Art 38
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2017 – V ZB 175/15Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Anwendbarkeit der nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Vollziehungsfrist auf einen funktional vergleichbaren Titel eines anderen MitgliedstaatsZitiert von 1
- BGH, 07.03.2013 – IX ZR 123/12Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in einem anderen MitgliedstaatZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 06.12.2011 – 8 W 34/11
- OLG Köln, 13.04.2010 – 16 W 12/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.01.2004 – I-16 W 50/03
- OLG Hamm, 19.08.2003 – 29 W 29/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 16/18Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat
- BGH, 08.02.2018 – IX ZB 10/18Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei Rechtbehelfseinlegung im Ursprungsmitgliedstaat
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 250/16
33 Entscheidungen zu Art 38 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 38 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder
b) die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist.