Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

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§ 14 Aufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/14#abs-2 (2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 13 § 15