sei nicht von der italienischen Zulassungsbehörde überprüft worden. Dementsprechend bestehe die konkrete Gefahr eines Rückrufs in der nahen Zukunft. Dabei verweist der Kläger auf durch die italienische Zulassungsbehörde in Bezug auf andere Fahrzeugmodelle bereits veranlasste Rückrufe. Mit diesen Ausführungen werden auch die vom Landgericht für das Fehlen eines Schadens angeführten tragenden Erwägungen hinreichend konkret auf den Streitfall zugeschnitten angegriffen. Mithin hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines Schadens ausgeht und aufgrund welcher Umstände er die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils in Frage stellt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_16

3. Dem Erfolg der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes steht, abweichend von der Auffassung der Beschwerdeerwiderung, auch nicht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_17

a) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern. Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren. Denn einer Revision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen. Daher sind für ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen. Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 23 mwN).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_18

b) Ein diesbezügliches Versäumnis ist dem Kläger vorliegend jedoch nicht anzulasten. Er hat mit seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2024 auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts, in dem dieses einen fehlenden Angriff gegen die landgerichtliche Verneinung eines Schadens monierte, Stellung genommen. Hierin hat er ausgeführt, dass sich die Berufungsbegründung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Argument des fehlenden Schadens auseinandergesetzt habe. Dazu hat er unter Verweis auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung erneut zur konkreten Gefahr zumindest eines Rückrufs vorgetragen und wiederholend ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde von den streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen keine Kenntnis gehabt habe und eine Überprüfung dieser Abschalteinrichtungen nicht erfolgt sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_19

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung bedurfte es in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts auch keiner konkreteren Bezeichnung des in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrags unter Angabe der genauen Fundstellen, um den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gerecht zu werden. Denn die wohl von der Beschwerdeerwiderung zu Grunde gelegten strengeren Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge im Revisionsverfahren beruhen auf der Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und deren Zweck, der Entlastung des Revisionsgerichts zu dienen. Sie sind nicht auf die Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss übertragbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 25 mwN).

III.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/via-zb-2-24#rd_20

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 577 Abs. 3 ZPO. Ob und inwieweit die Berufung des Klägers mit der gegebenen Begründung in der Sache Erfolg haben kann, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern ihrer Begründetheit.

C. Fischer Katzenstein Ostwaldt
Tausch Spielmann