Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 26.11.2024 – VIa ZR 77/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:261124UVIAZR77.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_2

Er erwarb im März 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 250 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse 5) ausgestattet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_3

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Deliktszinsen weiter.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_6

Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Weder das Vorbringen des Klägers zum Thermofenster - seine Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt - noch zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung rechtfertigten den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht gegeben, da der von ihm geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der letztgenannten Vorschriften falle.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_11

Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-26/via-zr-77-22#rd_12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Götz

Rensen Vogt-Beheim