Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 24.04.1997 – 4 StR 687/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AU BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR_687/96
vom
24. April 1997 in der Strafsache
gegen
Mrio 5 EB aus HE, dort geboren am EEE 1972,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HE au: EEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteils des Landgerichts Halle vom
20. September 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
1. im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes in drei Fällen und des Diebstahls in zwei
Fällen schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben in
den Aussprüchen
a) über die in den Fällen II. 3, 5 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe,
b) über die Anordnung der Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "jeweils gemeinschaftlich begangenen Raubes, schweren Raubes in 3 Fällen und wegen Diebstahls in 2 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vier Jahre und vier Monate der erkannten Gesamtstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen (gemeinschaftlich begangenen) Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, die damit entfallen ist. Nach dieser Beschränkung hat die Revision in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (Fälle II. 3, 5 und 7 der Urteilsgründe) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat die Einzelstrafen dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme minder schwerer Fälle (§ 250 Abs. 2 StGB) hat sie verneint, zumal der Ange-
klagte nicht "aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen" (UA 18). Gleichermaßen hat die Jugendkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung "seine Motivation (angelastet), nämlich leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukommen. ... Sie zeigt lediglich, daß der Angeklagte Schneider ungesunde materielle Ansprüche erhob, ohne bereit zu sein, dafür auch äquivalent zu arbeiten" (UA 22). Diese Erwägungen ("verschwenderischer Lebenswandel", "ungesunde materielle Ansprüche") sind moralisierend und begründen gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer bloß gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ 1987, 405). Im übrigen ist die dem Angeklagten angelastete Bereicherungsabsicht schon Merkmal des angewendeten Strafgesetzes; sie ist deshalb für sich nach § 46 Abs. 3 StGB kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Auch der Umstand, daß der Angeklagte nicht "aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte", erhöht nicht ohne weiteres den Schuldgehalt der Taten (BGHSt - GSSt - 34, 345).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese rechtsfehlerhaften Erwägungen jedenfalls auf die Bemessung der gegen den erwachsenen Angeklagten wegen der Raubtaten verhängten Einzelstrafen zu dessen Nachteil ausgewirkt haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der von der Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO betroffenen Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grund-
lage.
2. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 22. Januar 1997 ausgeführt:
"Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt, beim Angeklagten liege 'unbestritten ... ein Hang vor, alkoholische Getränke und auch Betäubungsmittel zu sich zu nehmen’. Sie gehe davon aus, daß die Taten auf seinen Hang, Alkohol zu konsumieren, mit zurückgehe. Der Sachverständige Dr. Brieger habe dazu ausgeführt, daß eine Alkoholabhängigkeit noch nicht angenommen werden könne. Ein Übergang vom Alkoholmißbrauch zur Alkoholabhängigkeit könne jedoch bereits bestehen (UA
Ss. 20).
Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht dargetan. Sie lassen schon nicht erkennen, ob den Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis des Begriffes ’Hang’ zugrundeliegt. Darunter ist zwar nicht nur eine chronische, auf. körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Mißbrauch, der den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1).
Abgesehen davon, daß die Feststellungen des Urteils zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zu den Tatzeiten unklar sind - lediglich im Fall II. 7 lag eine bei rund 2 %o liegende Blutalkoholkonzentration vor -, der Konsum von Cannabis bei den verfahrensgegenständlichen Taten keine Rolle spielte (UA S. 20) und der Alkoholkonsum vor den Taten dazu diente, sich ’Mut anzutrinken’ (UA S. 22), ist den Ausführungen des Urteils eine solche Abhängigkeit nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen oder zu den näheren Umständen des Betäubungsmittelmißbrauchs fehlen. Zudem ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Rauschmittelmißbrauch des Ange-
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klagten als Triebfeder der Taten angesehen wurde, da nach den Feststellungen hinter diesen die Motivation stand, ‘leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukomnmen’.
Daneben könnte der Maßregelausspruch auch hinsichtlich der Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe (S 67 Abs. 2 StGB) keinen Bestand haben. Zwar konnten - entgegen der Ansicht der Revision - der von der Kammer herangezogene Gesichtspunkt einer Stabilisierung des Motivationsdrucks und auch die Erwägung, daß die Behandlung nach § 64 der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, die Anordnung teilweisen Vorwegvollzuges rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3). Das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten ist gleichermaßen aber auch Richtschnur für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist. Die Urteilsgründe müssen namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzuges die für diese Dauer wesentlichen Gründe erkennen lassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Daran fehlt es hier."
Dem stimmt der Senat zu. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB kommen, wird er bei der Prüfung der Frage eines Vorwegvollzuges der Strafe (S 67 Abs. 2 StGB) auch zu bedenken haben, daß dabei - worauf die Revision zu Recht hinweist - für den Sühnegedanken kein Raum ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18
a.E.).
3. Der Senat stellt den Schuldspruch dahin klar, daß aufgrund der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen Raubes entfällt; im übrigen sind die gemeinschaftliche Begehung sowie das Vorliegen besonders schwerer Fälle (§ 243 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
4. Da sich das Verfahren nach der Teilaufhebung nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann