Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 14.06.2012 – IX ZB 245/10

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 161.194 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_1

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_2

1. Richtig ist allerdings, dass für eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff EuGVVO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn für die Entscheidung bereits eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09, WM 2010, 433 Rn. 10). Der Gläubiger hat zwar nach Art. 27 EuVTVO die Wahl, ob er nach dieser Verordnung oder nach Art. 38 ff EuGVVO vorgeht (vgl. Erwägungsgrund 20 zur EuVTVO). Hat er die Vollstreckbarkeit nach einer der beiden Möglichkeiten erwirkt, fehlt für die Erwirkung der Vollstreckbarkeit auch nach der anderen Möglichkeit grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_3

Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht befasst. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist hierdurch jedoch nicht verletzt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sie selbst das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage hingewiesen hätte. Ein Übergehen des Vorbringens der Antragstellerin könnte das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ohnehin nicht verletzen. Darauf beruht die Entscheidung jedenfalls nicht. Zudem erfordert die Rechtssache insoweit auch keine Fortbildung des Rechts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_4

Aus dem Sachvortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden ergibt sich zwar, dass das Urteil des Handelsgerichts Grenoble von diesem als Europäischer Vollstreckungstitel anerkannt worden ist. Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann jedoch gemäß Art. 8 EuVTVO auf Teile des Urteils beschränkt werden. Das liegt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nahe, in denen bei zwei Beklagten die Voraussetzungen der Bestätigung nach Art. 3, 6 EuVTVO nur hinsichtlich eines Beklagten vorliegen. Bei der Antragsgegnerin, die sich gegen die Klage verteidigt hatte, lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Dass das Handelsgericht Grenoble gleichwohl auch gegenüber der Antragsgegnerin die Bestätigung erteilt hätte, hat diese nicht dargelegt, obwohl sie hierfür die Darlegungslast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 26; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). Die Anerkennungsentscheidung wurde nicht vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_5

Die Frage, ob die Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel immer alle (verurteilten) Beklagten betrifft, ist im Hinblick auf § 8 EuVTVO nicht klärungsbedürftig und zu verneinen. Ob eine solche Bestätigung auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger wirkt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil von einer Bestätigung hinsichtlich der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden kann.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_6

2. Das Garantieurteil gegen die Antragsgegnerin beruht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf Art. L 124-3 code des assurances, wonach dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer der Hauptschuldnerin zuerkannt wurde. Aus der Rechtsnatur als Direktanspruch ergibt sich, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, nicht etwa gegenüber der Hauptschuldnerin verpflichtet wurde. Da jene ebenfalls verurteilt wurde, kann die Verpflichtung nur neben jener Verurteilung bestehen und eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen die Mitverpflichtete nicht erforderlich sein.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_7

Auch wenn hier, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufzeigt, kein Fall einer Gewährleistungs- oder Interventionsklage nach Art. 65 Abs. 1, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 EuGVVO vorlag, ist doch auch ein französisches Garantieurteil der vorliegenden Art wie ein Zahlungstitel für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Hamburg, IPRax 1995, 391, 393; OLG Düsseldorf, IPRax 1998, 478; Mansel, IPRax 1995, 362, 363; Reinmüller, IPRax 1998, 460, 461; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EUGVVO Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 9). Rechtsfortbildungsbedarf besteht insoweit nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_8

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das ergibt sich hinsichtlich der schon angesprochenen Fragen aus dem Ausgeführten. Hinsichtlich der Person der Beteiligten hat das Beschwerdegericht ohne Willkürverstoß angenommen, dass diese mit den Parteien des Urteils des Handelsgerichts Grenoble identisch sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zb-245-10#rd_9

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer