Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 19.08.2026 – 6 StR 40/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826U6STR40.25.0

StrafrechtVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 14 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 6, 7, 8, 13, 16, 30, 58, 59, 72, 90, 94, 95, 117, 138, 145, 146, 171, 175, 186, 195, 196, 204, 207, 230, 241 und 260 der Anklage freigesprochen worden ist;

b) soweit er in den Fällen 14, 15, 17, 18, 29, 60, 73, 74, 75, 170, 184, 185, 205, 206, 259 und 262 der Anklage verurteilt worden ist;

c) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, soweit er verurteilt worden ist. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit der Angeklagte in 26 Fällen freigesprochen worden ist, weil das Landgericht sich von der subjektiven Tatseite nicht zu überzeugen vermochte. Die Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Freisprüche in den Fällen 6, 7, 8, 13, 16, 30, 58, 59, 72, 90, 94, 95, 117, 138, 145, 146, 171, 175, 186, 195, 196, 204, 207, 230, 241 und 260 der Anklage und der zu ihnen im Verhältnis der Tateinheit stehenden Verurteilungen in den Fällen 14, 15, 17, 18, 29, 60, 73, 74, 75, 170, 184, 185, 205, 206, 259 und 262 der Anklage.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_2

Dem Urteil liegen - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_3

Der Angeklagte ist niedergelassener Privatarzt in den Bereichen traditionelle chinesische Medizin und Naturheilverfahren. Er erstellte im Zeitraum von August bis November 2020 für Dritte Atteste zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenbefreiungsatteste), die auf gesundheitliche Gründe gestützt waren. In diesem Zeitraum sahen die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wegen der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten pandemischen Lage eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) für bestimmte Bereiche, insbesondere für Schulen, für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, für den Handel, Dienstleistungsbetriebe, Märkte und Arztpraxen vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_4

1. Der Angeklagte erteilte in den zur Verurteilung führenden Fällen (Fälle 14, 15, 17, 18, 29, 53, 54, 57, 60, 73, 74, 75, 119, 120, 134, 139, 170, 184, 185, 191, 192, 205, 206, 231, 259, 262 der Anklage) Maskenbefreiungsatteste, ohne die Empfänger zuvor untersucht zu haben. Dabei wusste er, dass er nach fachlichen Standards vor der Erteilung eines Attests den Patienten körperlich zu untersuchen hatte. Gleichwohl stellte er die Atteste auf bloße - auch telefonisch oder durch E-Mail übermittelte - Schilderung von Beschwerden, Angst, Unwohlsein oder fehlendem „Ertragen“ aus, wobei ihm diese Umstände in drei Fällen vom jeweiligen Attestempfänger selbst (Fälle 54, 120, 139), in den übrigen 23 Fällen jedoch lediglich durch Dritte (Fälle 14, 15, 17, 18, 29, 57, 60, 73, 74, 75, 119, 134, 170, 184, 185, 191, 192, 205, 206, 231, 259, 262: durch die Eltern; Fall 53: durch den Ehepartner) geschildert worden waren. Zu einer körperlichen Untersuchung in den Praxisräumen kam es erst mehrere Tage oder Wochen nach der jeweiligen Ausstellung. In einem Fall wurde die Empfängerin überhaupt nicht untersucht. Der Angeklagte sah es als möglich an und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Atteste einer staatlichen Schule bei dort geltender Maskenpflicht (Fälle 14, 15, 17, 18, 29, 57, 60, 73, 74, 75, 119, 134, 139, 170, 184, 185, 191, 192, 205, 206, 231, 259, 262) oder der Polizei bei Demonstrationen mit Maskenpflicht (Fälle 53, 54, 57, 120) vorgelegt werden würden. In 22 Fällen versandte der Angeklagte die Atteste per E-Mail an die Empfänger bzw. deren Eltern. In vier Fällen (Fälle 191, 192, 259 und 262) holten die Väter der Empfänger die schriftlichen Atteste in der Praxis ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_5

2. Die zugelassene Anklage legt - soweit das Verfahren nicht vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde - dem Angeklagten in weiteren Fällen (6, 7, 8, 13, 16, 30, 58, 59, 72, 90, 94, 95, 117, 138, 145, 146, 171, 175, 186, 195, 196, 204, 207, 230, 241, 260 der Anklage) zur Last, Maskenbefreiungsatteste ohne vorherige Untersuchung ausgestellt zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil es sich keine Überzeugung von dessen Vorstellung bilden konnte, dass die Empfänger das Attest bei einer Behörde gebrauchen könnten. Hieran sah es sich gehindert, weil die Empfänger dem Angeklagten entweder keinen Verwendungszweck mitgeteilt oder angegeben hatten, das Attest zum Einkaufen oder für ihre berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit zu benötigen.

II. Revision des Angeklagten

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_6

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat im Schuldspruch eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten aufgedeckt. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall mehrerer Einzelstrafen. Im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Kontrolle keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_7

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_8

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB in der Fassung vom 1. Januar 1999 (BGBl. 1998 I 3322). Zu erörtern ist insoweit lediglich das Folgende:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_9

a) Das Landgericht hat zu Recht nach § 2 Abs. 3 StGB die zur Tatzeit geltende Fassung des § 278 StGB angewendet, weil es sich dabei um das mildeste Gesetz handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 4).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_10

aa) Dies ergibt sich aus der Erweiterung des Straftatbestandes durch die Neufassung von § 278 StGB zum 24. November 2021 bei gleich gebliebener Strafdrohung. Während nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 278 StGB der Tatbestand voraussetzte, dass ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ausgestellt wird, stellt die Neufassung bereits jede Ausstellung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ unter Strafe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_11

bb) Die von der Revision erstrebte Kombination von Tatbestandsmerkmalen aus den zur Tatzeit und zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassungen des § 278 StGB scheidet aus Rechtsgründen aus. Insoweit gilt der Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 ‒ 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130; vom 27. November 1996 - 3 StR 508/96, NJW 1997, 951; vom 10. Februar 1971 - 2 StR 527/70, BGHSt 24, 94, 97; vom 8. September 1964 - 1 StR 292/64, BGHSt 20, 22, 30; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 2 Rn. 9; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 ‒ 2 BvR 2630/18, Rn. 26). Es kann nur entweder die frühere oder die neue Gesetzesvorschrift, die vom Gesetzgeber jeweils als ein einheitliches Ganzes erlassen worden ist, angewendet werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_12

b) Die Maskenbefreiungsatteste sind Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne von § 278 StGB aF.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_13

aa) Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ist jede Erklärung über einen früheren, gegenwärtigen oder für die Zukunft prognostizierten körperlichen oder psychischen Zustand eines Menschen. Hierzu zählen Beurteilungen eines Untersuchungsergebnisses - insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten - und Bescheinigungen über therapeutische Maßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 5; Urteile vom 10. November 2022 - 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147 Rn. 16; vom 23. April 1954 - 2 StR 120/53, BGHSt 6, 90, 92; OLG Celle, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 2 Ss 58/22, NStZ 2022, 615, 616; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482, 483; Kraatz, JR 2021, 623, 625; Zieschang, medstra 2020, 202; Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 1135).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_14

bb) Das Landgericht hat diese Voraussetzung zu Recht in sämtlichen zur Verurteilung gelangten Fällen als erfüllt angesehen. Denn ungeachtet der im Einzelnen unterschiedlichen Formulierungen wird jeweils bescheinigt, dass der Empfänger aus gesundheitlichen Gründen davon befreit ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; hierin liegt die Erklärung, dass beim Empfänger ein körperlicher oder psychischer Zustand vorliegt, bei dem das Tragen einer Maske medizinisch schädlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 6). Dem steht nicht entgegen, dass einige der Atteste weder eine Diagnose noch eine weitergehende Begründung enthalten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 2 Ss 58/22, NStZ 2022, 615, 616; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482, 483; Zieschang, medstra 2020, 202, 203). Denn § 278 StGB aF dient dem Wahrheitsschutz im Beweisverkehr mit ärztlichen Zeugnissen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 2 Ss 58/22, NStZ 2022, 615, 617), schützt also das Vertrauen in deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. Gercke, MedR 2008, 592). Im Beweisverkehr kommt es auf die konkreten Auswirkungen und Folgen des körperlichen oder psychischen Zustandes, nicht jedoch auf eine Diagnose an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482, 483; Zieschang, medstra 2020, 202, 203).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_15

c) Die Maskenbefreiungsatteste sind unrichtig im Sinne von § 278 StGB aF, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ausgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, Rn. 5; Beschlüsse vom 10. September 2025 ‒ 5 StR 335/25, Rn. 7; vom 6. Juni 2024 - 2 ARs 85/24, Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23, medstra 2024, 45 Rn. 21).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_16

