Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 04.02.2025 – VIa ZR 583/21

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:040225UVIAZR583.21.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2021 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen des Feststellungsantrags über Deliktszinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_2

Er erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Mercedes-Benz C 350 CDI AMG Sport mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 5).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_3

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er einerseits den Betrag des begehrten Schadensersatzes wegen weiterer Nutzung des Fahrzeugs reduziert und wegen des entsprechenden Betrages sowie wegen der Deliktszinsen die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt, im Übrigen aber seine Klageanträge weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_4

Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg.

I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_6

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Es fehle sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, weil das von ihm geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden zu sein, vom Schutzbereich dieser Vorschriften nicht erfasst sei.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_8

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_10

a) Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_12

b) Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_13

Das Berufungsurteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, denn es stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-04/via-zr-583-21#rd_14

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Vogt-Beheim

Messing F. Schmidt