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BGH Beschluss vom 21.03.2013 – AnwZ (Brfg) 6/13

Senat für Anwaltssachen

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/13

vom

21. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gutachtenanordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden

am 21. März 2013

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194

Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.

3 Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).

Tolksdorf

Vorinstanzen: AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -