Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 30.01.2024 – X ZR 135/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300124UXZR135.22.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO setzt ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraus. 2. Eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, kann allenfalls dann ausreichen, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

Tenor§

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_2

Die Kläger nahmen als Gruppe an einer Pauschalreise teil. Für die Rückreise verfügten sie über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug am 14. September 2019 von Burgas (Bulgarien) nach Köln/Bonn mit Abflug um 23:55 Uhr. Die Abflugzeit wurde später auf 4:30 Uhr vorverlegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_3

Der Kläger zu 1) reservierte am 18. August 2019 für alle Kläger Sitzplätze. Dabei erfuhr er von der geänderten Abflugzeit. Er unterrichtete die anderen Kläger hierüber.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_4

Das Amtsgericht hat die auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach Abzug eines vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrags zur Zahlung von 328,60 Euro pro Kläger verurteilt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_6

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_8

Die Kläger hätten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO im tenorierten Umfang.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_9

Die Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_10

Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO freigeworden. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine aktive Unterrichtung der Kläger nicht nachgekommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_11

Die Mitteilung geänderter Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter reiche mangels Ermächtigung zur Entgegennahme von Informationen für die Fluggäste nicht aus. Eine Übersendung von Reiseunterlagen durch den Pauschalreiseveranstalter habe die Beklagte trotz Bestreitens durch die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Deshalb könne dahinstehen, ob dies zur Unterrichtung ausreichend gewesen wäre.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_12

Die faktische Kenntnisnahme von der Flugzeitänderung sei für eine Entlastung nicht ausreichend. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO erfordere ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln. Systematisch normiere der Tatbestand eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Entschädigungspflicht. Die Vorschrift sei deshalb eng auszulegen. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dagegen, eine faktische Kenntnisnahme ausreichen zu lassen. Ein effektiver Schutz der Fluggäste vor den Unannehmlichkeiten einer Annullierung werde nur dann erreicht, wenn das Luftfahrtunternehmen aktiv werde und die Fluggäste informiere. Nur auf diesem Weg könne das Luftfahrtunternehmen seiner zusätzlichen Obliegenheit zur Unterrichtung über abweichende Beförderungsmöglichkeiten (Art. 5 Abs. 2 FluggastrechteVO) nachkommen. Die reine Kenntnis von den geänderten Flugzeiten versetze den Fluggast nicht in die Lage, abschließend einschätzen zu können, was seine Handlungsoptionen bzw. Rechte seien. Auch in der behaupteten, aber nicht unter Beweis gestellten Übersendung der Bestätigung der Sitzplatzreservierungen liege keine Unterrichtung der Kläger.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_13

Hinsichtlich der Behauptung, der Reiseveranstalter habe die Reiseunterlagen nach einer Reklamation des Reisebüros am 29. August 2019 erneut übersandt, sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Zudem sei der Inhalt der Unterlagen unbekannt. Ob die geänderten Flugzeiten den Grund für die Reisebüroreklamation gebildet hätten, sei unerheblich. Auch insoweit reiche die faktische Kenntnis der geänderten Flugzeiten nicht für die Annahme einer Unterrichtung aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_14

Ein treuwidriges Verhalten der Kläger sei nicht erkennbar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_15

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_16

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO als erfüllt angesehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_17

a) Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO eröffnet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_18

Der in Rede stehende Flug begann in Bulgarien und damit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_19

b) Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-146/20 u.a. EuZW 2022, 119 Rn. 87 - Corendon Airline; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 35 - Airhelp ./. Laudamotion).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_20

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO freigeworden ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_21

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraussetzt (so auch BeckOK-FluggastrechteVO/Schmid, Bearb. 1. Oktober 2023, Art. 5 Rn. 26; Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 108; AG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 C 7200/18, RRa 2019, 173, 175).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_22

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_23

Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde. Auch in solchen Konstellationen wird der bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung zu leistende Ausgleich allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen geschuldet. Deshalb reicht es nicht aus, wenn das Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an einen beim Vertragsschluss beteiligten Vermittler übermittelt, es sei denn, der Fluggast hat den Vermittler zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt oder der Vermittler hat die Informationen rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 47 ff. - Airhelp ./. Laudamotion).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_24

bb) Daraus ist zu entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen muss, dass die erforderlichen Informationen den Fluggast erreichen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_25

Das Luftfahrtunternehmen darf sich bei der Erfüllung dieser Obliegenheit der Hilfe Dritter bedienen. Sofern der Fluggast diese nicht zur Entgegennahme von Informationen ermächtigt hat, tritt eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO aber nur dann ein, wenn der Dritte die Information rechtzeitig an den Fluggast weitergibt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_26

b) Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, allenfalls dann ausreichen kann, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_27

aa) Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_28

Die Anforderung, dass die Fluggäste unterrichtet werden (they are informed, ils soient informés, siano stati informati, de annulering … wordt meegedeeld) impliziert, dass eine deutliche und verlässliche Information übermittelt wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_29

