Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 2 StR 120/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; StGB § 278
Rechtssätz: I. Von einem Arzt zum Gebrauch bei einer Orte- FR krankenkasse ausgestellte Krankenscheine als 1; "unrichtige. Gesundheitszeugnisse im Sinne ss 278 StGB,
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ketenzeichens 2 StR 120/53 Urteil des BGH vom 23. April 1954, LG Hamburg
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2_StR 120/53
Im Namen des Volkes. In der Strafsache
gegen
1.) die Ehefrau Else Margarethe Karla Anna ee BED aus TEE. dort geboren am 1913,
2.) die Ärztin'yr. Irmgard Hedwig in geb. Eve geboren am 11 in SCENE,
3.) den
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4.) den Apotheker Otto Johannes DT Er
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% wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges A $
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maa3
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REED ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; n: Die Revisionen der Angeklagten EÜEEEEEEEED, .or.H =
und StB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 1952 werden verworfen, Sie haben die u Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. . ja
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Auf die Revision des Angeklagten Kb gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesens
Im übrigen wird auch diese Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil wurden die Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt. Gegen die Angeklagte TORE nurüe eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen. Der Angeklagte Ste erhielt ein Jahr und neun Monate Gefängnis, der Angeklagte KÜw ürei Monate Gefängnis; die Angeklagte Dr. HM bei der Betrug in Tateinheit mit Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angenommen ist, hat eine Strafe von einem “ Jahr und neun MonatenGefängnis erhalten.
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Die Angeklagte ED hatte sich mit ihrem Bru-
Zwecke der Verordnung von Arzneimitteln vorgelegt wurden, jeweils mit der Angabe, der Inhaber des Krankenscheins könne nicht selbst kommen. Die Ärzte wurden auf diese Weise veranlaßt, für die angeblich erkrankten Personen Medi- una kamente zu verordnen.So erlangte Rezepte wurden dann Apo- * u thekern vorgelegt, darunter den Beschwerdeführern Steg» u . und KB, wobei diese mit Erfolg gebeten wurden, anstelle der verordneten Arzneien andere Artikel auf das Rezept zu liefern. Durch den Verkauf der so erlangten Gegenstände verschafften sich die Angeklagten FEED una ihr Bruder eine zusätzliche Einnahmequelle.
der, dem Mitangeklagten BEE, gegen den das Urteil 5; rechtskräftig ist, bei Krankenscheinausgabestellen der ii Allgemeinen Ortskrankenkasse Te (AOK) fortlaufend , zahlreiche Krankenscheine auf den Namen anderer, zum Teil „ erdichteter Personen geben lassen, die dann Ärzten, ins- u besondere der Angeklagten Dr. HB, mit willkürlichen % Angaben über die angebliche Krankheit des Patienten zum I“
Die Krankenscheine wurden von den Ärzten, darunter der Angeklagten Dr. HB, die überwiegend mit solchen ordnungswidrig gelösten Krankenscheinen von der Angeklagten j
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TOD una deren Bruder in dieser Weise befaßt worden war, der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorierung vorgelegt, nachdem sie von imen mit einer Diagnose versehen worden waren, ohne daß sie den Patienten vorher untersucht oder überhaupt auch nur gesehen hatten. Sie erhielten für die vorgelegten Krankenscheine die übliche Bezahiung aus Geldern der Kasse.
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Ebenso haben fie Angeklagten St una KB als Apotheker in mehr oder minder großem Umfange die Rezepte der Apothekerkammer zur Honorierung eingereicht, von wo sie in Unkenntnis des wahren Sachverhalts als ordnungsgemäß beliefert der AOK in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt wurden.
Die Angeklagten TED, Dr. He, Ste una KEEEWD haben Revision eingelegt.
