Art 3 Anwendungsbereich
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich
— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-5 (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/3#abs-6 (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu Art 3 FluggastrechteVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.03.2025 – C-20/24Zitiert von 1
- LG Köln, 15.03.2021 – 11 S 157/20Zitiert von 1
- LG Köln, 15.03.2021 – 11 S 101/20
- BGH, 04.06.2024 – X ZR 89/23Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei durchgeführtem Flug mit Flugverspätung trotz Annullierung der Pauschalreise; Voraussetzungen eines reduzierten Tarifs
- BGH, 04.06.2024 – X ZR 110/23
- BGH, 04.06.2024 – X ZR 124/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
- LG Frankfurt am Main, 20.01.2026 – 2-24 S 23/25
- EuGH, 11.12.2025 – C-965/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.