Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 30.07.2026 – 4 StR 391/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726U4STR391.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. November 2024, soweit es die Angeklagten B. und K. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) soweit es die Angeklagten B. und K. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung unterblieben ist;
b) soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird;
c) dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten K. in Lettland und die vom Angeklagten G. in Estland erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten B. und K., an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 229 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 198 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum Betrug in 179 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, gegen den Angeklagten B. in Höhe von 150.000 Euro, gegen den Angeklagten K. in Höhe von 250.000 Euro und gegen den Angeklagten G. in Höhe von 300.000 Euro. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten B. und K. eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt und auf den Rechtsfolgenausspruch sowie innerhalb dessen auf die Einziehungsentscheidung beschränkt sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden, sowie die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung materiellen, im Fall des Angeklagten K. auch formellen Rechts rügen. Während die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg haben, erzielen die Rechtsmittel der Angeklagten lediglich die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge und sind im Übrigen unbegründet.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Ende August 2020 schloss sich der Angeklagte B. mit zumindest den gesondert Verfolgten M. und Y. zusammen, um sich durch Betrugstaten fortan eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Ihr Tatplan sah vor, an Unternehmen, die kurz zuvor eine Änderung im Handelsregister hatten vornehmen lassen, Schreiben zu versenden, die ein Angebot über eine - tatsächlich zu keinem Zeitpunkt von den Angeklagten beabsichtigte - Aufnahme firmenrelevanter Daten in eine Internetdatenbank beinhalteten, äußerlich aber wie Handelsregisterrechnungen gestaltet waren, um das Bestehen einer amtlichen Kostenforderung vorzutäuschen. Für die Beschaffung baltischer Empfängerkonten, die jedoch eine deutsche Internationale Bankkontonummer (IBAN) auswiesen, warb B. den Angeklagten K. an, der sich der Gruppierung in Kenntnis des Tatvorhabens anschloss und sich bei der Beschaffung der Empfängerkonten teilweise der Hilfe des Angeklagten G. bediente. Im Einzelnen gingen die Angeklagten von September 2020 bis Februar 2023 wie folgt vor:
a) Der gesondert Verfolgte M. überführte im Internet frei zugängliche Daten von kurz zuvor erfolgten Handelsregistereintragungen in Serienbriefe, die er an die jeweiligen Unternehmen adressierte und für die Versendung vorbereitete. Die Anschreiben wiesen in der Kopfzeile links die grafisch hervorgehobene Überschrift „Amtsgericht [Ortsname des jeweils zuständigen Amtsgerichts]“ auf, mittig den Bundesadler (bzw. bei den Taten 184-219 das Symbol einer Waage) und rechts einen umrandeten Kasten mit Text, der unter der Überschrift „Ihre Offerte zum Handelsregistereintrag“ insbesondere die Textzeile „Ihr Handelsregistertext:“ enthielt und den durch den gesondert Verfolgten M. jeweils ausgelesenen Eintragungsinhalt des Unternehmens. Das darunter platzierte Anschreiben lautete jeweils:
„Sehr geehrte Damen und Herren,die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurde u.a. im Bundesanzeiger zur Kenntnis gebracht. Dies ist ein Dienst, Ihren Firmendatensatz und den Handelsregistertext in die Datenbank der Handelsregisterbekanntmachung einzutragen. Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet unter [Internet-Adresse] bereitgestellt. Die Erfassung Ihrer Unternehmensdaten ist eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung, mit dieser Offerte verbundenen Leistung ist die Aufnahme Ihrer firmenrelevanten Unternehmensdaten sowie deren Auswertung zu Auskunftszwecken in unsere Datenbank [Internet-Adresse]. Der zu entrichtende Betrag dieser Dienstleistung ist im Falle der Annahme durch einmalige Zahlung auf die untenstehende Bankverbindung zu entrichten.“
Dem folgte eine rechnungsartige Auflistung der Positionen „Veröffentlichung des Handelsregistertextes“, „Eintragungskosten“ und „Umsatzsteuer 19%“, endend mit einem „Gesamtbetrag“, der zwischen 468,73 Euro und 995,28 Euro lag. In Fettdruck gehalten schloss sich hieran die Angabe „Zahlbar binnen 3 Werktagen nach Erhalt“ an, ergänzt durch die Zusätze „Erst im Anschluss wird die Veröffentlichung in die Handelsregisterbekanntmachungen erfolgen! Anderenfalls behalten wir uns das Recht vor, Ihre Daten unverzüglich aus unserem System zu löschen.” Das Anschreiben endete mit einem mittels Perforation abtrennbaren, in Gelb gestalteten und teilweise vorausgefüllten Überweisungsvordruck.
b) Die Daten der in die Schreiben eingefügten baltischen Empfängerkonten mit deutscher IBAN erhielt der gesondert Verfolgte M. von B., der sie hierfür teils aus unbekannter Quelle beschaffte, teils von K. u.a. aus Lettland bezog. Soweit K. sich hierbei teilweise - ohne Kenntnis der übrigen Tatbeteiligten - der Hilfe G.s bediente, war dieser darüber informiert, dass K. Teil einer Gruppe war, die falsche Kostenrechnungen an deutsche Firmen übersandte, um sie zu täuschen und zur Zahlung unberechtigter Kostenforderungen zu veranlassen. In Kenntnis dieser Umstände gab G. die Daten eigener Privat- und Firmenkonten an K. weiter, besorgte ihm regelmäßig aber auch Konten überwiegend estnischer Staatsbürger, die entweder bereits bestanden oder kurz zuvor eigens für die Begehung der Taten eingerichtet worden waren. Als Entlohnung erhielt er regelmäßig etwa die Hälfte des Beuteanteils K., was ca. 10 % des auf den jeweiligen Konten eingegangenen Geldes entsprach. Hierdurch wollte sich G. eine auf Dauer angelegte, erhebliche Einnahmequelle verschaffen. Die Auslieferung der erstellten Briefe übernahm der gesondert Verfolgte Y., der hierfür Fahrer beauftragte, die die Sendungen in verschiedenen Briefzentren ablieferten. Auf diese Weise brachte die Gruppierung „Rechnungswellen“ von jeweils mehreren hundert Rechnungen in Umlauf, wobei für jede „Welle“ eine neue Kontonummer verwendet wurde.
c) Im Einzelnen kam es so zu 229 Taten, die zwischen einer und 69 Überweisungen nach sich zogen, wodurch auf den Tatkonten insgesamt 2.721.759,54 Euro eingingen. Der Gesamterlös der Taten, an denen G. beteiligt war, betrug 2.129.864,71 Euro. Um die Herkunft der Geldbeträge zu verschleiern und eine Verfolgung der Tatverantwortlichen zu erschweren, überwies K. sie in einer nicht näher bestimmbaren Anzahl von Fällen auf verschiedene Weiterleitungskonten. G. übernahm es bei mindestens 35 Taten ferner, die eingegangenen Gelder über seine Firmenkonten und weitere Konten weiter zu überweisen. Insgesamt lief so ein Betrag von mindestens 300.000 Euro über seine Konten. Von den Tat- bzw. Weiterleitungskonten hoben vielfach G. und K., in einigen Fällen auch die gesondert Verfolgten M. und Y. sowie B. das eingegangene Geld ab. Die erlangten Gelder teilten die gesondert Verfolgten M. und Y. sowie die Angeklagten B. und K. - nach Abzug von etwa 20 % Kosten (Materialausgaben sowie die Bezahlung der Fahrer und Kontoinhaber) - zu gleichen Teilen untereinander auf. Von seinem Anteil zahlte K. etwa die Hälfte an G. für die Beschaffung der jeweiligen Kontodaten. B. erlangte so aus den Taten mindestens 150.000 Euro, K. mindestens 250.000 Euro, G. etwa 190.000 Euro. Auf einzelnen gesperrten Tatkonten sichergestellt werden konnten insgesamt 144.000 Euro.
2. Das Landgericht hat die von den Angeklagten B. und K. begangenen Taten jeweils als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB gewertet, diejenigen des Angeklagten G. jeweils als Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 27, 53 StGB. Aufgrund der äußeren Gestaltung der Schreiben ist es ungeachtet des Offertencharakters der Rechnungen von Täuschungshandlungen ausgegangen, durch die gezielt der Eindruck einer amtlichen Kostenforderung erweckt werden sollte. Ein Vermögensschaden sei den zahlenden Unternehmen aber auch entstanden, wenn man auf die angebotene Eintragung in eine Unternehmensdatenbank abstelle, da die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, eine solche Datenbank zu betreiben. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es zulasten B.s einen Gesamtschaden von 2.721.759,54 Euro eingestellt, zulasten K. einen Gesamtschaden von 2.283.874,72 Euro und für die Taten, an denen G. mitwirkte, zu dessen Lasten einen Gesamtschaden von 2.129.864,71 Euro.
