Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 10.07.2013 – 2 StR 178/13
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 178/13 vom 10. Juli 2013 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.
2 Der Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie eine weitere von zwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe gebil-
det. Es hat angemerkt, dass es einen Härteausgleich vorgenommen habe, weil die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2012 - 2090 Js 39420/10.25 Ls nicht einbezogen werden konnte. Der Härteausgleich spiegelt sich jedoch im Ergebnis der Gesamtstrafe nicht wieder (vgl. § 38 Abs. 2, §§ 39, 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe kann, um einen rechtlich gebotenen Härteausgleich zu gewähren, die Mindestbemessungsdauer von einem Monat unterschritten werden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN).
3 Der Senat verweist den neuen Tatrichter gemäß § 354 Abs. 1b StPO auf eine Entscheidung im Beschlusswege (§§ 460, 462 StPO).
4 Die Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11, NStZ-RR 2011, 306, 307).
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Ott