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BGH Urteil vom 21.07.1998 – 5 StR 174/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen

5 StR 174/98

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 21. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Tepperwien

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Scha ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt S

als Verteidiger des Angeklagten Sa ,

Rechtsanwalt Sch

als Verteidiger des Angeklagten C ,

Rechtsanwältin R

als Verteidigerin des Angeklagten K ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. De-

zember 1997 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die durch die Revisionen entstandenen

notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tra-

gen. - Von Rechts wegen - Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten Sa und K

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Cc hat das Landgericht von dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels freigesprochen. Die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten C ‚ im übrigen gegen die

Rechtsfolgenaussprüche im Hinblick auf die Angeklagten

Sa und K . Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Soweit der Angeklagte C freigesprochen worden

ist, weist das Urteil Rechtsfehler nicht auf.

1.Die Anklage legt dem Angeklagten C zur Last, gemeinschaftlich mit den Angeklagten Sa und K unversteuerte Zigaretten von Litauen nach Deutschland geschmuggelt zu haben, indem er als Fahrer des LKW bei der Eingangsabfertigung gegenüber den deutschen Zollbehörden lediglich die mitgeführte Ladung Schnittholz anmeldete, nicht dagegen die darin versteckten 1,6 Millionen Stück Zigaretten. Das Landgericht hat den Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte C von den versteckten Zigaretten Kenntnis hatte und vorsätzlich oder leichtfertig Ein-

gangsabgaben verkürzt hat.

2. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist fehlerhaft (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH wistra 1993, 339, 340; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 26 £f£f.).

Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Das Landgericht stützt sich zur Begründung des Freispruchs im wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten Sa und K ‚ den Angeklagten C

nicht gekannt zu haben und von den Lieferanten der Schmuggelware dahin unterrichtet worden zu sein, daß die Fahrer in den Schmuggel nicht eingeweiht seien. Das Landgericht hält diese Einlassungen der Mitangeklagten nicht für eine den Angeklagten C entlastende unrichtige Schutzbehauptung. Es hat dies insbesondere darauf gestützt, daß die Mitangeklagten auf diesen Umstand bereits im Vorfeld der Tat gegenüber dem Verdeckten Ermittler mehrfach hingewiesen hatten und deshalb mit diesem vereinbart worden war, daß er und nicht der Fahrer den LKW

zum Entladeort bringen solle.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand für das Landgericht kein Anlaß, im Rahmen der Beweiswürdigung als belastendes Indiz zu erörtern, daß der Angeklagte C auf dem Transportweg telefonische Anweisungen über den Ort der Ablieferung der Ware von dem ihm damals unbekannten Angeklagten S entgegengenommen hat, ohne bei seinem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen. Das Landgericht hat sich nämlich davon überzeugt, daß der Angeklagte C der Meinung war, es handele sich um einen Anruf im Auftrag des Holzlieferanten. Angesichts dieses vom Landgericht angenommenen Irrtums mußte in der Befolgung der Anweisung durch den Angeklagten

c kein erörterungsbedürftiges Indiz für seine

Kenntnis von der Schmuggelware gesehen werden.

Der Entfernung der Zollplomben und der Abladung der Holzlieferung vor der Zollabfertigung kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; diese Umstände bedurften folglich auch keiner besonderen Erörterung in den Urteilsgründen. Denn nach den Feststellungen ging der Angeklagte C in seinen Vorstellungen davon aus, der Empfänger der Ware - das heißt der Verdeckte Ermittler - werde mit den ihm übergebenen Begleit-

papieren sämtliche Zollformalitäten erledigen.

Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß das Landgericht alle wesentlichen Umstände, die für und gegen eine Kenntnis des Angeklagten C bzw. eine leichtfertige Unkenntnis sprechen, erkannt und bedacht hat. Das Landgericht hat die einzelnen Indizien nicht voneinander losgelöst gewürdigt, sondern die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände vorgenommen. Daß das Landgericht sich letztlich von einer Kenntnis des Angeklagten C bzw. einer leichtfertigen Unkenntnis im Hinblick auf die Erklärungen der Mitangeklagten, der Angeklagte C sei in den Schmuggel nicht eingeweiht worden, nicht hat überzeugen

können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Auch soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachrüge die Rechtsfolgenaussprüche gegen die Angeklagten Sa und K angreift, bleiben die Revisio-

nen ohne Erfolg.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des um-

fassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von

der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Be-

wertung des Tatrichters hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320).

Die Strafzumessung durch das Landgericht ist - gemessen

an den genannten Grundsätzen - nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verneint. Zutreffend hat es den erhöhten Strafrahmen des $S 373 Abs. 1 AO der Strafzumessung im einzelnen zugrunde gelegt. Dabei sind die gegen die Angeklagten jeweils verhängten Strafen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren nicht unvertretbar niedrig. Sie haben sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere nicht nach unten von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Denn das Landgericht durfte bei der Strafzumessung im einzelnen zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen, daß der Schmuggel unter aktiver Mitwirkung der Zollbehörden erfolgte, so daß die

gesamte Zigarettenlieferung sichergestellt werden konnte

und bei der Strafzumessung infolgedessen nur noch die verbleibende Tabaksteuer zu berücksichtigen war. Ferner hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler bedacht, daß der Gewinn der Angeklagten Sa und K nicht übermäßig hoch sein sollte, daß beide Angeklagten - wenn auch unter Berücksichtigung der erdrückenden Beweislage - ein Geständnis abgelegt haben und daß beide durch die fast dreimonatige Untersuchungshaft nachhaltig beein-

druckt worden sind.

Bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) kam nicht in Betracht, so daß in einer fehlenden Erörterung kein Rechtsfehler begründet ist. Denn die Angeklagten wirkten zu keinem Zeitpunkt während des Schmuggels im engeren Sinne - das heißt vom Beginn der Ausführungshandlung bis zur Beendigung der Tat - zeitlich und örtlich zusammen, wie es ein bandenmäßiges Handeln erfordern würde (vgl. Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl.

s 373 Rdn. 37 m.w.N.).

Rechtsfehlerhaft war es auch nicht, daß das Landgericht

generalpräventive Erwägungen nicht erörtert hat.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Entscheidungen über Gewährung oder Versagung von Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB sind in erster Linie daraufhin überprüfbar, ob die notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen worden ist und ob dem Tatrichter dabei Ermessensfehler unterlaufen sind. Im übrigen ist auch hier die tatrich-

terliche Überzeugungsbildung, soweit sie vertretbar ist,

hinzunehmen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; BGH, Urteil vom 29. Juli 1997 - 1 StR 289/97 -). Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Der Senat hat das Ergebnis der Würdigung des

Tatrichters daher hinzunehmen.

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Tepperwien