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BGH Beschluss vom 13.07.2026 – EnVR 23/24

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130726BENVR23.24.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2024 wird für wirkungslos erklärt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_1

I. Die Beschwerdeführerin ist Alleingesellschafterin der R. GmbH, deren Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der A Raffinerie GmbH seit 2022 gemäß § 17 EnSiG unter der Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stehen. Die R. GmbH hält - ebenso wie die S. GmbH - 37,5 % der Anteile; eine dritte Gesellschaft ist mit 25 % beteiligt. Die Gesellschafter der A Raffinerie GmbH schlossen im Jahr 2019 einen notariell beurkundeten Konsortialvertrag über die Zusammenarbeit in der Gesellschaft. Unter § 12 finden sich Vereinbarungen zur "Verfügung über Anteile und Geschäftsanteile". Darin heißt es auszugsweise:

1. Beabsichtigt ein Anteilseigner die Veräußerung aller oder eines Teils der Anteile ... an einen anderen Anteilseigner oder einen Dritten, so hat der veräußernde Anteilseigner diese Anteile ... vor Aufnahme der Verhandlungen allen Anteilseignern anzubieten. Diese haben das Recht, die zu veräußernden Anteile ... im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu übernehmen. Übernahmerechte nicht übernehmender Anteilseigner wachsen den Übrigen zu.

2. Machen die Anteilseigner innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Angebotes von ihrem Übernahmerecht keinen Gebrauch, so kann der veräußernde Anteilseigner über seine Anteile ... frei verfügen, jedoch habe[n] alle Anteilseigner ein Vorkaufsrecht. Die Veräußerung darf nur erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Erwerber diesem Konsortialvertrag ... beitritt.

Das Vorkaufsrecht steht den Anteilseignern nach Maßgabe der Ziffer 1 zu und ist binnen dreier Monate nach schriftlicher Mitteilung der Verkaufsbedingungen ... auszuüben ...

3. Als Veräußerung im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt nicht die Verfügung zugunsten einer Gesellschaft, die ... durch eine mehr als 50 %ige Beteiligung als Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft verbunden ist und diesem Vertrag beitritt ...

4. Wird über Anteile nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 verfügt, so haben die Anteilseigner die gemäß § 1 Ziffer 3 erforderliche Zustimmung zu erteilen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_2

Die in § 12 Ziffer 4 in Bezug genommene Regelung unter § 1 Ziffer 3 sieht vor, dass jede Verfügung über Anteile an der A Raffinerie GmbH der Zustimmung aller Anteilseigner durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf. Nachdem die S. GmbH den Mitgesellschaftern gemäß § 12 Ziffer 1 des Konsortialvertrags mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, ihre Anteile an der A Raffinerie GmbH an die zu einem britischen Konzern gehörenden P. GmbH zu veräußern, erklärte die R. GmbH, sie werde ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Auf entsprechende Aufforderung der S. GmbH erteilte die Bundesnetzagentur als Treuhänderin die Zustimmung zur Anteilsübertragung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_3

Die Beschwerdeführerin hat zuletzt mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5 im Wesentlichen beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Zustimmung zur Veräußerung der Anteile sofort zu widerrufen und jede erneute Zustimmung zu unterlassen, sowie festzustellen, dass die Zustimmung zur Veräußerung rechtswidrig war. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Mit Schriftsätzen vom 10. Januar, 7. April und 21. Mai 2025 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_4

II. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen (BGH, Beschluss vom 6. September 2018 - EnVR 54/09, juris Rn. 1).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_5

III. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2019 - EnVR 107/18, juris Rn. 1). Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, WuM 2018,151 Rn. 10 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_6

1. Zur Begründung seiner Entscheidung (RdE 2025, 40) hat das Beschwerdegericht - soweit im jetzigen Verfahrensstadium noch von Bedeutung - im Wesentlichen angenommen, ob der Gesellschafter eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens berechtigt sein könne, vom Treuhänder die Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen zu beanspruchen, müsse nicht entschieden werden. Die Auslegung des Vertrags ergebe, dass die R. GmbH gemäß § 12 Ziffer 4 des Konsortialvertrags verpflichtet gewesen sei, der Anteilsübertragung durch die S. GmbH zuzustimmen. Eine Pflicht zur Zustimmung nach § 1 Ziffer 3 des Konsortialvertrags bestehe mit Ablauf der für das Vorkaufsrecht maßgeblichen Frist, wenn der veräußernde Gesellschafter den Mitgesellschaftern die Möglichkeit zur Übernahme der Anteile und zum Vorkauf nach Maßgabe von § 12 Ziffer 1 bis 3 ordnungsgemäß eingeräumt habe. Dafür spreche zunächst der Wortlaut des § 12 des Konsortialvertrags, der - wie Ziffer 1 und 3 zu entnehmen sei - den Fall der Veräußerung an Dritte betreffe. Die Anteilseigner hätten die gemäß § 1 Ziffer 3 erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn das in § 12 Ziffer 1 und 2 vorgesehene zweistufige Verfahren - bestehend aus Andienung und Ermöglichung des Vorkaufs - eingehalten worden sei. Die Zustimmung stehe nicht unter dem Vorbehalt der Billigung des Kaufinteressenten. Die wortlautgetreue Interpretation von § 12 Ziffer 4 des Konsortialvertrags entspreche auch den Grundsätzen einer interessen- und folgenorientierten Auslegung. Mit dem Zustimmungsvorbehalt erhielten die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zu selbständig ausgehandelten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden. Den verbleibenden Gesellschaftern stehe es frei, eine unerwünschte Veränderung des Gesellschafterkreises durch Ausübung des Vorkaufsrechts zu verhindern. Eine zum Fortfall der Zustimmungspflicht führende ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Mit der unbedingten Zustimmungspflicht sei das Interesse eines Anteilseigners am Ausscheiden im Wege der Anteilsübertragung höher gewichtet worden als das Interesse der übrigen Anteilseigner, eine Veräußerung auch ohne Herbeiführung eines Vorkaufsfalls zu unterbinden. Mit dieser Risikozuweisung seien auch weiterhin angemessene, interessengerechte Lösungen möglich. Insbesondere sei die R. GmbH nicht zu einem Verbleib in der A Raffinerie GmbH bei verändertem Gesellschafterbestand gezwungen. Schließlich entfalle die Zustimmungspflicht nach § 12 Ziffer 4 des Konsortialvertrags nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht. Zwar seien mit dem Eintritt der P. GmbH - insbesondere wegen der offenbar hohen Abhängigkeit der Gesellschaft von kurzfristigen Darlehen - Risiken verbunden. Das bloße Risiko, dass in der Person des Eintretenden Gründe entstehen könnten, die seine Ausschließung rechtfertigen würden, führe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_7

2. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen, weil der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde voraussichtlich der Erfolg versagt geblieben wäre. Dabei kommt es nach allen Anträgen maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung - ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf der seitens der Bundesnetzagentur als Treuhänderin erteilten Zustimmung zur Veräußerung von bis zu 37,5 % der Anteile einer Gesellschafterin an der A Raffinerie GmbH durch diese an die P. GmbH zustand. Nur für diesen Fall hätten die teilweise hilfsweise auf den gleichen Erfolg gerichteten Verpflichtungsbegehren (Anträge zu 2 bis 4) sowie der Fortsetzungsfeststellungsantrag (Antrag zu 5) Erfolg haben können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_8

a) Nicht entschieden werden muss die vom Beschwerdegericht offen gelassene Frage, ob der Gesellschafter eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens mit Blick auf den Zweck der - hier rechtmäßig angeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 - 8 A 2.22, NVwZ 2023, 1326) - Treuhand überhaupt berechtigt sein kann, vom Treuhänder die Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen. Denn die Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des Konsortialvertrags, nach der die R. GmbH gemäß § 12 Ziffer 4 in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 des Vertrags verpflichtet war, der Anteilsübertragung durch die S. GmbH zuzustimmen, im Rechtsbeschwerdeverfahren Bestand gehabt hätte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_9

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind dem Beschwerdegericht bei Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, die dem individualrechtlichen und nicht dem körperschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 [juris Rn. 13]), keine im Rechtsbeschwerdeverfahren relevanten Rechtsfehler unterlaufen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_10

aa) Die Auslegung des Konsortialvertrags ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder das Tatgericht verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - EnVR 7/19, RdE 2021, 141 Rn. 25 - Baltic Cable AB II).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_11

bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen diese Vorgaben ergibt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_12

(1) Soweit sie rügt, der Wortlaut sei nicht so eindeutig, wie das Beschwerdegericht meine, und anführt, dieser lasse wegen des Verweises auf die gemäß § 1 Ziffer 3 des Konsortialvertrags erforderliche Zustimmung Raum für eine andere Interpretation, legt sie keinen Rechtsfehler dar, sondern setzt allein ihr Verständnis an das des Beschwerdegerichts. Dagegen ist die nach Erledigung geäußerte Auffassung, die Auslegung des Beschwerdegerichts sei mit dem Wortlaut unvereinbar, weil der Zusatz in § 12 Ziffer 4 des Konsortialvertrags klarstelle, dass die Vinkulierungsmöglichkeit aus § 1 Ziffer 3 auch hier zu beachten sei, nicht tragfähig. Dass die Gesellschafter die gemäß § 1 Ziffer 3 erforderliche Zustimmung erteilen müssen, wenn über Gesellschaftsanteile nach § 12 Ziffer 1 bis 3 verfügt wird, lässt sich dem Wortlaut ("haben ... zu erteilen") ohne weiteres entnehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_13

(2) Auch mit ihrer Auffassung, das Auslegungsergebnis führe zu einem unzulässigen konsortialvertraglichen Ausschluss der Treuepflicht für den Fall eines Gesellschafterwechsels, legt die Rechtsbeschwerde keinen im Rechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Auslegungsfehler dar. Ausgehend vom gesetzlich normierten Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen nach § 15 Abs. 1 GmbHG wäre ohne die schuldrechtlichen Regelungen im Konsortialvertrag auch eine Veräußerung ohne das dort vereinbarte Vorgehen grundsätzlich zulässig. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei der Auslegung des Konsortialvertrags nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es hat ihn indes nicht übersehen, sondern die vertragliche Gestaltung im Ausgangspunkt für interessengerecht, mithin auch mit Treu und Glauben für vereinbar gehalten. Im Anschluss an die Vertragsauslegung - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild - hat es erwogen und ohne Rechtsfehler verneint, ob die Berufung auf die vertraglich geregelte Zustimmungspflicht einen Verstoß gegen die Treuepflicht der S. GmbH darstellt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_14

Der Vergleich der Rechtsbeschwerde mit den angeführten Entscheidungen anderer Gerichte rechtfertigt nicht die Annahme einer Verkennung der Bedeutung der Treuepflicht durch das Beschwerdegericht, zumal - wie die Rechtsbeschwerde einräumt - keiner Entscheidung eine der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung entsprechende Gestaltung zugrunde lag. Schließlich wird das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bei Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht auch dem sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1981 (II ZR 200/80, ZIP 1982, 309 [juris Rn. 10]) ergebenden Maßstab gerecht. Zwar ist ein Gesellschafter danach aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten, von seinem Übertragungsrecht nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist. Dies wiederum soll im Regelfall dann anzunehmen sein, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben sind, die seine Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, ZIP 1982, 309 [juris Rn. 10]). Das Beschwerdegericht hat indes keine Umstände festgestellt, die eine Ausschließung der P. GmbH zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt hätten, sondern angenommen, das bloße Risiko, dass in der Person des Eintretenden Gründe entstehen könnten, die seine Ausschließung (künftig) rechtfertigen würden, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei in seine Überlegungen eingestellt, dass die Konsorten einem Veräußerungsentschluss eines Gesellschafters nicht ausgeliefert sind, sondern ihre Interessen durch Ausübung des Vorkaufsrechts wahren können.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_15

