Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 28.05.1997 – 3 StR 145/97

3. Strafsenat

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HH

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

' URTEIL

3 StR_145/97

vom

28. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Karl-Josef WED aus m geboren am ED 1961 in LED

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Landau als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. No-

vember 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer insbesondere ihre Erwartung, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ausführlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Das Landgericht hat nach Abwägung aller wesentlichen Umstände seine Entscheidung nicht zuletzt mit der mit Einwilligung des Angeklagten erteilten Weisung, sich unverzüglich in eine sexual-therapeutische Behandlung zu begeben, begründet. Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich

gewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB $S 56 II Gesamtwürdigung 4).

Zschockelt Miebach Winkler Pfister Landau