Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 18.08.2026 – VIII ZB 82/25

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826BVIIIZB82.25.0

ZivilrechtVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_1

Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten in L . Im Jahr 2019 leistete er Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.440 € an die Beklagte. Die für dieses Jahr erstellte Betriebskostenabrechnung vom 11. Dezember 2020 wies einen Nachzahlungsbetrag zugunsten der Beklagten in Höhe von 1.382,63 € aus, welchen die Beklagte in der Folgezeit jedoch gegenüber dem Kläger nicht weiter verfolgte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_2

Mit der vorliegenden, im Jahr 2024 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Einsicht in die der vorbezeichneten Abrechnung zugrundeliegenden Originalbelege sowie auf Auskunft über verschiedene, in dieser Abrechnung enthaltene Kostenpositionen in Anspruch genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_3

Das Amtsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_4

Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, es fehle am Erreichen der - in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO [aF] für die Zulässigkeit der Berufung vorausgesetzten - Mindestbeschwer von über 600 €. Denn selbst wenn der Kläger im Jahr 2019 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.440 € geleistet habe, sei sein Auskunftsinteresse mit dem auf Rückerstattung dieser Vorauszahlungen gerichteten Hauptsacheanspruch nicht identisch. Das Angreiferinteresse eines Klägers werde von der Rechtsprechung mit einem Bruchteil des Anspruchs, der mit der Auskunft realisiert werden solle, bewertet, der nach § 3 ZPO zu schätzen sei. In der Regel werde ein Zehntel bis ein Viertel dieses Anspruchs angesetzt. Selbst wenn man vorliegend ein Viertel des dahinterstehenden Hauptsacheanspruchs annähme, ergäbe dies nur einen Betrag in Höhe von 360 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_6

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, WRP 2026, 215 Rn. 19; vom 2. Dezember 2025 - VIII ZB 17/25, NJW-RR 2026, 758 Rn. 12; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_7

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung, wonach die Berufung des Klägers im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der hier gemäß § 47 Nr. 1 EGZPO anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unzulässig ist, insbesondere nicht - die einander ergänzenden - Verfahrensgrundrechte des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_8

a) Hiernach ist den Parteien (bereits) durch die Ausgestaltung des Verfahrensrechts ein Ausmaß an rechtlichem Gehör zu eröffnen, welches dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zudem dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung des Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 Rn. 15; vom 2. Dezember 2025 - VIII ZB 17/25, NJW-RR 2026, 758 Rn. 14; jeweils mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_9

Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 11; vom 24. März 2026 - VI ZB 61/24, NJW-RR 2026, 570 Rn. 9; jeweils mwN). Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, aaO; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, aaO; vom 24. März 2026 - VI ZB 61/24, aaO; jeweils mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_10

b) Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach Abweisung der auf Auskunft und Belegeinsicht gerichteten Klage mit einem Betrag in Höhe von 360 € durch das Berufungsgericht ist aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_11

aa) Die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Auskunftsklage richtet sich entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15; juris Rn. 9; vom 5. Februar 2019 - II ZR 98/18, juris Rn. 2). Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für einen Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994, Großer Senat für Zivilsachen - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10; vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 9).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_12

Da die Auskunft die Geltendmachung des Hauptanspruchs erst vorbereiten soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Hauptanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Hauptanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 14; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, aaO [jeweils zur Vorbereitung eines Leistungsanspruchs]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, WM 2016, 75 Rn. 8, 13 [zur Vorbereitung der Ausübung von Gesellschafterrechten]; jeweils mwN).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_13

Nach § 511 Abs. 3, 2 Nr. 1 ZPO hat der Berufungskläger - hier der Kläger - den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen. Das Berufungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil dieser Wert nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es ihn bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist - wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen - das Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 23 mwN; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 13).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_14

Die Schätzung geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich von dem Wert des Hauptanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 15 mwN; vom 4. Juni 2025 - IV ZR 111/24, juris Rn. 4 [jeweils zur Vorbereitung eines Leistungsanspruchs]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, aaO; vom 24. März 2026 - VI ZB 61/24, NJW-RR 2026, 570 Rn. 11; jeweils mwN).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_15

bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Schätzung der Beschwer zunächst frei von Ermessensfehlern und von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen ein Viertel der von dem Kläger für das Jahr 2019 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen, mithin einen Betrag in Höhe von 360 €, zugrunde gelegt. Denn der Kläger wollte sich mit der von ihm begehrten Belegeinsicht als Teil der von der Beklagten geschuldeten Abrechnung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 16) und der Auskunft Kenntnis von den Tatsachen verschaffen, die aus seiner Sicht für die Geltendmachung eines etwaigen, sich bei ordnungsgemäßer Abrechnung über die von ihm geleisteten Vorauszahlungen ergebenden Guthabens erforderlich waren.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_16

cc) Soweit der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Belegeinsicht und Auskunft darüber hinaus der Abwehr der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung der Beklagten und damit der Vorbereitung eines diese Forderung leugnenden (Feststellungs-)Anspruchs dienen sollte, hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - ebenfalls frei von Ermessensfehlern diesen Nachzahlungsbetrag bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt. Denn einem solchen Feststellungsanspruch und damit auch dem ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch kam ein wirtschaftlicher Wert nicht (mehr) zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_17

(1) Wird ein solcher Feststellungsanspruch im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 5 mwN). Denn die negative Feststellungsklage stellt in der Sache das Spiegelbild einer entsprechenden Leistungsklage dar (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 8). Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Beklagte eines derartigen Anspruchs gegen den Kläger nicht berühmt (vgl. zum Begriff des Berühmens im Allgemeinen BGH, Urteile vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41 f.; vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032 unter 3 a; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19). Denn in diesen Fällen wird der Rechtsmittelführer durch die für ihn nachteilige Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht spürbar belastet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - III ZR 120/06, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, juris Rn. 9 [jeweils zur Beschwer des Beklagten bei der Verurteilung aufgrund einer negativen Feststellungsklage]).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_18

(2) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht dem Auskunftsanspruch bezüglich der Abwehr einer Nachforderung frei von Ermessensfehlern einen wirtschaftlichen Wert nicht beigemessen, sondern den Wert des Beschwerdegegenstands allein mit einem Bruchteil der von dem Kläger begehrten Rückzahlung bemessen. Denn nach den von dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall getroffenen und von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagte den sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 11. Dezember 2020 ergebenden Nachzahlungsbetrag nicht weiter geltend gemacht hat, so dass der Kläger - der selbst von einer Verjährung ausging - angesichts des Zeitablaufs bei Klageerhebung im Jahr 2024 nicht mehr befürchten musste, dass die Beklagte diese Forderung ihm gegenüber noch durchsetzen wollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032 unter 3 a und b; siehe zum Wegfall des Berühmens durch Zeitablauf auch Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 10; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 52). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Kläger noch eine Inanspruchnahme seitens der Beklagten mit Blick auf den von dieser errechneten Nachzahlungsbetrag - und sei es nur im Wege der Aufrechnung - drohte. Ein wirtschaft-liches Interesse des Klägers an der Einholung der von ihm begehrten Auskunft und der Belegeinsicht zur Vorbereitung einer gegen die Beklagte gerichteten negativen Feststellungsklage bestand deshalb ausgehend von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_19

dd) Auch eine von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtberücksichtigung des Nachzahlungsbetrags bei der Bemessung des Werts der Beschwer scheidet aus.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_20

(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 107, 395, 408 f.; 108, 341, 347 f.). Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 35). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, aaO mwN). Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass der Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleibt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17, juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, aaO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_21

(2) Die Rechtsbeschwerde vermag gemessen daran, ein gehörswidriges Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens nicht aufzuzeigen. Dass das Berufungsgericht bei der Schätzung des Werts der Beschwer den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nicht einbezogen hat, beruht - wie aufgezeigt - allein auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der von diesem begehrten Auskunft und nicht auf einem gehörswidrigen Übergehen von Sach- und/oder Rechtsvortrag.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_22

Darüber hinaus steht der Geltendmachung eines etwaigen Gehörsverstoßes - anders als die Rechtsbeschwerde meint - der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen (vgl. zum Subsidiaritätsgrundsatz im Allgemeinen Senatsbeschlüsse vom 3. August 2021 - VIII ZR 88/20, NJW-RR 2021, 1455 Rn. 24; vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 30; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeschwer von 600 € nicht überschritten sei. Denn es könne sich aufgrund einer Belegeinsicht allenfalls ein Guthaben in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen ergeben, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Beklagte die von dem Kläger bislang nicht entrichtete Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 nicht weiter geltend gemacht habe. Dennoch ist der Kläger einem etwaigen Gehörsverstoß aufgrund der Nichtberücksichtigung der Nachforderung bei der Schätzung des Werts der Beschwer nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich zur Höhe der von ihm geleisteten Vorauszahlungen und zum Umfang eines sich daraus ergebenden Guthabens vorgetragen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_23

ee) Schließlich war das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht verpflichtet, dem Kläger einen (weiteren) Hinweis dahingehend zu erteilen, dass es den Nachzahlungsbetrag bei der Schätzung des Werts der Beschwer unberücksichtigt lassen werde. Eine Gehörsverletzung liegt auch insofern nicht vor. Der anwaltlich vertretene Kläger konnte bereits dem ihm erteilten Hinweis vom 6. Oktober 2025 unmissverständlich entnehmen, dass das Berufungsgericht den Wert der Beschwer allein unter Zugrundelegung der von dem Kläger geleisteten Vorauszahlungen bemessen wollte, und hätte deshalb zu der nach seiner Ansicht ebenfalls zu berücksichtigenden Nachforderung Stellung nehmen können (vgl. zur Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 13 mwN). Die Rechtsbeschwerde zeigt im Übrigen auch nicht auf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der gerügten Gehörsverletzung beruht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 unter 1). Sie verweist lediglich darauf, der Kläger könne nur anhand der begehrten Auskünfte und Rechenschaftslegung durch die Beklagte nachvollziehen, ob er den von der Beklagten in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 geltend gemachten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.382,63 € tatsächlich schulde, und deshalb sei das mit diesem Betrag zu bewertende wirtschaftliche Interesse des Klägers bei der Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen. Mit dem Umstand, dass die Beklagte diesen Nachzahlungsbetrag nicht weiter verfolgt hat, setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zb-82-25#rd_24

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Dr. Böhm Kretschmann