Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz
LOG§ 14 Aufsicht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 LOG →
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- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-2 (2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).