Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2009

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 78/08

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Kleve vom 5. März 2008 wird auf Kosten des In-

solvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.203,53 €

festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-78-08#rd_1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-78-08#rd_2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klä-

rungsbedürftig. Die Berechnung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung

richtet sich nach § 6 InsVV. Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. Oktober

2006 (IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131) im Einzelnen ausgeführt. Eine Abgren-

zung oder Klarstellung hierzu ist nicht erforderlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-78-08#rd_3

Entgegen der Rechtsbeschwerde erlaubt es § 6 InsVV nicht, für die Be-

messung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich

verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1

InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungs-

masse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen (vgl.

BGH, aaO Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Vertei-

lungsmasse Null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung

festgesetzt worden war. Die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 InsVV geson-

dert zu vergüten (BGH, aaO). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden,

weil die ursprüngliche Vergütung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schuld-

ners höher ausgefallen wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-78-08#rd_4

Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor.

Die Festsetzung der Vergütung ist weder "offenkundig ermessenswidrig" noch

"unvereinbar mit Treu und Glauben" oder "rechtsmissbräuchlich". Sie lässt viel-

mehr sachfremde Erwägungen nicht erkennen und ist sachgerecht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-78-08#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Kleve, Entscheidung vom 21.01.2008 - 32 IN 146/03 -

LG Kleve, Entscheidung vom 05.03.2008 - 4 T 46/08 -