Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 229
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2016 – IV ZR 7/15Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von rückdatierten Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH- und Kommanditbeteiligungen wegen beabsichtigter SteuerverkürzungZitiert von 31
- BGH, 10.03.2008 – II ZR 312/06Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2012 – 11 U 97/11Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – 5 U 84/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.07.2026 – EnVR 23/24
- FG Düsseldorf, 04.03.2026 – 7 K 915/24 K,G
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-1 (1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-2 (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-3 (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-4 (4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/15#abs-5 (5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.