(3) Die Rechtsbeschwerde legt auch bezogen auf die Grundsätze folgenorientierter Auslegung keinen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts dar. Mit ihrem Einwand, mit der Regelung der Vinkulierung in § 1 Ziffer 3 des Konsortialvertrags komme die hohe Bedeutung des Bestandsinteresses der Gesellschafter zum Ausdruck, das vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werde, setzt sie lediglich ihre Auffassung an die des Beschwerdegerichts. Es hat die Regelung in § 12 Ziffer 4 insoweit nachvollziehbar als Einschränkung des Zustimmungserfordernisses bei Verfügung über den Gesellschaftsanteil verstanden, dem jenseits der Vorgehensweise nach § 12 Ziffer 1 bis 3 des Konsortialvertrags ein beachtlicher Anwendungsbereich verbleibt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_16

(4) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht keinen Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung gesehen. Dabei kommt es auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zum Vorliegen einer Regelungslücke nicht an, weil das Beschwerdegericht diese Frage offengelassen hat. Die nachvollziehbare Annahme, eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, weil andernfalls eine zentrale vertragliche Wertung in ihr Gegensteil verkehrt werde, fügt sich widerspruchsfrei in die übrige Auslegung des Beschwerdegerichts ein.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_17

c) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen haben nach der hier gebotenen summarischen Prüfung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, RdE 2025, 205 Rn. 40 mwN - Eigenkapitalzinssatz IV) nicht ausreichend ausgeführt sind. Es ist nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ohnehin geht die Rüge der Rechtsbeschwerde ins Leere, das Beschwerdegericht habe auf Grundlage seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nach § 82 Abs. 1 EnWG den Sachverhalt in Bezug auf die Zustimmungserteilung weiter ermitteln müssen. Aufzuklären sind nur solche Tatsachen, die rechts- und entscheidungserheblich sind, bei denen also die Kenntnis des Vorliegens oder Fehlens als wesentlicher Inhalt für die Entscheidung des konkreten Streitgegenstandes erforderlich ist (Egger in BeckOGK, Stand 15. Januar 2026, § 82 EnWG Rn. 4). Die Frage einer bereits erteilten Zustimmung war aus der zutreffenden Sicht des Beschwerdegerichts nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls eine Zustimmungspflicht bestanden hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_18

3. Umstände, die nach den dafür geltenden Maßgaben eine andere Kostenverteilung aus Billigkeitserwägungen (§ 90 EnWG) rechtfertigen könnten (vgl. auch Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 25 mwN; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. Rn. 150 f. mwN; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 161 Rn. 15a ff.), sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Weder der Anlass des Beschwerdeverfahrens noch die Bedeutung der aufgeworfenen Fragen legen danach eine andere Kostenverteilung nahe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-13/envr-23-24#rd_19

IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30 Mio. € beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Dabei war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der nach § 39 Abs. 2 GKG höchstens festzusetzende Wert von 30 Mio. € zugrunde zu legen. Eine Abänderung der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist für die Schätzung des Betrags, der das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin angemessen wiedergibt, von den Angaben im Beschwerdeverfahren auszugehen. Danach hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Wertverlust ihres Anteils belaufe sich im Fall eines Eintritts der P. GmbH auf mehr als 100 Mio. €. Soweit sie sinngemäß meint, Gegenstand des Verfahrens sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Bundesnetzagentur, während die beabsichtigte Transaktion zwischen der S. GmbH und der P. GmbH von weiteren Bedingungen abhänge, ändert dies nichts. Mit der Verhinderung oder dem Widerruf der Zustimmung wäre dem Interesse der Beschwerdeführerin am Nichteintritt der P. GmbH genügt.

Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger