Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 29.07.1997 – 1 StR 289/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 29. Juli 1997 in der Strafsache
gegen
1. Manfred Nickl aus München,
20. Januar 1961,
dort geboren am
2. Irmgard Nickl, geborene Schönhofer, aus
München, dort geboren am 24. Juni 1962,
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 29. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Landau
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München
I vom 27. November 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung des früheren Mitangeklagten B. jeweils zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-
ren verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision
der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
1. Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, ausführt, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei den minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 255 StGB schon ohne Verwertung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe bejaht.
Die Strafkammer hat strafmildernde und strafschärfende
Faktoren vor den Erwägungen zur Strafrahmenwahl dargestellt
und vor diesem Hintergrund die für die Beurteilung des minder schweren Falles erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und die Einzelabwägung unter Bezug auf diese vorange-
stellten Überlegungen ausgeführt.
Mit der ebenfalls "vor die Klammer" gezogene Strafzumessungserwägung, es habe sich "letztlich nur um eine Beihilfehandlung" gehandelt, wurde ersichtlich lediglich Art und Schwere des Tatbeitrags der Angeklagten angesprochen. Das Landgericht war daher nicht durch § 50 StGB gehindert, den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern.
Im übrigen entspricht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 26, 97, 98 zur Berücksichtigung von Umständen, die der Tat nachfolgen), sondern auch ausdrücklicher gesetzlicher Wertung (vgl. dazu nur § 46 Abs. 2 und $S 46 a StGB), daß das Verhalten des Täters nach der Tat bei der Strafrahmenbestimmung ebenso wie bei der Einzelabwägung Be-
rücksichtigung finden kann.
2. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB erforderlichen Gesamtwürdigungen (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 32 ff.) lagen ersichtlich die an die Spitze der Strafzumessungserwägungen gestellten strafmildernden und strafschärfenden Umstände zugrunde. Der Umfang weiterer Begründung hängt in solchen Fällen davon ab, wie naheliegend das vom Tatrichter gefun-
dene Ergebnis ist.
Die Wertung der in Tat und Persönlichkeit der Angeklagten liegenden besonderen Umstände, wie fehlende eigene Gewinnabsicht, Bemühen um Deeskalation und insbesondere der Umstand, daß die erlittene Untersuchungshaft die Angeklagten sichtlich beeindruckte, liegt innerhalb des dem Tatrichter einzuräumenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 61, 62; 389, 390; 434, 435). Weitere Erörterungen waren hier nicht angezeigt. Dies gilt selbst dann, wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (BGH, Urt. vom 28. Mai 1997 - 3 StR 145/97).
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung nicht, § 56 Abs. 3 StGB. Es wäre nicht ausreichend, vornehmlich auf den Aspekt spezieller Generalprävention abzustellen, wie dies die Revision nahelegt. Es bedarf vielmehr auch hier einer Gesamtabwä - gung (Gribbohm aaO Rdn. 52 £f£f.). Da das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen eine ausreichende Würdigung von Tat und Täter vorgenommen hat - wobei insbesondere dem Umstand besondere Bedeutung zukommen durfte, daß die Ange-
klagten sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt haben (BGHR
StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7) -, waren hier nähere Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich.
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Landau