Für den Fluggast muss aus der Information hinreichend deutlich hervorgehen, dass der gebuchte Flug nicht wie vorgesehen stattfindet und welche anderweitige Beförderungsmöglichkeit ihm angeboten wird. Damit die Information verlässlich ist, muss sie erkennen lassen, dass sie auf eine Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zurückgeht und nicht nur vage Planungen desselben oder Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen Dritter wiedergibt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_30

bb) Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Systematik der Fluggastrechteverordnung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_31

(1) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO normiert Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Ausgleichspflicht zur Ausgleichsleistung. Dies spricht dafür, die betreffenden Tatbestände eng auszulegen, eine hinreichende Unterrichtung also nur dann zu bejahen, wenn diese bestimmten Mindestanforderungen entspricht (ebenso BeckOGK-FluggastrechteVO/Steinrötter/Bohlsen, Bearb. 1. November 2023, Art. 5 Rn. 15; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 40 Rn. 21).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_32

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Vorschriften, mit denen Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon). Begriffe einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, sind hingegen grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_33

(2) Die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO erforderlichen Informationen stehen zudem in innerem Zusammenhang mit den anderen Pflichten, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung obliegen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_34

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b FluggastrechteVO muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 sowie ggf. nach Art. 9 Abs. 1 und 2 FluggastrechteVO anbieten, also wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung und ggf. auch Verpflegung und Unterkunft.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_35

Damit ein Fluggast diese Rechte und Wahlmöglichkeiten ausüben kann, benötigt er deutliche und verlässliche Informationen über die Annullierung und über angebotene alternative Beförderungsmöglichkeiten. Demgemäß muss das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO den Fluggästen einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_36

cc) Das aufgezeigte Verständnis entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Verordnung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_37

Nach Erwägungsgrund 1 zielen die Regelungen der Verordnung darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Dieser Anforderung ist nur dann genügt, wenn der Fluggast über deutliche und verlässliche Informationen verfügt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_38

c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Angabe geänderter Flugzeiten bei der Sitzplatzreservierung und die Bestätigung dieser Reservierung für eine Unterrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nicht ausreichen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_39

Diese Informationen mögen von der Beklagten ausgegangen sein. Sie lassen aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die angezeigten neuen Flugzeiten auf einer Annullierung des gebuchten Flugs oder auf sonstigen Umständen beruhen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_40

Der Umstand, dass in der Reservierungsmaske und in der übermittelten Bestätigung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, mag dafür sprechen, dass der gebuchte Flug annulliert ist. Diese Information ist aber weder deutlich noch verlässlich. Der Fluggast kann sie allenfalls durch Schlussfolgerungen in Erfahrung bringen. Er kann zudem nicht zuverlässig beurteilen, ob diese Schlussfolgerung zutrifft oder ob die abweichenden Zeitangaben auf anderen Gründen beruht, etwa einer fehlerhaften Datengrundlage im Reservierungssystem.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_41

d) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte keine aktive Unterrichtung der Kläger über die geänderten Flugzeiten durch die Pauschalreiseveranstalterin bewiesen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_42

aa) Die Mitteilung der geänderten Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_43

Dass die Kläger den Veranstalter zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt hätten, ist nicht festgestellt. Abweichendes Vorbringen der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_44

bb) Das Vorbringen, die Kläger seien am 18. August 2019 und nochmals am 29. August 2019 durch den Pauschalreiseveranstalter über die Annullierung und die neuen Flugzeiten informiert worden, ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestritten und nicht unter Beweis gestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_45

Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisangebote übergangen hat. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_46

Die Beweislast für eine rechtzeitige und ausreichende Information liegt nach Art. 5 Abs. 4 FluggastrechteVO beim Luftfahrtunternehmen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 42 und 51 - Airhelp ./. Laudamotion).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_47

cc) Hinsichtlich des Vortrags, die Beklagte habe am 19. August 2019 Bestätigungen der Sitzplatzreservierungen an die Kläger übermittelt, gilt entsprechendes.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_48

Unabhängig davon wäre eine solche Mitteilung aus den bereits oben aufgezeigten Gründen ohnehin nicht ausreichend, weil sie nicht zuverlässig erkennen lässt, dass die von der Buchung abweichenden Zeitangaben in der Bestätigung auf einer Annullierung beruhen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_49

dd) Aus dem zuletzt genannten Grund ist auch unerheblich, ob die Kläger die abweichenden Flugzeiten gegenüber dem Reisebüro reklamiert haben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_50

Auch aus einer solchen Reklamation ergäbe sich allenfalls, dass die Kläger von den abweichenden Angaben in der Reservierungsbestätigung Kenntnis erlangt haben, nicht aber, dass sie darüber informiert worden sind, dass diese Abweichung auf einer Annullierung beruht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_51

e) Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nicht als missbräuchlich anzusehen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_52

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Ausgleich auch dann geschuldet ist, wenn ein Fluggast unabhängig vom Tätigwerden des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf anderem Wege hinreichend deutlich und zuverlässig über die Annullierung und die angebotenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten unterrichtet worden ist. Im Streitfall genügen die den Klägern zugänglich gewordenen Informationen diesen Anforderungen aus den oben aufgezeigten Gründen nicht.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_53

III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_54

Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das ausführende Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln hat und Vorschriften, die Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, grundsätzlich eng auszulegen sind, derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/x-zr-135-22#rd_55

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Marx
Rombach Crummenerl