Art 11
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- EuGH, 30.06.2022 – C-652/20Zitiert von 11
- EuGH, 30.04.2025 – C-536/23Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 03.11.2014 – 15 O 1/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.03.2010 – 13 U 119/09Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2014 – 16 U 224/13
- OLG Zweibrücken, 29.09.2009 – 1 U 119/09
Zuletzt entschieden
- LG Krefeld, 04.06.2025 – 3 O 76/25
- EuGH, 09.01.2025 – C-536/23
- LG Mannheim, 17.12.2024 – 11 O 86/24Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu Art 11 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/11#abs-1 (1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/11#abs-2 (2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.