Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 17 Verfahren und Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2009 – IX ZB 42/06Zitiert von 4
- BGH, 20.06.2002 – IX ZB 56/01Rechtsbeschwerde: Erfordernis der Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts im der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BGH, 24.09.2015 – IX ZB 91/13Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im IrakZitiert von 2
- BGH, 28.09.2006 – IX ZB 256/05Zitiert von 2
- BGH, 06.10.2005 – IX ZB 27/02Zitiert von 1
- BGH, 14.11.2024 – IX ZB 13/24Vollstreckbarerklärung eines Urteils aus Tel Aviv; Verletzung des ordre public
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2021 – IX ZB 28/20Internationales Zivilprozessrecht: Anerkennung und Vollstreckung inländischer Entscheidungen im Inland bei Bezug zum EU-Ausland
- BGH, 30.04.2020 – IX ZB 12/19Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden SchriftstücksZitiert von 2
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 77/16Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Versagungsgrund bei Einwand des Prozessbetrugs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/17#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/17#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/17#abs-3 (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.