Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 19.09.2012 – XII ZB 587/11

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist. 2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009, VIII ZB 44/09, NJW RR 2010, 494 und BGH, 8. Oktober 1992, VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372).

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_1

Die Staatskasse wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_2

Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin gewährt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe (nur) unter der Auflage einer Einmalzahlung aus seinem Vermögen in Höhe von 932,98 € zu bewilligen, weil er über ein einzusetzendes Vermögen in Form eines Rückkaufswertes aus seiner Lebensversicherung verfüge, mit dem er die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten bestreiten könne. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_4

1. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_5

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_6

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, sei deshalb nicht statthaft. Es seien nur Beschwerdeanträge zugelassen, die darauf gerichtet seien, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_7

Der Antragsteller wäre allerdings mit dem Rückkaufswert aus seiner Lebensversicherung unter Beachtung des Schonvermögens in der Lage, die gesamten Kosten des Verfahrens (hier 932,98 €) zu bestreiten, worauf auch letztlich der Antrag der Staatskasse abziele. Bei dieser Konstellation wäre aber dem Antragsteller von Anfang an keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen. Soweit nämlich die Einmalzahlung die Höhe der Verfahrenskosten erreiche, seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben. Es fehle insoweit an der Voraussetzung des § 114 ZPO, dass der Beteiligte die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen könne. Bereits aus diesem Grund könne die Staatskasse ihre Beschwerde nicht wirksam darauf stützen, dass das Amtsgericht eine Einmalzahlung hätte anordnen müssen. Auch wenn die Beschwerde nicht ausdrücklich die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge, liege jedoch in der Anordnung der Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen eine Verweigerung, da lediglich pro forma der Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe. Darüber hinaus würde mit dieser Argumentation das eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt. Eine andere Konstellation wäre allenfalls für Fälle denkbar, in denen die Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht zeitnah erfolgen könne und deshalb der zu zahlende Betrag unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine zeitnahe Verwertung der Lebensversicherung im Regelfall möglich sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_8

b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_9

aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_10

Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte dienen (vgl. BT-Drucks. 10/6400 S. 48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anordnung von Zahlungen nach § 120 ZPO erreicht werden können. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 mwN). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 4 und BGHZ 119, 372, 374 f.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_11

bb) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Beschwerde der Staatskasse nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO sind vielmehr erfüllt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_12

Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hiergegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers anzuordnen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_13

(1) Dass die Bezirksrevisorin dabei zunächst beantragt hat, die zu zahlende Summe auf den Betrag festzusetzen, der den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Unzulässig wäre dagegen ein Antrag, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_14

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht das Begehren der Staatskasse nicht einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Auch wenn der zunächst von der Staatskasse bezifferte Betrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts den Kosten der Verfahrensführung entspricht, bliebe selbst bei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bestehen. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht nur um eine "pro forma"-Aufrechterhaltung des Bewilligungsbeschlusses. Denn die Zahlungsanordnung lässt die in § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 ZPO geregelten Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe unberührt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_15

(2) Folgte man der Auffassung des Beschwerdegerichts, gelangte man zu Ergebnissen, die mit Sinn und Zweck des § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen wären. So könnte die Staatskasse zwar in den Fällen, in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in Fällen, in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/xii-zb-587-11#rd_16

c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob gemäß § 120 ZPO Zahlungen festzusetzen sind. Damit ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wobei das Beschwerdegericht die in den Senatsbeschlüssen vom 9. Juni 2010 (XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 und XII ZB 55/08 - VersR 2011, 1028) aufgestellten Grundsätze zu beachten haben wird.

Klinkhammer Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Botur