1.) Bei der Angeklagten EEE ist die Revision auf das Strafmaß beschränkt. Soweit in den Ausführungen der revisionsbegründung die Feststellung der Strafkammer in Zweifel gezogen wird, daß die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder in fortgesetzter Handlung den Betrug als Mittäterin begangen hat, erübrigen sich hier nähere Ausführungen, weil insoweit das Urteil nicht angefochten ist, wie in der Revisionsbegründung anschließend selbst bemerkt . ist. :
Die Revision rügt die ausgeworfene Strafe als wesent- „| lich zu hoch. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagten und ihrem Bruder sowohl seitens der Krankenkas- | sen als auch seitens der Ärzte die Straftat sehr leicht ge- | macht worden. Die Revision macht geltend, daß die schwach-
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sinnige Angeklagte auch wegen dieser ererbten Veranla-
gung nicht in der Lage gewesen sei, das Strafbare ihres Verhaltens voll zu übersehen, noch weniger ihr Verhalten einer etwa vorhandenen Einsicht gemäß zu bestimmen oder
gar ihren Bruder zu einwandfreiem Verhalten zu beeinflussen. Mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer bei
der Angeklagten keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit feststellen können und demgemäß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB verneint. Wenn hiernach die Strafkammer bei der Strafzumessung davon ausgegangen ist, daß die Angeklagte TED vo11 verantwortlich ist, und deshalb mit Erwägungen, die weder Widersprüche enthalten noch Verstöße gegen die Denkgesetze oder Sie Lebenserfahrung aufweisen, zu der erkannten Strafe gekommen ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Mithin bleibt die Revision der Angeklagten EAEEENEEED ohne Erfolg. ‘Denn auch sonst ist kein sachlichrechtlicher Mengel zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung der Strafkammer erkennbar.
2.) Die Revision der Angeklagten Dr. Hfw rüst die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hält zunächst die Anwen-
dung des § 278 StGB nicht für bedenkenfrei.
Diese Strafvorschrift ist deswegen gegen die Angeklagte zur Anwendung gekommen, weil sie von der Mitangeklagten EEE und ihrem Bruder in wenigstens 250 Fällen Krankenscheine entgegennahm und auf diesen auf Grund der ihr von den Überbringern gemachten Angaben Diagnosen vermerkte, ohne die angeblichen Patienten überhaupt jemals gesehen, geschweige denn untersucht zu haben. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß die Angeklagte Dr. .HRMp
als Ärztin unrichtige Gesundheitszeugnisse im Sinne des «ak
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§ 278 StGB ausgestellt hat, weil Krankenscheine geeignet und gegebenenfalls dazu bestimmt seien. der Krankenkasse gegenüber den Nachweis für das Vorliegen einer bestimmten Krankheit zu führen. Die Angeklagte hat nach den. Feststellungen auch wider besseres Wissen gehandelt. Sie ; hat, wie ausgeführt wird, nicht nur die Feststellung einer Erkrankung lediglich auf Grund von Angaben dritter | Personen getroffen, sondern durch die Eintragung der Diagnose auch bezeugt, die betreffenden Patienten untersucht, wenigstens aber persönlich gesehen zu haben, obwohl ihr diese tatsächlich niemals zu Gesicht gekommen waren.
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Demgegenüber bringt die Revision vor, Krankenscheine seien keine "Gesundheitszeugnisse" im Sinne dieses Strafgesetzes. Sie seien vielmehr nur dazu bestimmt, dem internen Rechnungsverkehr zwischen Kassenarzt und der Kassen- # ärztlichen Vereinigung als der Abrechnungsstelle zu dienen. Sie hätten nicht den Nachweis einer bestimmten Krank- “ | heit dag, ‚Batienten zum Gegenstande. Sie würden auch honoriert, , ‚wenn eine Krankheit nicht festgestellt sei. Die | Feststellungen der Strafkammer seien unzureichend, um den Bu Tatbestand eines Vergehens der Angeklagten gemäß § 278 Steh } nach der äußeren und inneren Tatseite nachzuweisen.
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Die RVO trifft in § 187 b die Bestimmung, daß für die Krankenhilfe der Versicherte einen Krankenschein zu 65 lösen hat. Zur Krankenhilfe zählt nach der RVO insbesondere auch die Gewährung ärztlicher Behandlung und die Versor- m gung mit Arznei (§ 182 RVO). Die Strafkammer stellt fest, " daß der Angeklagten Dr. H@lWBdie Pflichten eines Kassen- _ arztes wohl vertraut waren. Mithin muß ihr auch der geset2-
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liche Zweck des Krankenscheins bekannt gewesen sein. Daraus ergab sich für sie zugleich die Gewißheit, daß der Krankenschein als Voraussetzung für die Gewährung der Krankenhilfe zur Vorlage an die Ortskrankenkasse bestimmt war. '
Es kann auf sich beruhen, ob die Krankenkasse der RVO eine Behörde ist, In der Entscheidung des Reichsgerichts in R6St " " 74, 268, 270 bleibt dies dahingestellt. Durch das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung ( Selbstverwaltungsgesetz) in der Fassung vom 13, August 1952, BGBl IS 427, ist sogar der Gedanke der genossenschaftlichen Selbsthilfe der Versicherten in der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber jetzt wieder stärker betont worden. Danach sind die Krankenkassen Selbstverwaltungskörper und zugleich Versicherungsträger. Die Krankenversicherung der RVO ist so eine auf gesellschaftlicher (genossenschaftlicher) Grundlage geschaffene Einrichtung, bei der die Versicherten selbst an der Leitung der Kasse als ihres Versicherungsträgers beteiligt sind und bei def die eingehenden Beitragsleistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen verwaltet werden. Unter diesen Umständen hat die Krankenkasse der RVO jedenfalls als eine Versicherungsgesellschaft im Sinne der Strafbestimmung des § 278 StGB zu gelten, weil diese nicht auf j die fälle der Vorlegung von Gesundheitszeugnissen bei priva- © ten Versicherungsgesellschaften beschränkt ist. Da der An- bh geklagten die tatsächlichen Verhältnisse des kKassenärztlichen Dienstes nach den Feststellungen bekannt waren, hat sie also die Krankenscheine mit ihrer Weitergabe für die Ortskrankenkasse einer "Vereicherungsgesellschafii „u SA
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Von der Revision wird zu Unrecht bezweifelt, daß die anforderungsgemäß in den Krankenscheinen niedergeiegte ärztliche Beurteilung über die festgestellte Krankheit ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ist, Denn damit wird der bei dem Patienten angetroffene Gesundheitszustand ärztlich bescheinigt. Mehr bedarf es nicht. In der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74.
229 ist auch die Rechtspflicht zur Untersuchung für den Arzt, der den Krankenschein ausstellt, überzeugend dargelegt, wenn er auf diesem eine Diagnose vermerkt. Mithin ergeben sich auch aus diesem Grunde gegen die Beurteilung der Krankenscheine als unrichtige ärztliche Zeugnisse keine rechtlichen Bedenken.
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Strafrechtlich trägt die Angeklagte allein die Verantwortung für ihr Verhalten. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn eine Mitverursachung oder gar ein Mitverschulden anderer Personen festzustellen wäre, Es bedurfte daher nach Lage der Sache in dem Urteil der Strafkammer keiner Erörterung, ob und in weichem Maße die Krankenscheine von den Angeklagten EEE una ihrem Bruder @eshalb - oränungswidrig bei den Nebenstellen der AOK HW erhoben werden konnten, weil dort die vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen 1. versagten. Auch bei einem ordnungsmäßig gelösten;Kranken- u schein hätte die Angeklagte Dr. HM nicht in der darge-, = stellten Weise verfahren dürfen, ohne sich strafbar zu ma chen.
Fehl geht auch der Einwand der Revision, daß die Ange- . klagte zwar ein ausgesprochen verantwortungsloses Verhalten an den Tag gelegt haben möge, daß jedoch in diesem Verhalten keine Straftat im Sinne des § 263 StGB liege. Denn die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind in dem angefochte- . nen Urteil einwandfrei nachgewiesen. Die Strafkammer stellt
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fest, daß die Angeklagte sich darüber im klaren war. mur deshalb eine Bezahlung für die Krankenscheine zu erhalten, weil sie mit ihnen eine ärztliche Tätigkeit vortäuschte und dadurch bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen Irrtum erregte, der diese zur Bezahlung des Geldes bestimmte, so daß sie auf diese Weise die Honorierung erhielt, die ihr nicht zukam. M:
Die Annahme der tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes des § 278 StGB durch die Angeklagte zusammen mit dem Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Soweit die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und die auf dessen Srlangung abzielende Absicht der Angeklagten von der Revision in Frage gestellt"werden, erübrigt sich gegenüber den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer eine weitere Erörterung hierzu. Dies gilt an sich auch für die Bemerkungen der Revision zu den Strafzumessungsgründen, die deutlich zum Ausdruck bringen, daß durch den verübten Betrug nicht nur ein Vermögensschaden entstanden ist, was allerdings Tatbestandsmerkmal dieser Straftat ist, sondern daß vor allem auch das Ansehen der Ärzte schwer beeinträchtigt worden ist.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Strafkammer, daß durch das Verhalten der angeklagten Ärzte und Apotheker der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Vermögensschaden entstanden sei, ist zwanglos dahin zu verstehen, daß durch das Verhalten der Ärzte die Kassenärztliche Vereinigung geschädigt wurde und mit ihr die anderen Kassenärzte und daß die Apotheker mit ihrem Tun der AOK Schaden zufügten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann überdies entnommen werden, daß das Verhalten der ange-
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klagten Ärzte durch ihre kritiklose Verabreichung von Rezepten auch ursächlich gewesen ist für den durch die Rezepte entstandenen Schaden der AOK. Die Angabe in den Urtzilsgründen, daß durch das Verhalten der angeklagten Ärzte und Apotheker das Vermögen der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung geschädigt worden ist, kann jeden- ug falls nicht als irrtümlich oder widerspruchsvoll‘ angese- “ hen werden. Diese Rüge. der Revision ist unbegründet.
Auch die sonstigen Erwägungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer von einer unzutref- u fenden Grundlage für ihre Strafizumessung ausgegangen sein ” könnte (vgl. BGHSt 3, 179). Die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung können daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
3.) Mit der Revision des Angeklagten St ist die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Strafkammer ist entgegen der Rüge der Revision ordentlich besetzt gewesen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil 2 StR 116/53 vom 16. Mai 1953 entschieden, ,„ als von der Revision gegen das damals zur Erörterung stehen“, de Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg j vom 5. November 1952 die gleichen Einwände erhoben worden ; waren (vgl. auch BGHZ 10, 130). Daß der Vorsitzende in je- „ji der einzelnen Strafsache seiner Kammer auf die Behandlung der Angelegenheit und ihre Entscheidung Einfluß ausübt, ist . nicht entscheidend, unter Umständen nicht einmal zulässig. .; Eine oränungswidrige Besetzung der Kammer kann daher nicht st daraus gefolgert werden, daß der ordentliche Vorsitzende ;, in der einzelnen Strafsache nach den Akten nicht mitgewirkt. hat.
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Der Einwand der Revision, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien,
geht fehl.
Nach ihrem Vorbringen soll es überhaupt nicht darauf ankommen, was tatsächlich geschehen ist, sondern darauf, was das Protokoll enthält. Der Verteidiger habe in erster Instanz nicht verhandelt, wird gesagt, und wisse nichts über Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit; darauf kom-
me es auch nicht an,
Die Revision behauptet also nicht als einen Mangel des Verfahrens, daß nicht öffentlich verhandelt worden sei. Ein Verfahrensverstoß muß aber als Tatsache geltend gemacht und darf nicht als bloße Möglichkeit behauptet werden. Das ergibt zwingend die Bestimmung in § 344 Abs. 2 S 2 StPO. Denn danach müssen die den Mangel rensrüge zulässig sein soll. Wird nur geltend gemacht, daß durch die Sitzungsniederschrift die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht nachgewiesen sei, so ist das eine
bloße Protokollrüge, weil dieser Mangel das Verfahren selbst ®
nicht betrifft. Eine solche Rüge ist unzulässig.
Hiervon abgesehen ist vorliegend aus der Sitzungsniederschrift auch zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung am 28. Oktober 1952 begann und am 29. Oktober :952 "fortgesetzt" wurde. Diese "Fortsetzung" kann also nur die Fortsetzung der öffentlichen Sitzung gewesen sein, die in dem Protokoll als solche bezeichnet ist, wenn auch Bei Fortführung der Sitzungsniederschrift
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in dieser nicht nochmais die Öffentlichkeit ausdrücklich bestätigt worden ist, Hiernach ist davon auszugehen, da3 es sich auch am 29. Oktober 1952 um eine öffentliche Sitzung gehandelt hat, zumal das Sitzungsprotokoll nicht ergibt, daß über den Ausschluß fer Öffentlichkeit verhandelt und ein dahingehender Gerichtsbeschluß erlassen wurde, wie es zur Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wäre,
Soweit von der Revision bemängelt wird, daß sich die Hauptverhandlung nicht streng nach der in§§ 243, 244 StPO vorgezeichneten Reihenfolge abgespielt hat, geht sie fehl, ' wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Auch ist diese u Reihenfolge nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Abweichung war hier zudem sachdienlich, Kein Beteiliigter hat wider-
sprochen. Es ist auch nicht erkennbar, daß das tatsächlich geübte Verfahren unangemessen war (BGHSt 3. 384).
Was die Revision in sachlicher ninsicht gegen den Schuläspruch vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,
Damit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört wer- u den. Der durch den Betrug zugefügte Vermögensschaden u mußte entgegen der Auffassung der Revision nicht zahlenmäßig genau ermittelt werden (RGSt .. 51, 204, 210). Der nachträglich mögliche Ausgleich des angerichteten „ud Schadens läßt diesen für die Straftat selbst bestehen und stellt daher die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht in Frage. Auch sonst sind rechtliche Mängel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar, soweit der Schuldspruch in & Frage steht. ah
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Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision rügt, das Gericht habe die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen ader nicht, rechtlich fehierhaft geprüft. ”s sei in den Ausführungen des Urteils nur das berücksichtigt, was für den Angeklagten belastend sei; das Urteil habe nicht einen einzigen Umstand berücksichtigt, der zugunsten des Angeklagten spreche oder sprechen könne. Bei der Frage nach mildernden Umständen müsse aber das Gericht alle Umstände berücksichtigen, die beiastenden und die mildernden Umstände.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Bei Prüfung der Frage, ob von dem niedrigeren Strafrahmen auszugehen ist, der nach dem Gesetz beim Vorliegen mildernder Umstände zugelassen ist, hat die Strafkammer al- „erdings wesentlich die Gründe herausgestellt, die für die Angeklagten wegen der Vernachlässigung ihrer beruflichen
und persönlichen Verpflichtungen auch der Allgemeinheit ge-
genüber belastend sind. Das sind die Umstände, die für die
Strafkammer bei ihrer Entscheidung, ob der mildere Strafrah-
men überhaupt zur Anwendung kommen könne, bestimmend waren. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe unberücksichtigt geblieben sind. Auch ist bei der Strafzumessung im besonderen dann hervorgehoben, daß zugunsten des Angeklagten sein bisheriges straffreies Vorleben berücksichtigt worden ist und auch die Tatsache, daß er als Flüchtling schwer um seine Existenz ringen muß. Die Würdigung im einzelnen blieb dabei der Strafkammer vorbehalten. Sie ist mit der Revision nicht anfechtbar, weil dabei ein Rechtsfehler nirgends in Erscheinung tritt,
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4.) Die Revision des Angeklagten KW rüst die Ver-Letzung sachlichen Rechts. Die Einwendungen gegen die
Strafzumessung der Strafkammer werden teils mit abweichenden tatsächlichen Erwägungen begründet, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden können.
Auch im übrigen ist kein durchgreifender Rechtsfehler des Urteils erkennbar.
Nur insofern hat sich bei dem Urteil gegen diesen
Angeklagten ein Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben,
als nach der inzwischen erfolgten Regelung in §§ 23 ff St noch die Frage zu prüfen ist, ob bei der erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis und dem straffreien Vorleben d Angeklagten etwa Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen
‚ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Zur Nachholung der Ent
schiießung hierüber ist insoweit die Sache an das Landge-
richt zurückzuverweisen.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Maaß Menges