3. Die neben den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat das Landgericht wie folgt begründet:
a) Bei dem Angeklagten B. sei ein Betrag von 150.000 Euro einzuziehen. Hierbei handele es sich um denjenigen Betrag, der ihm durch die Aufteilung des Taterlöses zugeflossen sei. Die Kammer verkenne nicht, dass der Angeklagte Abhebungen vorgenommen und Geld aus Lettland nach Deutschland transportiert habe. Jedoch mangele es insoweit an einer validen Schätzgrundlage. Es habe sich weder hinreichend genau aufklären lassen, wie viel Geld B. von Geldautomaten abgehoben habe, noch, wie oft er zur Geldabholung nach R. geflogen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem abgehobenen bzw. transportierten Geld zumindest teilweise um solches gehandelt habe, das ihm ohnehin als Taterlös zugestanden habe und damit in dem Einziehungsbetrag bereits enthalten sei.
b) Gegen K. sei ein Einziehungsbetrag von 250.000 Euro festzusetzen. Für einen darüberhinausgehenden Betrag fehle ebenfalls eine zuverlässige Schätzgrundlage. Bei dem Geld, das er abgehoben und B. zur weiteren Verteilung zur Verfügung gestellt habe, bleibe unklar, inwieweit es sich mit seinem eigenen Anteil überschneide. Zudem lasse sich nicht hinreichend konkret aufklären, auf welche Konten K. Zugriff gehabt habe, etwa um Weiterleitungen vorzunehmen.
c) G. habe faktische Verfügungsgewalt über das auf den von ihm verwalteten Konten eingegangene Geld in Höhe von mindestens 300.000 Euro gehabt, in dem sein Entgelt von durchweg rund 10 % des eingegangenen Geldes - aufgrund einer Abrede, es grundsätzlich unmittelbar einbehalten zu dürfen - bereits enthalten gewesen sei. Soweit er auch eine Entlohnung für beschaffte Konten erhalten habe, auf die er keinen eigenen Zugriff gehabt habe, lasse sich auch insoweit nicht hinreichend sicher aufklären, um welche Konten es sich hierbei gehandelt habe und inwieweit der von ihm letztlich erlangte Betrag in Höhe von 190.000 Euro bereits im Einziehungsbetrag enthalten sei.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind - betreffend den Angeklagten B. durch die Generalstaatsanwaltschaft - auf die Einziehungsentscheidungen beschränkt worden. Diese Beschränkungen sind wirksam, weil die Einziehung jeweils weder mit dem Schuld- noch mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang steht und damit einer isolierten Rechtsfehlerprüfung zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 622/24 Rn. 10; Urteil vom 23. November 2022 - 2 StR 175/22 Rn. 12; Urteil vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 102/22 Rn. 6; jeweils mwN). Der Grundtatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB war jeweils bereits durch die irrtumsbedingte Überweisung des angeforderten Betrags durch den Geschädigten auf das hierfür angegebene Empfängerkonto vollendet und damit unabhängig sowohl davon, welcher der an der Tat beteiligten Angeklagten Zugriff auf das Empfängerkonto hatte, wie davon, ob und von wem der jeweilige Betrag anschließend weiterüberwiesen oder abgehoben wurde. Beim Strafausspruch hat sich die Strafkammer sodann jeweils nicht daran orientiert, welche Beträge der Einziehung unterlagen, sondern welchen jeweiligen Gesamtschaden die Angeklagten durch ihre Tatbeteiligung verursacht haben. Ein innerer Widerspruch der nach den Teilrechtsmitteln stufenweise entstehenden Gesamtentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 8; Urteil vom 26. Januar 2023 - 3 StR 154/22 Rn. 9; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21 Rn. 10; Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18 Rn. 5) droht daher nicht.
