Gesetze / FluggastrechteVO

FluggastrechteVO

Art 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/9#abs-1 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/9#abs-2 (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/9#abs-3 (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

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