Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

Stand: 10.06.2019

Bund229 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-1 (1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-2 (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-3 (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-4 (4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-5 (5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

§ 14 § 16