2. Die im vorgenannten Umfang wirksam beschränkten Rechtsmittel sind begründet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die durch das Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidungen rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten hinter den nach § 73c StGB maßgeblichen Beträgen zurückbleiben.
a) Ein Vermögenswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 Rn. 7 mwN).
aa) Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei der Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 4 StR 545/24 Rn. 24 mwN). Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand - ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwaiger engmaschiger Kontrolle - über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme etwa durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 15 f.).
bb) Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann. Da es sich beim Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 17). Faktische Verfügungsgewalt über ein Kontoguthaben hat ein Täter daher namentlich bereits dann, wenn er - befugt oder unbefugt - sämtliche erforderlichen Zugangs- und Identifizierungsdaten besitzt, um durch Online-Überweisungen oder Barabhebungen an Geldautomaten eigenständig auf das Bankguthaben zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 20). Faktische Verfügungsgewalt kommt aber auch in Betracht, wenn zwar nicht der Täter selbst die erforderlichen Daten besitzt, wohl aber ein anderer, der sich dem Willen des Täters unterwirft und auf dessen Anforderung auf das Bankguthaben zuzugreifen vermag. Hingegen scheidet faktische Verfügungsgewalt mittels eines anderen aus, solange die Durchsetzung einer entsprechenden Zusage von dessen Willen abhängig bleibt, etwa, weil er zur Auskehr der Gelder gegenüber dem Täter vereinbarungsgemäß nur gegen eine Belohnung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 22 f.) oder weil er den Geldfluss und die Beuteteilung so eigenständig steuert, dass der Täter tatplangemäß einzelne Gelder erst durch Eingang auf seinen eigenen Konten oder deren Aushändigung in bar erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22 Rn. 52; Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 Rn. 31; Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12). Unterliegen die erlangten Gelder der faktischen Verfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter, haften diese innerhalb der durch jene gezogenen Grenzen jeweils als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 2; Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 26; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197).
b) Diesen Maßstäben werden die Einziehungsentscheidungen der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
aa) Die Urteilsgründe lassen zunächst nicht erkennen, weshalb die Strafkammer die Einlassungen der Angeklagten zur jeweiligen Höhe der erlangten Geldbeträge ohne Weiteres hingenommen und auf dieser Grundlage für die Einziehung lediglich die den Angeklagten B. und K. mindestens jeweils persönlich zugeflossenen Beuteanteile für maßgeblich erachtet hat, ohne hinreichend in den Blick zu nehmen, ob die jeweiligen Kontogutschriften bereits mit ihrem Eingang der auch nur faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt der Angeklagten unterlagen.
(1) Die Feststellungen sind insoweit unklar und lückenhaft. Soweit es K. zufiel, „Konten aus den baltischen Staaten zu beschaffen“, der sich „hierzu“ unter anderem G.s bediente, der ihm „die Daten von überwiegend estnischen Konten, die aber größtenteils dennoch eine deutsche IBAN aufwiesen, zur Verfügung stellte“, wird bereits nicht deutlich, ob Gegenstand der „Kontenbeschaffung“ lediglich die Zahlungsempfängerdaten waren oder auch die Authentifizierungsdaten, um auf die Kontoguthaben zugreifen zu können. Letzterenfalls lag faktische (Mit-)Verfügungsgewalt aber in der Person nicht nur G.s, sondern jedes Angeklagten vor, der über die entsprechenden Daten verfügte, und dies unabhängig davon, ob es sich bei den betroffenen Konten um Konten Dritter handelte oder um eigene Konten der Angeklagten. Nach dem Vorstehenden nicht von vornherein ausgeschlossen war faktische (Mit-)Verfügungsgewalt aber selbst in Fällen, in denen sich die Kontoinhaber nicht ihrer Authentifizierungsdaten entäußerten, jedoch bedingungslos einverstanden waren, eingegangenes Kontoguthaben an die Angeklagten auszukehren.
(2) Von einer näheren Erörterung der zum Beutetransfer getroffenen Absprachen durfte die Strafkammer daher nicht Abstand nehmen, sondern hätte sich hierzu im Gegenteil durch die Einlassung K. umso mehr gedrängt sehen müssen. Denn danach soll G. ihn regelmäßig mit „Kontodaten“ versorgt haben, „indem er ihm entweder über den Nachrichtendienst Telegram die Zugangsdaten übersandte oder ihm Mobiltelefone überließ, auf denen die Konten eröffnet worden waren“, und sollen die Kontodaten anschließend von K. weiter an B. gegeben worden sein. Zudem waren nach den Feststellungen jedenfalls G. und K. in der Lage, einzelne Überweisungen von den betroffenen Konten auf andere (Weiterleitungs-)Konten auszuführen, wie darüber hinaus sämtliche Tatbeteiligte, einzelne Bargeldabhebungen vorzunehmen, ohne dass es nach den Feststellungen hierfür einer gesonderten Übermittlung von Authentifizierungsdaten durch die Inhaber der Empfängerkonten bedurfte. Verfügten die Angeklagten aber - von den festgestellten Tatbeteiligungen ausgehend, in von G. über K. zu B. wachsendem Umfang - auch über die jeweiligen Authentifizierungsdaten, erlangten sie jeweils auch in voller Höhe (als Gesamtschuldner) die auf den Empfängerkonten eingegangenen Geldbeträge. Anders als der sichergestellte Betrag von insgesamt 144.000 Euro wären später erfolgte Mittelabflüsse für Kosten hierbei entgegen dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus den oben genannten Gründen nicht in Abzug zu bringen.
