Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz
LOG§ 14 Aufsicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-2 (2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 LOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 06.02.2013 – 4 U 50/12
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.