Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 19.05.2026 – 4 StR 202/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190526B4STR202.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Januar 2026
a) soweit es ihn betrifft,
aa) im Strafausspruch dahin geändert, dass die für die Tat im Fall II. 3. d. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wird;
bb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt;
b) soweit es die Mitangeklagte S. betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die für die Tat im Fall II. 3. d. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr festgesetzt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen betreffend die Einziehung, die die Staatskasse trägt. Die notwendigen Auslagen betreffend die Einziehung im ersten Rechtszug trägt der Angeklagte nur insoweit, als diese angeordnet worden ist; im Übrigen trägt die Staatskasse diese Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 190.773,20 Euro angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu einer teilweisen Erstreckung auf die nicht revidierende Mitangeklagte S.. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
1. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2025 einer international agierenden Gruppierung an, die mit dem Ziel handelte, im Rahmen einer Vielzahl gleichgelagerter Taten in Deutschland lebende Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - namentlich einer unlängst im Ausland erfolgten Inhaftierung eines nahen Angehörigen, der durch die Zahlung einer Kaution auf freien Fuß gesetzt werden könne - zur Übergabe von Geld oder anderen Vermögensgegenständen zu bewegen. Dem Angeklagten fiel es hierbei zu, die nicht revidierende Mitangeklagte S. - seine Lebensgefährtin, die als Abholerin fungierte - an den Übergabeort zu fahren, in Tatortnähe auf sie zu warten und sie anschließend zum jeweiligen Treffen mit dem Kurierfahrer zwecks Übergabe der Tatbeute weiterzufahren. Die auf diese Weise von der Mitangeklagten abgeholte und weitergereichte Tatbeute hatte einen Wert von insgesamt 190.773,20 Euro. Nachdem diese selbst entlohnt worden war, händigte sie dem Angeklagten jeweils dessen Entlohnung für seine Fahrertätigkeit aus, wodurch dieser insgesamt mindestens 1.800 Euro erhielt. Der Angeklagte handelte, um sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen.
2. Das Landgericht hat alle sechs Taten bei beiden Angeklagten jeweils als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2 StGB gewertet, für die Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB herangezogen und bei der Festsetzung der Einzelstrafen insbesondere die den Geschädigten durch die Taten entstandenen Schäden berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat es gegenüber dem einschlägig vorbestraften Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten erkannt, gebildet aus folgenden Einzelfreiheitsstrafen: Im Fall II. 3. a. der Urteilsgründe ein Jahr und neun Monate (Schaden: 45.000 Euro), im Fall II. 3. b. der Urteilsgründe zwei Jahre und neun Monate (Schaden: 111.773,20 Euro), im Fall II. 3. c. der Urteilsgründe ein Jahr und drei Monate (Schaden: 10.000 Euro), in den Fällen II. 3. d. (Schaden: 6.000 Euro) und II. 3. e. der Urteilsgründe (Schaden: 18.000 Euro) jeweils ein Jahr und sechs Monate sowie im Fall II. 3. f. der Urteilsgründe ein Jahr und drei Monate (Schaden: 8.000 Euro). Die strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Mitangeklagte hat das Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, gebildet aus jeweils drei Monate niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen.
II.
1. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
a) Die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. d. war gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten herabzusetzen. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. April 2026 aus:
„[D]er Kammer [ist] bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II.3.d. ein offenkundiger Fehler unterlaufen. Während sie für die Tat II.3.c., bei der der festgestellte Schaden 10.000 € betrug (...), und für die Tat II.3.f., bei der der festgestellte Schaden 8.000 € betrug (...), jeweils Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten festgesetzt hat, hat sie die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II.3.d. - bei der ein geringerer Schaden in Höhe von 6.000 € festgestellt wurde (...) - mit 1 Jahr und 6 Monaten höher bemessen. Die Kammer hat bezüglich der Tat II.3.d. auch keine weiteren, den Unrechtsgehalt erhöhenden besonderen Umstände festgestellt, die ihre Strafzumessungsentscheidung im Vergleich zu den Taten II.3.c. und II.3.f. erklären könnten. Dieser Fehler kann durch die beantragte Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II.3.d. auf 1 Jahr und 3 Monate entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (...) behoben werden. Angesichts der mit 1 Jahr und 3 Monaten nur knapp über der Strafrahmenuntergrenze festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe im Falle der Taten II.3.c. und II.3.f. und der im Falle der Tat II.3.d. nur geringfügig niedrigeren Schadenssumme im Vergleich zu den vorgenannten Taten kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer für die Tat II.3.d. bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung eine noch niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die beantragte Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II.3.d. lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts des von der Kammer vorgenommenen engen Zusammenzugs der Einzelstrafen und der nur geringfügigen Herabsetzung der vorgenannten Einzelstrafe um drei Monate ist auszuschließen, dass die Kammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an.
b) Auch die gegen den Angeklagten ergangene Einziehungsentscheidung hat nur zu einem geringen Teil Bestand.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des durch die Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - allerdings dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 Rn. 7 mwN). Dass auch nur Letzteres in der Person des Angeklagten der Fall war, der die die Tatbeute allein abholende Mitangeklagte als Fahrer zu den jeweiligen Tat- bzw. Übergabeorten fuhr, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daher war - da weitere Feststellungen hierzu auch nicht zu erwarten sind - die Einziehung ihm gegenüber auf einen Betrag von 1.800 Euro zu beschränken, der dem von ihm erlangten Tatlohn entspricht.
c) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hinsichtlich der im Fall II. 3. d. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe war die Entscheidung auf die nicht revidierende Mitangeklagte aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu erstrecken, der insoweit zutreffend ausführt:
„Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die nicht revidierende Mitangeklagte ist der Kammer hinsichtlich der Tat II.3.d. derselbe Fehler unterlaufen wie im Falle des Angeklagten. Während sie für die Tat Il.3.c. und für die Tat II.3.f. jeweils Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr festgesetzt hat, hat sie die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II.3.d. mit 1 Jahr und 3 Monaten höher bemessen (...), ohne dass den Urteilsgründen Anhaltspunkte für diese Differenzierung zu entnehmen wären. Die Entscheidung ist daher, wie aus dem Antrag Ziff. 2 ersichtlich, gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken.“
Die Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II. 3. d. lässt auch bei der nicht revidierenden Mitangeklagten den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn auch bei ihr vermag der Senat angesichts des von der Kammer vorgenommenen engen Zusammenzugs der Einzelstrafen und der nur geringfügigen Herabsetzung der vorgenannten Einzelstrafe um drei Monate auszuschließen, dass die Kammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Hingegen hatte der durch den Generalbundesanwalt zugleich beantragte Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitangeklagten in einem den Betrag von 1.800 Euro übersteigenden Umfang zu unterbleiben, da eine Aufhebung des Urteils in diesem Punkt nicht zu deren Gunsten wirken würde.
3. Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen Kosten und notwendigen Auslagen beruht - soweit es das Revisionsverfahren betrifft - auf § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 297/24 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21 Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.). Angesichts des Teilerfolgs der Revision hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen - von deren Anordnung gegenüber einem ursprünglichen Betrag von 190.773,20 Euro lediglich 1.800 Euro verblieben sind - entspricht es der Billigkeit, den Angeklagten im tenorierten Umfang von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen insgesamt freizustellen.
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