aa) Ein Gesundheitszeugnis ist auch dann unrichtig, wenn der Arzt vor dessen Ausstellung den Patienten nicht untersucht hat, obwohl dies nach den fachlichen Standards unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des Attestes geboten gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 7; vom 6. Juni 2024 - 2 ARs 85/24, Rn. 11; Urteile vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, Rn. 5; vom 29. Januar 1957 - 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157, 158; vom 23. April 1954 - 2 StR 120/53, BGHSt 6, 90, 92; RG, Urteil vom 25. Juni 1940 - 1 D 762/39, RGSt 74, 229, 231; BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23, medstra 2024, 45 Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 Ss 24/05, StV 2006, 471, 472; Wolfslast, FS Roxin, 2011, 1121, 1122 f.; Kraatz, JR 2021, 623, 627; Zieschang, medstra 2020, 202, 203; vgl. auch Gercke, MedR 2008, 592, 593 [„vernünftige Beurteilungsgrundlage“]; ähnlich Gercke/Leimenstoll/Stirner, Handbuch Medizinstrafrecht, Rn. 1136). Dies gilt selbst dann, wenn sich im Falle der Untersuchung der attestierte Befund herausgestellt hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23, medstra 2024, 45 Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482, 483; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 Ss 24/05, StV 2006, 471, 472; Urteil vom 4. Mai 1977 - 2 Ss 146/77, NJW 1977, 2128, 2129; OLG München, Urteil vom 15. Juni 1950 - 2 Ss 37/50, NJW 1950, 796; Wolfslast, FS Roxin, 2011, 1121, 1128). Denn ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausgestellt hat, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, Rn. 4).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_17

bb) Die Strafkammer hat hier unter Heranziehung einer Sachverständigen und mehrerer Leitlinien rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Ausstellung eines Maskenbefreiungsattests nach fachlichen Standards mindestens eine Anamnese im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erforderlich war. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Ausstellung ohne vorherige Untersuchung hätten rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23, medstra 2024, 45 Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 Ss 24/05, StV 2006, 471, 472; Urteil vom 4. Mai 1977 - 2 Ss 146/77, NJW 1977, 2128, 2129; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 Ss 803/56, MDR 1957, 372; offengelassen für Folgebescheinigung von BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, Rn. 4), hat sie vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns mit tragfähiger Begründung abgelehnt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_18

3. Das Landgericht ist allerdings - abgesehen von den Fällen 134, 139 und 231 - von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen, indem es durchgängig auf Tatmehrheit (§ 53 StGB) erkannt hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_19

a) Die Feststellungen, wonach der Angeklagte an einem Tag inhaltsgleiche Atteste für mehrere Mitglieder derselben Familie ausgestellt hat, tragen die Annahme von Tatmehrheit nicht. Vielmehr erweist sich insoweit das Verhalten des Angeklagten wegen des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, so dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 10).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_20

b) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_21

c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den nachstehend genannten Fällen verhängten Einzelgeldstrafen und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Festsetzung folgender neuer Einzelstrafen:

- für das Geschehen der Fälle 14, 15, 17, 18 der Anklageschrift die für Fall 14 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 53, 54, 57 der Anklageschrift die für Fall 53 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 73, 74, 75 der Anklageschrift die für Fall 73 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 119, 120 der Anklageschrift die für Fall 119 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 184, 185 der Anklageschrift die für Fall 184 verhängte Strafe (40 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 191, 192 der Anklageschrift die für Fall 191 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 205, 206 der Anklageschrift die für Fall 205 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro);

- für das Geschehen der Fälle 259, 262 der Anklageschrift die für Fall 259 verhängte Strafe (30 Tagessätze zu je 100 Euro).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_22

d) Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, denn die Änderung der Konkurrenzen geht hier nicht mit einer Verringerung des Schuldumfangs einher (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2026 - 3 StR 112/26, Rn. 9; vom 24. Februar 2026 - 4 StR 634/25, Rn. 9; vom 10. September 2025 - 5 StR 335/25, Rn. 13).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_23

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

III. Revision der Staatsanwaltschaft

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_24

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_25

1. Das staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel erfasst die Fälle 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29, 30, 58, 59, 60, 72, 73, 74, 75, 90, 94, 95, 117, 138, 145, 146, 170, 171, 175, 184, 185, 186, 195, 196, 204, 205, 206, 207, 230, 241, 259, 260 und 262 der Anklage.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_26

a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf die Anfechtung der Freisprüche in den Fällen 6, 7, 8, 13, 16, 30, 58, 59, 72, 90, 94, 95, 117, 138, 145, 146, 171, 175, 186, 195, 196, 204, 207, 230, 241 und 260 der Anklage beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich - trotz unbeschränkten Aufhebungsantrags - unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteile vom 31. Juli 2025 - 4 StR 37/25, Rn. 11; vom 27. September 2023 - 5 StR 120/23, Rn. 21) ausdrücklich aus der Revisionsbegründung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_27

b) Diese Beschränkung erweist sich aber als unwirksam, vielmehr erfasst das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch die Verurteilung in den Fällen 14, 15, 17, 18, 29, 60, 73, 74, 75, 170, 184, 185, 205, 206, 259 und 262 der Anklage. Denn aus den unter II.3.a) genannten Gründen bestünde zwischen diesen und den angegriffenen Freisprüchen Tateinheit. Die Untrennbarkeit des Urteilsgegenstandes infolge der zugrundeliegenden einheitlichen Tat bedingt, dass die Freisprüche nicht losgelöst von den jeweiligen Verurteilungen angegriffen werden können. Mithin umfasst die Revision die einheitliche Tat als solche (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - 4 StR 401/22, Rn. 34; vom 27. September 2023 - 5 StR 120/23, Rn. 22; Beschluss vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_28

2. Die Teilfreisprüche des Angeklagten halten im Anfechtungsumfang der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung sachlich-rechtlich fehlerhaft ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_29

a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 278 StGB aF hinsichtlich des besonderen subjektiven Unrechtsmerkmals „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ lediglich bedingten Vorsatz voraussetzt (vgl. RG, Urteil vom 10. Oktober 1899 - 3018/99, RGSt 32, 295, 297; Gercke, MedR 2008, 592, 594; Valerius, FG RobotRecht, 2020, 475, 487; Gercke/Leimenstoll/Stirner, Handbuch Medizinstrafrecht, Rn. 1141; NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 278 Rn. 4; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 278 Rn. 6; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 278 Rn. 5 für dolus directus 1. Grades). Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des § 278 StGB aF. Dass das Zeugnis unrichtig ist, muss der Arzt sicher wissen („wider besseres Wissen“). Beim Merkmal „zum Gebrauch“ hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Formulierung, die erhöhte Vorsatzanforderungen kenntlich machte, verzichtet (vgl. Jung, in: ders./Meiser/Müller, Aktuelle Probleme und Perspektiven des Arztrechts, 1989, 76, 81; vgl. zum Erfordernis der Täuschung BGH, Urteile vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346, 353; vom 29. Januar 1957 - 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157, 160).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_30

b) Das Landgericht vermochte sich indes jeweils nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz handelte, also die Vorlage des Attestes bei einer Behörde für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Hierzu hat es ausgeführt, für die große Mehrzahl der Fälle habe es entweder nicht ausschließen können oder für erwiesen erachtet, dass dem Angeklagten ein entsprechender Verwendungszweck von den Empfängern nicht mitgeteilt oder sonst bekannt geworden war. In den Fällen, in denen sich dem Angeklagten ein Verwendungszweck offenbart habe, sei dieser nicht auf Vorlage bei Behörden gerichtet gewesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_31

c) Diese Beweiswürdigung weist - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576/24, Rn. 25 f.; vom 23. April 2025 - 2 StR 576/24, Rn. 16; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24, Rn. 19 mwN) - durchgreifende Rechtsfehler auf.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_32

aa) Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die Maskenbefreiungsatteste bereits ihrem Inhalt nach darauf angelegt waren, zum Zweck der Befreiung von den zur Tatzeit bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Maskenpflicht wegen der pandemischen Lage (SARS-CoV-2) verwendet zu werden. Damit hat es sich den Blick darauf verstellt, dass die Atteste unabhängig von der ausdrücklichen Erörterung einer künftigen Verwendung zwischen dem Angeklagten und den Betroffenen naheliegend gerade dem Zweck dienen sollten, den zur Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Regelungen über die Maskenpflicht Berufenen vorgelegt zu werden. Dies waren nicht - wie vom Landgericht erörtert - nur etwaige Private. Vielmehr obliegt die Kontrolle und Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Normen den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen - in Bayern nach Art. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (BayPAG) den Dienstkräften des bayerischen Polizeivollzugsdienstes -, mithin Behörden im Sinne von § 278 StGB aF.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_33

bb) Ferner hat die Strafkammer Vermerke, die der Angeklagte auf den von ihm ausgestellten Attesten angebracht hat, unerörtert gelassen. Mit diesen hatte er eine Weitergabe u.a. an Behörden ausdrücklich untersagt. Diese Vermerke hätten einer Würdigung bedurft, denn sie ließen einen Schluss auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zu, dass die Atteste auch Behörden vorgelegt werden könnten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/6-str-40-25#rd_34

d) Die Aufhebung der Freisprüche zieht auch die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 14, 15, 17, 18, 29, 60, 73, 74, 75, 170, 184, 185, 205, 206, 259 und 262 nach sich (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - 4 StR 401/22, Rn. 25, 34; vom 27. September 2023 - 5 StR 120/23, Rn. 38; vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02; Beschluss vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566). Dies führt zum Entfallen der insoweit zugemessenen Einzelstrafen und entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen im gesamten Anfechtungsumfang (III.1) auf.

Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Dietsch