bb) Eine Beschränkung auf tatsächlich ausgekehrte Beuteanteile käme demgegenüber nur in Betracht, soweit die Angeklagten für die Empfängerkonten weder (wie im Fall eigener Konten) verfügungsberechtigt waren noch über auch nur faktische (Mit-)Verfügungsgewalt verfügten. Da die Tatbeute von insgesamt 2.721.759,54 Euro nach den Feststellungen allerdings vollständig und zu gleichen Teilen unter B., K. und den beiden gesondert Verfolgten aufgeteilt wurde und K. von seinem Anteil G. mit der Hälfte entlohnte, liegt es nahe, dass bei den Angeklagten selbst dann höhere Beträge der Einziehung unterlägen als jene, die B. (im Umfang von 150.000 Euro) und K. (im Umfang von 250.000 Euro) als „erlangt“ eingeräumt haben.
c) Das Urteil kann damit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. und K. im Ausspruch über die Einziehung keinen Bestand haben. Da die Möglichkeit weiterer Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hebt der Senat auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu den Grundlagen der Einziehungsentscheidungen treffen zu können (§ 353 Abs. 2 StPO).
d) Das neue Tatgericht wird dabei zugleich sorgsamer als bislang geschehen zu beachten haben, dass Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden können, wenn die Werte, die für §§ 73 bis 73d StGB maßgebend sind, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 3 StR 501/18 Rn. 6 mwN). Hierbei darf das Gericht zwar nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen. Die notwendigen Einzelheiten müssen vielmehr so weit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist. Der Tatrichter darf aber umgekehrt auch nicht überhöhte Anforderungen an die Schätzung stellen und unter vorschneller Anwendung des Zweifelssatzes ohne nähere Prüfung zu Gunsten des Angeklagten Tatsachen unterstellen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, juris Rn. 6 f.). Überdies wird das neue Tatgericht zu bedenken haben, eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen.
III.
1. Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise erfolgreich.
a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. genügt mangels Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit unzulässig.
b) Hingegen halten die Einziehungsentscheidungen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
aa) Soweit es die Angeklagten B. und K. betrifft, waren sie aufzuheben, da es nach dem Vorstehenden möglich erscheint, dass die Angeklagten auch für die Beträge, auf die das Landgericht seine Einziehungsentscheidungen - die Angeklagten nicht beschwerend - beschränkt hat, jeweils insgesamt nur gesamtschuldnerisch haften, dem Urteil aber aus den vorgenannten Gründen nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang die festgesetzten Beträge der zumindest faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt der einzelnen Tatbeteiligten unterlagen. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedurfte es auf die Rechtsmittel der Angeklagten nicht, was angesichts deren Aufhebung auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft indes für die neue Hauptverhandlung ohne Bedeutung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2024 - 3 StR 20/24 Rn. 31).
bb) Indem, soweit es den Angeklagten G. betrifft, nach den Feststellungen „über seine Konten ein Betrag von etwa 300.000,00 Euro gelaufen“ ist, kam diesem hingegen im Umfang des gesamten Einziehungsbetrags Mitverfügungsgewalt zu. Daher kann der Senat insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst eine Änderung des Einziehungsausspruchs dahin vornehmen, dass dieser Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
c) Soweit das Landgericht rechtsfehlerfrei von einem Anrechnungsmaßstab von jeweils 1:1 für die von dem Angeklagten K. in Lettland und von dem Angeklagten G. in Estland erlittene Auslieferungshaft ausgegangen ist, es jedoch versehentlich unterlassen hat, den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB in den Tenor aufzunehmen, war der jeweilige Strafausspruch entsprechend zu ergänzen.
2. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Quentin RiBGH Dr. Scheuß befindetsich im Urlaub und ist daheran der Signatur gehindert. Tschakert Quentin Gödicke Liebhart